"Frei zum Abschuss durch die Abmahnindustrie"

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Provider müssen Namen und Adressen von Filesharern auch bei Verstößen herausgeben, die sich nicht im "gewerblichen Ausmaß" bewegen

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Seit gestern können sich Rechteinhaber auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes berufen, wenn sie von einem Provider die Herausgabe von Namen und Anschrift eines Filesharers über dessen IP haben wollen, selbst wenn der Filsharer bei seiner unlizensierten Kopie keine gewerblichen Zwecke verfolgt. Betroffen sind damit "Mini-Filesharer", wie Law-Blogger Udo Vetter herausstellt:

"Das Gericht gibt damit auch Menschen zum Abschuss durch die Abmahnindustrie frei, die Tauschbörsen nur minimal genutzt haben."

Für Vetter ist in dem Urteil "zweckgerichtete Rabulistik" am Werk, welche die vom Gesetzgeber errichtete Schranke "gewerbliches Ausmaß" unterläuft. Tatsächlich ist im §101 des Urheberrechtsgesetzes, das den Anspruch auf Auskunft regelt, an mehreren und zentralen Stellen von "gewerblichen Ausmaß" die Rede. Der I. Zivilsenat urteilte in seiner Entscheidung jedoch: "Dem Rechtsinhaber stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu." (Hervorhebung d. d. A.)

In der Auslegung der obersten Zivilrichter setzt der im oben genannten § 101 des UrhG formulierte Anspruch auf Auskunft nicht voraus, dass das Einstellen von urheberrechtlich geschützten Musikstücken in eine Online-Börse das Recht „in gewerblichem Ausmaß verletzt hat“. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergebe sich eine solche Voraussetzung nicht. Zudem - und hier wird die Stoßrichtung der Entscheidung klar -, widerspräche laut Bundesgerichtshof die Voraussetzung, nur das gewerbliche Ausmaß als Maßgabe heranzuziehen, "dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen."

Die Karlsruher Auslegung wertet Law-Blogger Vetter "als starkes Stück" mit "akrobatischen Gedankengängen", die sich nicht nur vom Gesetz selbst, sondern auch vom "erklärten Willen" des Gesetzgebers lösen ("Da kann einem wirklich schwindlig werden"). Seine Kritik richtet sich darauf, dass die Zivilrichter die Problematik des gewerblichen Ausmaßes umgangen haben:

"Ich frage mich nur, warum dann im Gesetz mehrfach vom schon erwähnten gewerblichen Ausmaß die Rede ist, wenn man das gewerbliche Ausmaß nicht braucht. Bemerkenswert ist auch, dass die Richter es nicht mal für gesondert erwähnenswert halten, warum das gewerbliche Ausmaß ins Gesetz eingeflossen ist. Wegen des Telekommunikationsgeheimnisses! Einem Grundrecht! Der Auskunftsanspruch für die Rechteinhaber schränkt dieses Grundrecht nämlich ein, und schon deswegen war es eigentlich unbestritten, dass Bagatellverstöße nicht erfasst sein dürfen."