50 000 Euro Schmerzensgeld für Serienstraftäter

Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Straßburg: Die "nachträgliche Sicherheitsverwahrung" des Mannes verstößt gegen Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention

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Der Europäische Gerichtshof in Straßburg hat heute entschieden, dass die in Deutschland praktizierte nachträgliche Sicherheitsverwahrung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Geklagt hatte ein 52jähriger, der wegen verschiedener Delikte seit 18 Jahren im Gefängnis verbracht hat. Wie das Gericht in der Schilderung des Sachverhaltes ausführt, ist der Mann "wegen schwerer Verbrechen vielfach vorbestraft und wurde zuletzt im November 1986 vom Landgericht Marburg wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt". Das Marburger Gericht verfügte zudem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, gestützt auf Expertengutachten, die ihn "als gefährlichen Straftäter" einstuften und darüber hinaus einen "Hang zur Gewalttätigkeit weitere schwere Körperverletzungsdelikte als wahrscheinlich" konstatierte.

Die anwaltschaftliche Vertretung des Mannes hatte mehrmals erfolglos gegen seine Sicherungsverwahrung Beschwerde eingelegt. Im April 2001, als der Mann eigentlich nach zehn Jahren Sicherungsverwahrung freikommen sollte, lehnte das Landgericht Marburg einen erneuten Beschwerdeantrag ab - unter Verweis auf die Gefährlichkeit des Mannes - und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die Gesamtdauer von zehn Jahren hinaus an.

Zuletzt entschied das Bundesverfassungsgericht im Februar 2004 gegen eine Verfassungsbeschwerde zu den Gerichtsurteilen, die die nachträgliche Sicherheitsverwahrung bestätigten. Das BVerfG urteilte, dass das "absolute Rückwirkungsverbot für Strafen" (Artikel 103, Absatz 2 GG) auf "Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie die Sicherungsverwahrung", nicht anwendbar sei.

Die Straßburger Richter beurteilen die Sachlage anders. Sie berufen sich in ihrem Urteil auf Artikel 7 § 1 (Keine Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention (PDF) und Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit). Zwar, so das Urteil, sei die Sicherungsverwahrung vor Ablauf der Zehnjahresfrist "als Freiheitsentzug 'nach Verurteilung' durch ein zuständiges Gericht zulässig", aber, was die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus angeht, erkannte das Gericht "keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug".

Auch die von den Gerichten "festgestellte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere schwere Straftaten begehen könnte", war nach Ansicht der Richter "nicht konkret und spezifisch genug, um Artikel 5 § 1 (c) zu genügen".

Da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer späteren Gerichtsentscheidung festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer an keiner krankhaften seelischen Störung leide, könne er nicht als "psychisch Kranker" im Sinne von Artikel 5 § 1 (e) in der Sicherungsverwahrung bleiben.

Dem Mann muss nach dem Urteil aus Straßburg nun ein Schmerzensgeld von 50 000 Euro gezahlt werden. Der Anwalt fordert die sofortige Freilassung seines Mandanten.

Wahrscheinlich wird die Entscheidung weiter die Gerichte beschäftigen. Gegen das Urteil können innerhalb von drei Monaten Rechtsmittel eingelegt werden.

Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung. Schließlich gibt es noch knapp 30 weitere Fälle, in denen in Deutschland nachträgliche Sicherheitsverwahrung angewandt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Fällen die nachträgliche Sicherheitsverwahrung mit dem Argument gebilligt, die Öffentlichkeit müsse vor gefährlichen Straftätern geschützt werden. So könnte sich an diesem Fall eine Auseinandersetzung an der Frage entzünden, ob das Straßburger Gericht überhaupt zuständig ist oder ob es seine Kompetenzen überschreitet.

Hinzu kommt, dass das Themenfeld "Schutz vor gefährlichen Straftätern" häufig emotional enorm besetzt ist. Allerdings hatten schon vor der Einführung der nachträglichen Sicherheitsverwahrung Juristen und liberale Strafrechtler aus menschenrechtlicher Sicht Kritik angemeldet. Sie sehen sich durch das Urteil aus Straßburg bestätigt, das in seiner Entscheidung auch kritisch hervorhebt, dass in Deutschland "keine ausreichende psychologische Betreuung speziell für die Bedürfnisse von Häftlingen in der Sicherungsverwahrung angeboten wird".