Noch einmal richtig einheizen

Zum Jahreswechsel kommt der Führerschein für Kaminbesitzer und für Öfen, die nicht typisiert werden können, steht der verpflichtende Umbau oder Abriß an

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Die Schornsteinfeger bzw. Kaminkehrer bekommen neue Tätigkeitsfelder zugewiesen. Über ihre Kern-Kompetenz des Kaminkehrens hinaus gehört dazu ab dem Jahreswechsel auch die Überprüfung der Holzvorräte von Besitzern von Kaminöfen, Kachelöfen und offenen Kaminen. Der Kaminkehrer wird dann die richtige Lagerung und Feuchte des Holzes kontrollieren. Es dürfen maximal 20 Prozent an Restfeuchte im Holz sein. Außerdem müssen Eigentümer, als eine Art Ofen-Führerschein, eine Beratung über den richtigen Umgang mit Feuerstätten nachweisen.

Der Hintergrund ist, dass nur bei optimaler Handhabung der Luft- und Brennstoffzuführung die vorgesehenen Feinstaub-Grenzwerte bei Öfen eingehalten werden können. Feinstaub bezeichnet Partikel die kleiner als 10 Mikrometer sind. Insgesamt soll der Anteil des Feinstaubs aus den mehr als 15 Mio. mit Holz befeuerte Öfen und Heizungsanlagen im Land bei 40 Prozent des gesamten Feinstaubs liegen.

Diese feinen Partikel beeinflussen das Herz-Kreislauf-System und senken die Lebenserwartung. Nach Berechnungen der Weltgesundheitsbehörde (WHO) verkürzt Feinstaub die durchschnittliche Lebenserwartung in Europa um 8,6 Monate, in Deutschland sogar um 10,2 Monate. Durch die Umstellung in der neuen Bundesemissionsschutzverordnung erhofft man sich eine Verringerung der Feinstaubmenge aus Öfen um 60-70 Prozent - was aber eben nur unter optimalen Nutzungsbedingungen erreicht werden kann.

Für Liebhaber des offenen Feuers bedeutet das, dass sie beim Neukauf darauf achten müssen, dass der Ofen ein Zertifikat der Stufe II hat, dem Nachweis, dass die Feuerstätte lange betrieben werden darf. Für Bestandsöfen gilt, dass bis Ende des Jahres alle Feuerstätten besichtigt und eingestuft werden.

Je nachdem wie die Einstufung ausfällt, müssen dann Kamin- und Kachelöfen der Baujahre 1950-1974 bis Ende 2014 ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Neuere Feuerstellen haben längere Fristen (Baujahr bis 1984: Umrüstung bis 2017, Bj. bis 1994: 2020, Bj. 1995-2010: 2024). Ausgenommen von der Regelung sind nur "historische Feuerstätten" von vor 1950 und solche, die vor Ort gemauert wurden.