RedTube: U ohne C

Thomas Urmann ist kein "College" mehr

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Die letztes Jahr durch die vorweihnachtlichen RedTube-Abmahnungen endgültig berühmt gewordene Urmann & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, bei Filesharern auch als "U + C Rechtsanwälte" bekannt, ist inzwischen gelöscht worden. Im November hatte die Gesellschaft ihren Namen und den Gesellschaftszweck ändern lassen. Nunmehr wurde bekannt, dass Kanzleigründer Herr Thomas Urmann nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Dies beschied die Rechtsanwaltskammer Nürnberg einem Rechtsanwalt, der gegen Urmann ein berufsrechtliches Verfahren betreute.

Da sich Herr Urmann nun nicht mehr mit lästiger Mandantschaft herumschlagen muss, die bisweilen in Schweizer Briefkästen zu wohnen pflegt, hat er nun Zeit zur Rechtsberatung in eigener Sache. So kann er die Berufungsaussichten für eine erfolgte strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und versuchten Betrugs ausloten.

Aktuell werden dem Ex-Collegen seine Verdienste um die KVR Handelsgesellschaft mbH zum Vorwurf gemacht, welche nur zu dem Zweck gegründet worden sein soll, um ein Wettbewerbsverhältnis vorzugaukeln. Dies widerum war Voraussetzung, um etliche Shopbetreiber wegen Fehlern beim Impressum abzumahnen. In einer zu dieser Sache geführten zivilrechtlichen Musterklage erkannte das Amtsgericht Regensburg auf eine vorsätzlich sittenwidrige Abmahnpraxis. Die hiergegen eingelegte Berufung der Collegen hatte das Landgericht Regensburg zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Von einem sportlichen Juristen darf eine Nichtzulassungsbeschwerde erwartet werden.

Urmanns umtriebige Geschäftspraktiken wie der "Pornopranger", der Abmahnwebshop und die Streaming-Abmahnungen zahlten sich zumindest auf lange Sicht nicht aus. Ob Urmanns Großkunde "The Archive AG" die beauftragten Abmahungen jemals bezahlt hat, darf bezweifelt werden. Nicht mehr nehmen aber kann man Urmann dessen Verdienst, zur Klärung einer interessanten rechtswissenschaftlichen Frage beigetragen zu haben: So hatte das Amtsgericht Potsdam (kaum überraschend) geurteilt, dass Streaming eine zulässige vorübergehende Vervielfältigung ist.