Amandas Voyeure (2.Update)

Abmahnung für Betrachten eines Streams

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Seit Jahren diskutieren Juristen über die gesetzlich ungeregelte Frage, ob das Betrachten eines Streams urheberrechtliche Relevanz hat. Anders als beim Filesharing geht es beim Streaming um das reine Konsumieren woanders gelagerter Inhalte, während beim Filesharing gleichzeitig ein Upload erfolgt und damit vom Konsumenten selbst fremde Inhalte zugänglich gemacht werden. Ein Streamingnutzer ist nur stiller Genießer, gewissermaßen Zaungast. Insbesondere kann von ihm kein Ersatz von Lizenzkosten wegen Verbreitens fremder Inhalte verlangt werden, allenfalls wäre ein Schaden in der Größenordnung des ersparten Kaufpreises für das genossene Werk wirtschaftlich nachvollziehbar. Bislang hatte sich die Abmahnindustrie insoweit zurückgehalten und nur beim Anbieter angesetzt, etwa im Fall kino.to.

Nun wurde bekannt, dass eine vor allem für das Abmahnen im Bereich der Erwachsenenunterhaltung bekannte Kanzlei einen Streamingnutzer abgemahnt hat. Angeblich habe dieser das Werk "Amanda's Secrets" konsumiert. Amanda wollte ihre Geheimnisse jedoch nicht mit jedem teilen, weshalb das Landgericht Köln den Zugangsprovider zum Verpetzen des Betrachters zwang. Nun möchte man vom Abgemahnten Anwaltskosten insgesmat 250,00 € Schadensersatz.

Wie genau die Spurensuche vor sich gegangen ist, blieb bislang unklar, denn ganz so einfach wie beim quasi "öffentlichen" Filesharing ist der Streamingnachweis nicht zu erbringen, zumindest für Anbieter unterhalb der Fähigkeiten der NSA. Angeblich soll der Abgemahnte die offenbar in den Niederlanden gehostete Website RedTubes genutzt haben, wo kostenlose Inhalte geboten werden. Der dortigen Suchmaschine ist der abgemahnte Titel offenbar nicht - oder nicht mehr - bekannt. Aktuell ist noch unklar, wo die Schnüffler angesetzt haben wollen. Üblicherweise versprechen One-Click-Hoster und Streaming-Portale, keine Nutzerdaten zu speichern, damit das Landgericht Köln und andere Spielverderber gar nicht erst etwas zu fragen haben. Inwiefern bei einer Benutzerkennung etwas anderes gilt, bleibt abzuwarten. Sollte sich jedoch herumsprechen, dass doch gespeichert und verpetzt wurde, wäre das wohl auch alles andere als geschäftsförderlich. Daher ist es gut möglich, dass anders spioniert wurde, was jedoch Folgefragen zur Verwertbarkeit nach sich zieht.

Falls der Nachweis des Streamings und Uploads tatsächlich rechtssicher erbracht werden sollte, sieht die Abmahnbranche interessanten Zeiten entgegen.

1. Update: Eine frühere Version dieses Beitrags ging vom Fall bloßen Streamings aus.

2. Update: Nunmehr liegt eine ausführliche Darstellung einer dieser neuen Abmahnungen vor, aus der hervorgeht, dass insgesamt 250,- € für die Abmahnung des Betrachtens eines Streams verlangt wurden und offenbar nicht der Vorwurf auch eines Uploads erhoben wird. Der Text wurde zur Vermeidung von weiterer Verwirrung entsprechend geändert.