SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

SWR-Hauptgebäude in Stuttgart. Foto: MSeses. Lizenz: CC BY-SA 3.0

Das Landgerichts Tübingen hat entschieden, dass der öffentlich-rechtliche Sender ein Unternehmen ist und sich deshalb an das reguläre Mahnverfahren halten muss

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In einer gestern bekannt gewordenen Entscheidung hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen festgestellt, dass der öffentlich-rechtliche Südwestrundfunk (SWR) nicht auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz zugreifen darf (Az.: 5 T 232/16). Die Begründung der Entscheidung reicht nach Ansicht des Lawbloggers Udo Vetter "weit über den Einzelfall hinaus, weil sie grundsätzlich für jede Rundfunkanstalt gilt".

Entweder staatsfern oder Behörde

Da nach Auffassung der Kammer nur Behörden auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz zugreifen können, prüfte sie zuerst, ob der SWR eine Behörde ist. "Der Begriff der Behörde" ist ihr zufolge "in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts". "Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag" reicht "nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft aus, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen".

Deshalb prüfte das Gericht die Frage, ob der Gebührensender eine Behörde oder ein Unternehmen ist, anhand mehrerer Merkmale. Dabei stellte es unter anderem fest, dass der SWR unternehmerisch handelt, indem er beispielsweise Werbezeiten verkauft. Außerdem tritt er "nach außen in [seinem] Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen":

Bereits die Homepage www.swr.de ist mit 'Unternehmen' überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik 'Der SWR' führt als Menüpunkt 'Unternehmen', nicht 'Behörde' auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen - behördenuntypisch - unternehmerische Beteiligungen.

(Landgericht Tübingen)

Auch das vom SWR-Intendanten und anderen Senderchefs immer wieder vorgebrachte Argument, ihre Anstalten seien "staatsfern", spielte eine Rolle: Sind sie das tatsächlich, dann können sie in anderen Situationen nicht argumentieren, sie seien Teil der staatlichen Verwaltung.

Reguläres Mahnverfahren statt Parkkralle

Ist der SWR keine Behörde, die auf die Verwaltungsvollstreckung zugreifen kann, muss er zwar auf den Einsatz von Zwangsmitteln wie der "Parkkralle", aber nicht auf das Eintreiben von Gebühren verzichten: Dafür steht ihm - wie anderen Unternehmen auch - das für nichtstaatliche Akteure vorgesehene Mahnverfahren über die Vollstreckungsgerichte zur Verfügung.

Außerdem stellte das Landgericht fest, dass die Beitragsstelle den - vom Schuldner bestrittenen - Zugang der mit einfacher Briefpost verschickten Forderungen nicht nachweisen konnte und dass die Beweislast dafür beim SWR liegt. Auch deshalb hob es die vom Beitragsservice angeordnete Zwangsvollstreckung vom 11. Juni 2016 als unzulässig auf.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig - und der Richter hat die Beschwerde dagegen offenbar auch deshalb explizit zugelassen, weil sie - wie er in dem Beschluss selbst einräumt - von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht und die Rechtsprechung zu den entschiedenen Fragen "konstitutionell uneinheitlich" ist.

Entscheidung über Klagen von Sixt und Netto am 7. Dezember

Die nächste größere Entscheidung zu Rundfunkgebühren wird am 7. Dezember erwartet. An diesem Tag will das Bundesverwaltungsgericht über Klagen des Autovermieters Sixt und der Supermarktkette Netto, entscheiden. Die beiden Unternehmen sehen sich durch die 2013 vorgenommene Umstellung der geräteabhängigen Gebühr auf Haushaltspauschalen verfassungswidrig benachteiligt. Gibt ihnen das Bundesverwaltungsgericht Recht, hätte das möglicherweise Auswirkungen auf andere Firmen, aber wahrscheinlich nicht auf private Nichtnutzer, die ebenfalls zahlen müssen.