"taz" durfte Thilo Sarrazin mit alter Hure vergleichen

Pressefreiheit gilt nicht nur für polemische Sachbuchautoren

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Die Tageszeitung "taz" hatte im Juni über Thilo Sarrazin geschrieben, er werde „inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss“. Während betagte Sexarbeiterinnen sich die zynische Gleichsetzung mit Sarrazin klaglos bieten ließen, sah sich der erfolgreiche Sachbuchautor jedoch durch die süffisante Bildsprache in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Doch weder das Landgericht, noch das Oberlandesgericht wollten in Frankfurt das gewünschte Verbot erlassen. Sarrazin sei eine Person des öffentlichen Lebens und müsse sich dabei weitergehende Einschränkungen gefallen lassen. In der beanstandeten Veröffentlichung stehe nicht die Diffamierung Sarrazins als Person des öffentlichen Lebens im Vordergrund, sondern sein Verhältnis zu Journalisten. Damit billigen die Frankfurter Richter der Äußerung einen Tatsachenkern zu, so dass sie nicht als reine sogenannte "Schmähkritik" zu werten ist. Dann aber ist die Äußerung von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, die bei entsprechender Veranlassung durchaus überspitzt und polemisch ausfallen darf.

Die Empfindlichkeit Sarrazins gegenüber provakanter Meinungsfreiheit hat ein gewisses Geschmäckle, denn gerade die Unterstützer Sarrazins hatten Meinungsfreiheit eingefordert.