Die tapferen Schneiderlein und das Presse- und Urheberrecht

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verbietet kommerzielle Fotos einer Modenschau

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Nicht nur deutsche Verlagshäuser, sondern auch Pariser Modeschöpfer schätzen das Urheberrecht, wenn sie das Künden von Neuigkeiten im Internet verbieten wollen. Als "geistiges Eigentum" beanspruchen die Couturières die Informationen, die bei Modenschauen über Kollektionen und Dekolletés entstehen. So ist denn auch nicht jedermann erlaucht, am Catwalk die Textilien einfach so abzulichten und zu veröffentlichen, denn große Kunst kreiert großes Urheberrecht. Wer zu den bedauernswerten Journalisten gehört, die der Welt von aktueller Mode zu berichten haben, der muss sich grundsätzlich einem Regelwerk des französischen Berufsverbandes Fédération française de la couture et plusieurs maisons de couture unterwerfen, der seit 1968 ein System eingerichtet hat, um bei entsprechenden Paraden Foto-und Videoaufnahmen und deren Verbreitung zu kontrollieren.

Doch zwischenzeitlich waren die eitlen Schneiderlein nachlässig geworden, so dass nicht in allen Fällen feststand, ob sich die jeweiligen Lichtbildkünstler und Nutzer dem Regime der Modekünstler unterworfen hatten. So geschah es, dass Ausschnitte der Dekolletés ohne den Segen der Couturières in das gefürchtete "Onternät" gerieten. Das brachte die stolzen Schneidermeister auf die Palme und sie zogen vor Gericht, um dort an den Fotografen Maß zu nehmen. Die modebewussten Fotofreunde hingegen sahen die Pressefreiheit verletzt und kämpften bis zum letzten Knopf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte auf eine Verletzung des Urheberrechts und gab mit [http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-115845#{%22itemid%22:[%22001-115845%22]} Urteil vom 10.01.2013] den Schneidern die Zensur-Schere in die Hand.

Ausschlaggebend war für das Gericht allerdings die Tatsache, dass die Bilder zu kommerziellen Zwecken verwendet wurden. Hätten die Fotos etwas zu einer "Debatte von allgemeinem Interesse" beigetragen, etwa über einen Skandal in der Modewelt, so wäre die Nutzung von der Pressefreiheit gedeckt gewesen. Die Entscheidung könnte durchaus Bedeutung entfalten, denn spezialisierte Anwälte instrumentalisieren auch hierzulande gerne Urheberrecht, wenn es in Wirklichkeit darum geht, die Presse- und Meinungsfreiheit zu beschneiden. Deutsche Gerichte wägen allerdings ohnehin im Einzelfall die reklamierten Rechte (Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte usw.) gegen das Berichtsinteresse der Öffentlichkeit ab, wobei von Gericht zu Gericht unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. Bislang galt allerdings im Bereich des Urheberrechts die Auffassung, dass dieses eine abschließende Regelung darstelle und daher grundsätzlich Vorrang genieße. Diese schematische Handhabung könnte sich nun ändern.