Ex-Partner muss intime Privatfotos löschen

Oberlandesgericht Koblenz beschränkt Besitzrecht ursprünglich rechtmäßiger erotischer Fotos auf die Dauer der Partnerschaft

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Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Ex-Partner einer Klägerin zur Löschung von gemeinsam angefertigten erotischen und intimen Foto- und Videoaufnahmen verurteilt. Wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, hatte die Frau ihren ehemaligen Freund, einen Fotografen, auf umfassendes Unterlassen und Löschen von Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen verklagt, was jedoch lediglich für eben besonders private Aufnahmen zuerkannt wurde.

Soweit der Anspruch auf Löschung hinsichtlich konventioneller Fotos versagt wurde, die offenbar auch zur Veröffentlichung gedacht waren, entspricht dies der geltenden Rechtslage: Die Verbreitung derartiger Aufnahmen bedarf der vorherigen Einwilligung, die offenbar erteilt wurde. Eine solche Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, es reicht, wenn der Fotografierte Kenntnis von der Kamera und dem ungefährem Zweck der Aufnahmen hat. Grundsätzlich ist eine solche Einwilligung unwiderruflich, da andernfalls jedes Foto, das ein Gesicht abbildet, mit Rechtsunsicherheit belastet würde.

Eine solche Unwiderufflichkeit der Einwilligung gilt auch für Aktfotos oder intime Aufnahmen, etwa wenn diese für pornografische Zwecke hergestellt wurden. Wer später zur Tugend findet und die Jugendsünde bereut, braucht gute Anwälte und müsste ggf. analog dem "Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung" den Verwerter bei Widerruf für entgangene Geschäfte entschädigen.

Vorliegend aber besteht die Besonderheit, dass der Fotograf mit seinem Model privat liiert war. Der Geschlechtsverkehr diente nicht (nur) dem Geschäftsverkehr, sondern auch der Lebenspartnerschaft, derartigen Aufnahmen werden von der (juristischen) Verkehrsanschauung dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugeordnet wird. Insoweit besteht nicht nur ein Einwilligungserfordernis in die Veröffentlichung nach § 22 KunstUrhG, sondern bereits in den Herstellungsprozess. Dieses Erfordernis leitet sich aus dem gesetzlich nicht geregelten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, das in diversen Gesetzen wie etwa dem strafrechtlichen Verbot von Spanner-Aufnahmen zum Ausdruck kommt.

Im nun entschiedenen Fall allerdings lag eine solche Einwilligung vor. Die Koblenzer Richter aber fanden es ein bisschen unbehaglich, dass dieser Wille auch für eine Zeit gelten soll, wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht. Es habe sich dem Gericht zufolge um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt. Privat aber wollen beide nicht mehr sein. Das Verbot beeinträchtige dem Gericht zufoge nicht auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten. Juristisch kann ein solchen Ergebnis über eine im Umfang beschränkt anzunehmende Einwilligungserklärung gewonnen werden, wobei man sich hierüber angeregt streiten kann.

Die Koblenzer Richter verboten dem Fotografen aber nicht nur das Veröffentlichen der Bilder, sondern missgönnten ihm sogar den Besitz der Andenken an bessere Tage. Zivilrechtliche Vernichtungsansprüche bestehen bei konventionellen Bildern nomalerweise nur bei Wiederholungsgefahr einer bereits erfolgten Rechtsverletzung oder bei drohender Erstbegehung. In Zeiten vernetzer Kommunikation sehen allerdings manche Gerichte ein Recht auf präventive Löschung, zumal einmal ins Netz gelangte Aufnahmen nur schwer wieder einzufangen sind, denke man an die Bootsfahrt von Pamela Anderson mit Tommy Lee. Die genaue Urteilsbegründung ist derzeit noch unbekannt.

Verfassungsrechtlich spannend ist die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und dem Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen andererseits. Da es sich offenbar um einen professionellen Fotografen handelt, spricht einiges dafür, dass sich unter den grundsätzlich rechtmäßig hergestellten Aufnahmen auch Kunstwerke befinden, deren Zerstörung problematisch ist.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13