OLG Köln: Kein Abzocken mit CC-Lizenz

Fehlende Urheberbenennung löst bei kostenfrei nutzbaren Werken keine Zahlungsansprüche aus

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In den letzten Jahren überschwemmten etliche Fotografen ähnlich wie Marions Kochbuch das Internet mit Lichtbildern, die unter Creative Commomns-Lizenzen gestellt wurden. Mithin darf jeder diese Bilder kostenfrei nutzen, solange er die Auflagen der jeweiligen Lizenz erfüllt. Meistens ist die Benennung des Urhebers und Angabe bzw. Verlinkung der CC-Lizenz erforderlich.

Wer die etwa in der Wikipedia an versteckter Stelle befindlichen Verpflichtungen übersah oder die komplizierten Formulierungen missverstand und etwa den Urheber nicht benannte, wurde von den scheinbar so freigiebigen Fotografen unter Androhung von kostspieligen anwaltlichen Abmahnungen usw. üppig zur Kasse gebeten. Häufig beriefen sich Hobbyfotografen auf die eigentlich nur für professionelle Fotografen gedachte "Honorarempfehlung der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing", wobei oftmals dreist selbst bei wenigen Tagen Nutzungsdauer der Betrag für ein ganzes Jahr nebst Zuschlägen gefordert wurde.

Nachdem es in diesem Bereich bislang kaum Rechtsprechung gab, hat das OLG Köln in seiner letzte Woche bekannt gewordenen Entscheidung zum Deutschlandradio nicht nur zur Frage der Voraussetzungen für eine kommerzielle Nutzung Stellung bezogen, sondern auch den CC-Abzocksumpf trocken gelegt. So können bei Lizenzverstößen nach § 97 UrhG nur solche Lizenzforderungen verlangt werden, die dem Marktpreis entsprechen. Wer jedoch seine Bilder unter einer CC-Lizenz zum Nulltarif freigiebt, definiert den Marktwert damit bei 0,- €:

"(...) Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden. (…)"

OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14

Für Lizenzen wie die CC BY 3.0-Lizenz, die kommerzielle Nutzung ausdrücklich einschließen, kann nichts anderes gelten. Dies bedeutet, dass Fotografen bei Lizenzverstößen zwar auf Unterlassung oder Vornahme einer gebotenen Handlung (z.B. Urheberbenennung) klagen können, ein Zahlungsanspruch jedoch lebt durch den Fehler nicht auf.

Wer sich in der Vergangenheit durch entsprechende Anschreiben zur Zahlung genötigt sah, kann nun unter Berufung auf das Urteil versuchen, die unberechtigte Zahlung zurückzufordern.