Kein Asyl für ehemaligen US-Soldaten in Deutschland

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Antrag des US-Amerikaners André Shepherd auf Asyl in Deutschland abgelehnt

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Der Fall Shepherd wurde im November 2008 bekannt, nachdem Shepherd mit Unterstützung von Kriegsdienstverweigerungsnetzwerken an die Öffentlichkeit ging und seine Geschichte erzählte. Der damals 31-Jährige war als Hubschraubermechaniker für die Reparatur und Wartung von Apache Kampfhubschraubern der US-Armee zuständig, wobei er von September 2004 bis Februar 2005 auch im Irak eingesetzt wurde.

In den Medien schilderte Shepherd, dass er sich nach der Rückkehr aus dem Irak zu seinem Stationierungsort im Bayrischen Katterbach kritisch mit dem Krieg auseinandergesetzt hat. Für den Soldat ein weitreichender Schritt: Shepherd kam zur der Auffassung, dass der Krieg nach Artikel 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen völkerrechtswidrig sei. Darüber hinaus befürchtet er, dass seine Tätigkeit in der US-Armee unter den gegebenen Voraussetzungen ihn in Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwickeln könnte, wie sie im Irak vorgekommen seien. Da ein erneuter Einsatz im Irak bevorstand, setzte sich Shepherd von seiner Einheit ab und wurde zum Deserteur.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg lehnte nun in einem Bescheid vom 31. März die Argumentation von Shepherd ab. Laut Bescheid des Bundesamtes liegen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung des Asylberechtigtenstatus, noch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. In dem Bescheid des Bundesamtes heißt es:

"Das Asylrecht des Art. 16a Abs. 1GG schließt ein Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen nicht mit ein. Eine Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung, Desertion, und ähnlicher Tatbestände stellt nach ständiger Rechtsprechung, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgeht, für sich allein grundsätzlich keine politische Verfolgung dar. Es handelt sich im Regelfall vielmehr um die Sanktionen einer Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten, wie sie regelmäßig auch in rechtsstaatlich verfassten Ländern verhängt wird. Insoweit ist eine solche Bestrafung grundsätzlich nicht als politische Verfolgung, sondern als Ahndung strafrechtlichen Unrechts zu begreifen."

Asylrechtliche relevanten Gesichtspunkten sieht das Gericht nur dann gegeben, wenn

"Maßnahmen zur Umsetzung und Sicherstellung einer Wehrpflicht…zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die gerade wegen ihrer Religion, ihrer…politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden sollen. Das ist etwa der Fall, wenn mit der Maßnahme…eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von (vermeintlichen) politischen Gegnern in den eigenen Reihen ergriffen werden, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wird."

Insbesondere betont das Bundesamt, asylrelevante Merkmale wie das Fehlen eines nach rechtstaatlichen Prinzipien zu erwarteten Verfahrens sowie die Verhängung einer überharten Strafe würden nicht vorliegen. Laut dem Bescheid habe ein Soldat, der aufgrund des Irak-Kriegs desertiert ist, eine Haftstrafe zwischen 100 Tagen und 15 Monate zu erwarten. Die Höchststrafe liegt bei 5 Jahren. Das Bundesamt spricht hier von einer "offenkundig moderate [n] Handhabung durch das US-Militär bzw. die Militärgerichtsbarkeit..."

Shepherds Befürchtung, dass er bei einem erneuten Einsatz im Irak mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit konfrontiert werden könnte, ließ das Bundesamt nicht durchgehen. Das Amt differenziert in seiner Argumentation zwischen Shepherds subjektiven Annahmen und für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus objektiven Tatbeständen, die zwingend vorhanden sein müssten. Die "bloße Möglichkeit", dass der Militärdienst strafbare Handlungen im Kontext von Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasse, sei als Begründung nicht ausreichend, heißt es in dem Bescheid. Shepherd, der mittlerweile zwischenzeitlich mit einer Deutschen verheiratet ist, kann gegen den Bescheid klagen.