Öffentlich-rechtliche Kopieranstalt für die Privatsammler pornographischen Materials

Verwaltungsgericht Köln: Bundesprüfstelle muss Kopie eines vergriffenen Pornofilms herausgeben

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Das Verwaltungsgericht Köln hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien dazu verurteilt, an einen Pornofreund eine analoge Kopie des im Handel vegriffenen Filmwerks "Carl Ludwig 2.Teil" herauszugeben. Die Bundesprüfstelle archiviert entsprechende Filme, um nach Ablauf von 25 Jahren die Erforderlichkeit weiterer Indizierung anhand aktuell gültiger Moralvorstellungen zu überprüfen. Nach einem Vierteljahrhundert werden viele der damals im Giftschrank eingeschlossenen erotischen Werke wieder aus der Liste jugendgefährdender Medien gestrichen. Bislang stand das Archiv der Bundesprüfstelle jedoch nur zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung.

Der Kläger nun hatte sich auf das Informationsfreiheitsgesetz berufen und wertete das bei der Bundesprüfstelle archivierte Filmwerk als "amtliche Information", auf die er nach § 1 IFG einen Zugangsanspruch habe. Das von der Bundesprüfstelle angeführte Urheberrecht stelle das geringste Hindernis dar, weil der Kläger das Werk für sein privates Archiv sowie zur eigenen Nuztung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 b) UrhG begehrte.

Die Bundesprüfstelle lehnte unter Hinweis auf die Gefahren der Jugend ab. Das Informationsfreiheitsgesetz habe eine andere Intention. Das Begehren sei rechtsmissbräuchlich, weil die Behörde keine Kopieranstalt für die Privatsammler pornographischen Materials sei.

"Doch, das seid ihr!" sagten die Kölner Verwaltungsrichterinnen und -Richter und verpflichteten die Behörde zur Anfertigung einer eben solchen Kopie. Der archivierte Film sei tatsächlich eine amtliche Information. Der Anspruch auf Zugang bestehe allerdings nur, weil es sich beim fraglichen Film um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handele, bei dem gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG die Herstellung von Vervielfältigungsstücken auch durch Dritte erlaubt sei. Das Argument der Jugendgefährdung zog nicht, da der Film für Erwachsene im freien Handel gewesen war.

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 467/13, Urteil vom 22.09.2014 (nicht rechtskräftig)