Gericht: Filehoster muss Schadensersatz für nicht gelöschte Dateien von Skyrim leisten

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt muss der Filehoster netload.in dem Publisher des Games Skyrim Schadensersatz für urheberrechtlich nicht lizenzierte, aber nicht gelöschte Angebote des Spiels leisten.

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Von
  • Joerg Heidrich
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The Elder Scrolls V: Skyrim - kurz nach der Veröffentlichung schon auf dem Filehoster.

(Bild: ZeniMax)

Ein Filehoster, der trotz Kenntnis einer Rechtsverletzung die Daten eines Spiels nicht unverzüglich löscht sondern weiter anbietet, ist dem Rechteinhaber gegenüber zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet. Zur Berechnung der Höhe dieser Zahlung muss der Hoster Auskünfte über die Anzahl der Downloads des Spiels erteilen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 5. Februar 2014 (Az. 2-06 O 319/13).

Beklagte des Verfahrens waren der One-Click-Hoster netload.in sowie dessen Geschäftsführer. Auf deren Servern wurde kurz nach der Veröffentlichung in Deutschland Ende 2011 das Spiel "The Elder Scrolls V: Skyrim" hochgeladen. Dagegen wandte sich die ZeniMax Germany GmbH als Rechteinhaber des Werkes in Deutschland.

Der Publisher erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen den Hoster vor dem Landgericht Hamburg. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beklagten Ende Januar 2012 mitgeteilt, dass die Daten des Spiels auf dem Server von netload.in verfügbar waren. Trotz dieser Mitteilung fand eine Löschung des Angebots mutmaßlich erst Mitte Oktober 2012 und damit Monate nach Kenntnis statt.

In einem weiteren Verfahren hat das LG Frankfurt dem Spieleanbieter nun einen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch zugestanden. Durch das "Unterlassen der Löschung des Werkes" habe der Filehoster nach Ansicht des Gerichts eine Beihilfe zu einer vorsätzlich begangenen Haupttat geleistet. Für den dadurch entstandenen Schaden haben die Beklagten gegenüber dem Rechteinhaber einzustehen.

Insoweit könne sich der Hoster auch nicht auf die Haftungsprivilegierung des Paragrafen 10 TMG berufen. Die Verantwortung für fremde Informationen entfalle nur dann, sofern dieser keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung habe. Zudem müsse er bei Erlangung dieser Kenntnis unverzüglich handeln, um die Daten oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Im vorliegenden Fall habe der Anbieter jedoch Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten und trotzdem nicht gehandelt.

Um die Höhe dieses Schadens konkret beziffern zu können, verurteilte das Landgericht den Hoster weiter dazu, Auskunft darüber zu erteilen, wie oft das Spiel "durch Dritte vervielfältigt wurde". Hierzu führte der Anbieter in dem Verfahren zwar aus, eine solche Auskunft sei ihm nach Löschung der Spiel-Dateien in Form von "drei Splitarchiven" nicht mehr möglich. Zudem könne auch keine Differenzierung nach Downloads aus Deutschland oder anderen Ländern mehr möglich. Allerdings habe "die Erfahrung in vergleichbaren Verfahren gezeigt", dass sich die Anzahl der Downloads im niedrigen dreistelligen Bereich bewege.

Das Gericht hält diese Aussage jedoch nicht für ausreichend, um darin eine "Negativauskunft" zu sehen. Hiergegen stehe die Aussage der Klägerin, dass schon aufgrund der durch den Hoster geleisteten Provisionszahlungen noch aussagekräftige Informationen zur Zahl der Downloads vorhanden sein müssten. Diese müsse der Hoster mitteilen.

Rechtsanwalt Jan Rasmus Ludwig von der Kanzlei Schulte Riesenkampf, der den Game-Publisher in dem Verfahren vertreten hatte, hob zu der Entscheidung hervor, dass Filehoster wie netload nicht die Augen vor ihnen bekannten Rechtsverletzungen verschließen dürfen. Ein wichtiges Zeichen sei es, dass das Gericht im vorliegenden Fall dem Rechteinhaber aufgrund der nachhaltigen Verletzung erstmals einen Schadensersatzanspruch zugebilligt hat, führte Ludwig gegenüber heise online aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob der Hoster dagegen Rechtsmittel einlegen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. (jk)