US-Berufungsgericht bestätigt größtenteils abgelaufenes Copyright auf Sherlock Holmes

In den USA sind die Geschichten über Sherlock Holmes größtenteils gemeinfrei und können beliebig verwendet werden. Das hat nun nun ein Berufungsgericht bestätigt. Trotzdem gibt es von dieser Regelung teils kuriose Ausnahmen.

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Das US-Berufungsgericht für den siebten Bezirk (United States Court of Appeals for the Seventh Circuit) hat ein Urteil bestätigt, wonach die vor 1923 erschienenen Geschichten über Sherlock Holmes in den USA keinem Copyright mehr unterliegen und gemeinfrei sind (Public Domain). Das berichtet der Guardian. Mit diesem jüngsten Urteil in dem Rechtsstreit (Klinger gegen Conan Doyle Estate Ltd.) haben die Erben des Holmes-Erfinders Sir Arthur Conan Doyle (1859 – 1930) eine weitere juristische Niederlage erlebt. Aber auch gegen diese Entscheidung können sie noch Berufung einlegen. Ob sie das machen wollen, haben sie demnach noch nicht entschieden.

Dr. Watson und Sherlock Holmes in einer Illustration von 1893

(Bild: Sidney Paget)

Der Fall beleuchtet eine ganz besondere Problematik des US-Urheberrechtsschutzes: Die meisten Holmes-Geschichten hat Arthur Conan Doyle (1859 – 1930) von 1887 bis 1922 geschrieben. In den USA ist der Urheberrechtsschutz dafür 1998 abgelaufen – 75 Jahre nach ihrem Erscheinen, erläutert die Washington Post. Doch in jenem Jahr wurde der Urheberrechtsschutz für jüngere Werke auf 95 Jahre ausgeweitet. Dieser deutlich längere Zeitraum gilt seitdem für die 10 Holmes-Geschichten, die zwischen 1923 und 1927 geschrieben wurden. Die Erben von Arthur Conan Doyle hatten nun argumentiert, die Geschichten über Sherlock Holmes und Dr. Watson begründeten einen einheitlichen Kanon, weswegen dieser längere Urheberrechtsschutz sich auch rückwirkend auf die älteren Kurzgeschichten erstrecke. Dieser Argumentation folgten die Richter erneut nicht.

Trotzdem haben diese neuen Urteile teilweise kuriose Konsequenzen. In den USA dürfen nun lizenzfrei Texte veröffentlicht werden, in denen Elemente aus den vor 1923 veröffentlichten Holmes-Geschichten vorkommen. Das gelte aber nicht, wenn Charaktereigenschaften oder andere Elemente verwendet werden, die auf den späteren Geschichten beruhen. Das gelte etwa für die Enthüllung, dass Sherlock Holmes seine Haltung zu Hunden geändert hat und diese inzwischen mag, oder dass Dr. Watson ein zweites Mal heiratet. Wenn zuviele dieser späteren Elemente aufgegriffen werden, fallen weiterhin Lizenzgebühren an.

Der US-Anwalt und Autor Leslie Klinger, der die Klage gegen die Doyle-Erben angestrengt hatte, zeigt sich angesichts des neuerlichen Siegs nun trotzdem "sehr, sehr zufrieden". In wenigen Monaten wolle er ein neues Buch über Sherlock Holmes veröffentlichen. Für Deutschland hat das Urteil dagegen keine Konsequenzen. Die Rechte eines Urhebers beziehungsweise seiner Erben an seinen Werken enden hier grundsätzlich siebzig Jahre nach dessen Tod. Hierzulande ist der gesamte Holmes-Kanon also bereits gemeinfrei. (mho)