Wenn auf privatisierten Plätzen die Grundrechte nicht mehr gelten

Ein aktueller Fall in Berlin zeigt, wie richtig die Fragestellung der Innenstadtaktionstage vor 15 Jahren war

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Der Leopoldplatz liegt mitten im Berliner Stadtteil Wedding. Viele Menschen überqueren ihn täglich. Kaum jemand wusste, dass dort die Grundrechte nicht uneingeschränkt gelten. Erst als kürzlich die Initiative Hände weg vom Wedding, in der sich Mieter und Stadtteilaktivisten aus dem Wedding zusammengeschlossen haben, dort am vergangenen Donnerstag eine Videokundgebung mit dem Film "Mietrebellen“ aufführen wollten, wurde das deutlich.

Seit 2006 gehört ein Teil des Platzes der evangelischen Nazareth-Kirchgemeinde und die lehnte es ab, dort die Kundgebung zu genehmigen. Auf dem Platz müsse politische Neutralität herrschen, lautete die Begründung des Vorsitzenden der Kirchengemeinde, Sebastian Bergman. Davon war er auch nicht durch den Offenen Brief von Matthias Coers und Gertrud Schulte Westenberg, den beiden Regisseuren des Films, abzubringen. Dort heißt es:

Das Thema der MIETREBELLEN ist den christlichen Werten der Barmherzigkeit und Nächstenliebe nahe, so dass eine evangelische Gemeinde ihrem Anspruch nach, als Ort der Armen und Verdrängten, ihre Tore öffnen müsste, statt sie für diese öffentliche Filmaufführung zu schließen.

Fraport-Urteil findet keine Anwendung

Doch gravierender ist, dass sich das Berliner Amtsgericht der Sichtweise der Kirchengemeinde anschloss und eine Einstweilige Verfügung gegen das Platzverbot mit der Begründung zurückwies. dass die Kirchengemeinde "nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden" sei. Denn bei ihr handele es nicht um "eine staatliche Organisation oder ein Unternehmen, das mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht".

Deshalb finde in diesem Fall auch das Fraport-Urteil aus dem Jahr 2005 keine Anwendung. Damals entschied das Bundesverfassungsgericht, dass auch auf einem Flughafen Proteste gegen die Abschiebung von Flüchtlingen möglich sein müssen.

Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.

Der Berliner Rechtsanwalt Peer Stolle, der die Weddinger Stadtteiliniaitive juristisch vertrat, hat für die Entscheidung des Berliner Amtsgerichts kein Verständnis und hält sie für rechtsfehlerhaft. Im Gespräch mit Telepolis moniert er, dass das Amtsgericht einen Widerspruch unmöglich gemachthat, indem es die Entscheidung nicht per Fax, sondern per Post versandte.

Damit war ein neues Rechtsmittel aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich. Für Stolle hat das Gericht damit einen Rechtsschutz unmöglich gemacht. Letztlich war es am Donnerstagabend der Zivilcourage der Kundgebungsteilnehmer zu verdanken, dass sie die Linie zum kirchlichen Teil des Platzes souverän ignorierten.

Wem gehört die Stadt?

Das Beispiel macht einmal mehr deutlich, wie aktuell die Frage ist, die sich heute viele Mieter und Stadtteilaktivisten stellen: Wem gehört die Stadt?

Das betrifft einkommensschwache Teile der Bevölkerung, die in bestimmten Stadtvierteln nicht mehr leben können, weil sie sich die Miete nicht mehr leisten können. Das betrifft aber auch Menschen, die sich an bestimmten Plätzen nicht mehr aufhalten können, weil sie nicht genug Geld zum Konsumieren haben. Dies kann man an dem Diskurs über die Trinker sehen, die oft zum unerwünschten Ärgernis auf aufgewerteten Plätzen erklärt werden.

Damit sind immer Menschen betroffen, die sich ihr Bier günstig aus dem Spätkauf oder einem Discounter holen und es auf einen öffentlichen Platz genießen wollen. Menschen, die es sich leisten können und wollen, ihre alkoholischen Getränke in einem der Restaurants zu verzehren, werden hingegen als begehrte Konsumenten umworben. Oft folgen der Verdrängung der einkommensschwachen Trinker auf öffentlichen Plätzen die konsumfreudigen Kneipenbesucher.

So wird die Ausübung der Grundrechte zu einer Klassenfrage. Sollte die Lesart des Berliner Amtsgerichts Schule machen, dann könnten private Unternehmen mitten in der Innenstadt Zonen errichten, auf denen die Grundrechte nicht oder nur eingeschränkt gelten. Schließlich handelt es sich beim Leopoldplatz um keinen abgeschlossenen Hinterhof, sondern um einen zentralen Platz.

Aber auch Plätze, die Bewohner einer Straße gemeinsam und ohne Konsumzwänge nutzen, fallen dem Privatisierungswahn zum Opfer. Ein aktuelles Beispiel ist der Hirschhof am Prenzlauer Berg, den kritische Geister der DDR-Bürokratie abgetrotzt haben. Nun ist er geschlossen, weil die Eigentumsrechte obsiegt haben. Damit gehen auch Plätze verloren, an denen sich Menschen ohne Konsumzwang und Verwertungslogik treffen, feiern und austauschen konnten.

Solche Orte aber werden in einer Gesellschaft, wo immer mehr Menschen auch in ihrer Lohnarbeit isoliert sind, immer notwendiger. Solche öffentlichen Orte können auch Wände in den Hochschulen sein. Sie waren lange Zeit ein Platz für Flugblätter und Mitteilungen verschiedener politischer Initiativen. Mittlerweile sind die Flächen größtenteils privatisiert. Wenn dort jemand einen Flyer anbringen will, muss er bei den Werbeträgern eine Gebühr zahlen.

Seit Mitte der 90er Jahre warnten künstlerische Initiativen und Stadtteilaktivisten mit Innenstadtaktionstagen vor den Konsequenzen einer Privatisierung öffentlicher Plätze. Diese Bewegungen verschwanden wieder aus dem öffentlichen Diskurs. Nun haben aktive Mieter ihre Themen wiederentdeckt.