Urteile zu Filesharing und Bildanmaßung: Begrenzung von Störerhaftung und Foto-Streitwerten

NRW kein Eldorado für Abmahner

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.09.2012 (33 O 353/11) die Haftung eines wegen Filesharing abgemahnten Familienvaters abgelehnt. Der Abmahner war der Ansicht gewesen, den Anschlussinhaber treffe eine "sekundäre Beweislast", dieser müsse sich selbst als Verursacher ausschließen. Das Gericht jedoch ließ es genügen, dass der Anschlussinhaber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen konnte, also auch ein anderer Haushaltsangehöriger als Täter in Betracht käme. Es sei dem Familienvater nicht vorzuwerfen, dass er den Internetanschluss auch anderen Familienmitgliedern zur Verfügung stelle. Die Haftung in WLAN-Fällen wird derzeit im Bundesrat diskutiert.

In einem anderen Abmahnfall, bei dem jemand unberechtigt ein Foto zur Illustration einer eBay-Aktion verwendete, dampfte das Oberlandesgericht Hamm (I-22 W 58/12) den Streitwert von ursprünglich 6.000,- € auf ganze 900,- € ein. Den eigentlichen Gegenstandswert taxierte das Gericht sogar auf nur 450,- €, der allerdings bei Urheberrechtsverstößen wie dem vorliegenden verdoppelt wird. Da aus den Streitwerten die Honorare der Anwälte für Abmahnung, Erwirken von einstweiligen Verfügungen und Klagen gebildet werden, dürfte der Beschluss das wirtschaftliche Interesse von Anwälten an derartigen Fällen deutlich schmälern.