RedTube: Patentanwalt Dr. Frank Schorr schaute drei Pornos

Landgericht Köln schluckte fragwürdiges Gutachten

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Eigentlich war die Fachwelt im Fall RedTube relativ zuversichtlich, der Tiefpunkt an Absurditätim sei Dezember bereits durchschritten worden. Weit gefehlt!

Nunmehr veröffentlichte die kritische Kanzlei MMR ein Gutachten der Kanzlei Diehl&Partner, das etliche Kammern des Landgerichts Köln zur Grundlage der jeweils gewährten Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG gemacht hatten. Zu Werke geschritten war der stolze Kanzleichef und Patentanwalt Dr. Frank Schorr, welcher die „Funktionstüchtigkeit der Software GLADII 1.1.3“ zu beurteilen hatte. Detailliert schildert der Rechtsgelehrte, wie er drei Videos aus dem Internet auf seinen Bildschirm zauberte, deren Dateinamen schlüpfrig erscheinen. Diese konnte er auch stoppen und wieder laufen lassen, wohl eine Art digitaler coitus interruptus.

Bemerkenswert ist zunächst, dass der Patentanwalt in seinem erstaunlich knapp gehaltenen Gutachten durchgängig von „Downloads“ spricht, denn bei RedTube hat man es mit Streaming zu tun. Wie die Software konkret arbeitet und in den Besitz der IP-Adressen gekommen sein soll, bleibt nach wie vor unklar. Während die Kommunikation bei Filesharing quasi „öffentlich“ geschieht, könnten beim Abfischen von IP-Adressen bei Streaming Datenschutzbestimmungen verletzt worden sein. Ein Beweiswert der angeblichen Protokolle kann schwerlich beurteilt werden. Den genannten URLs zufolge hat der Experte das Nachweis-Wunderwerk offenbar nicht einmal konkret am Portal RedTube getestet.

So fragen sich denn auch die MMR-Anwälte, wie es denn sein kann, dass auch in den Anträgen an das Landgericht Köln die Identität des verfahrensgegenständlichen Portals (Redtube) an keiner Stelle erwähnt wird. Zur Ehrenrettung mancher Kölner Richter ist festzuhalten, dass einige Kammern die Anträge abwiesen. Das ist allerdings ein schwacher Trost, denn auf solch nebulöser Grundlage hätte nicht ein einziger Antrag das Kriterium „offensichtlicher Rechtsverletzung“ reißen dürfen.

Inzwischen pfeifen die Spatzen von den Dächern immer lauter, dass die Rechte für die Vögel-Filme gar nicht bei der Abmahnerin „The Archive AG“ liegen sollen. Die Archivare haben ihren Schweizer Briefkasten kürzlich verlegt und als neuen Chef-Archivar einen vertrauenserweckenden Herrn mit Staatsangehörigkeit von Benin eingesetzt. Die geographische Nähe zu Nigeria und den dort ansässigen „Nigerian Scamern“ ist sicher nur zufällig. Ob aber der vom Kabinett Merkel II im sogenannten „Anti-Abzock-Gesetz“ geschaffene Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Abmahnung in § 97a Abs. 4 UrhG zielführend ist, wenn 50.000 Abmahnopfer einen Briefkasten pfänden, darf bezweifelt werden.

Gutachter Dr. Frank Schorr könnte jetzt allerdings ganz andere Probleme bekommen. So bekennt er in dem Gutachten ja den Download dreier Werke, bei denen unklar ist, ob deren Rechteinhaber dem Patentanwalt den "Download" gestattet haben. Der Nachweis einer Zuordnung zur Adresse dürfte sich in dem Fall erübrigen.