Netzbetreiber haftet für Schäden an Elektrogeräten nach Stromstörung

Nehmen Geräte in einem Haushalt aufgrund einer Störung in der Stromversorgung Schaden, muss der Netzbetreiber dafür haften.

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Von
  • Marzena Sicking

Wenn ein Produkt trotz sachgemäßer Nutzung Schäden beim Verbraucher verursacht, muss der Hersteller aufgrund des Produkthaftungsgesetzes dafür gerade stehen. Das gilt auch für Netzbetreiber und deren Produkt, den Strom. Werden Haushaltsgeräte oder PCs durch eine Stromstörung beschädigt, können Betroffene also Schadenersatz vom Anbieter verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (vom 25.2.2014, Az.: VI ZR 144/13) entschieden.

Geklagt hatte ein Verbraucher, in dessen Wohnviertel es zu einer Störung der Stromversorgung gekommen war. Durch diese trat in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigte. Nachdem der Netzbetreiber sich weigerte, für den Schaden aufzukommen, zog der Mann vor Gericht.

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, die Revision vor dem Landgericht war erfolgreich: Die Richter sprachen dem Mann Schadenersatz zu, lediglich eine Selbstbeteiligung von 500 Euro gemäß § 11 des Produkthaftungsgesetzes sei abzuziehen, lautete das Urteil. Die zugelassene Revision wurde nun vom zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen abgewiesen.

Wie das Urteil zeigt, ist Elektrizität im Sinne des Gesetzes wie jedes andere Produkt zu behandeln. Die Haftung des Netzbetreibers für den vorliegenden Fall ergibt sich laut Gericht somit aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG.

Die Schäden an den Elektrogeräten im Haushalt des Klägers seien unbestritten aufgrund der Überspannung entstanden, so das Urteil der Richter. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen müsse ein Abnehmer keinesfalls rechnen. Das Produkt sei zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens also fehlerhaft gewesen und der Netzbetreiber damit als Hersteller haftbar. In welcher Höhe der Netzbetreiber Schadenersatz leisten muss, wurde bis Redaktionsschluss nicht bekannt gegeben. ()