Recht am eigenen Boden

Hausrecht des Museums erweitert Urheberrecht

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Das Landgericht Stuttgart hat nunmehr zwei ungeklärte Fragen zum Fotorecht bzgl. Kunstwerken beantwortet, die keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen.

Ein Wikipedianer hatte sich in die Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim begeben, um Kunst zu digitalisieren. So fotografierte er selbst eigenmächtig Münzen und Vasen und organisierte sich zudem den Museumskatalog mit professionell erstellten Fotografien von Gemälden, die er wie seine Aufnahmen in die Wikipedia hochlud. Statt sich über das Interesse und die kostenlose Werbung zu freuen, hatten die Antiquitätenverwalter nichts Besseres zu tun, als einen Streit vom Maschendrahtzaun zu brechen.

Bei den Wikipedianern stieß das Unterlassungsbegehren auf Unverständnis, da die fotografierten Kunstwerke selbst wegen ihres Alters gemeinfrei sind. Man tat sich schwer, das bloße Abfotografieren fremder Bilder als urheberrechtliche Leistung anzuerkennen und wollten nicht einsehen, weshalb der Besitz eines gemeinfreien Kunstwerks das Monopol an Bildrechten diesbezüglich begründen soll. Auch gestandene Urheberrechtler haben Zweifel an dem Konzept, dass die bestehenden Gesetze eine Verlängerung bzw. Schaffung einer neuen Schutzdauer durch die Hintertür ermöglichen sollen und hofften auf eine Ausnahme.

„Ha Noi!“ sagten die schwäbischen Richterle vom Landgericht Stuttgart und gaben dem Museumle und seinem Fotogräfle recht. Das siegreiche Anwältle hat gut Lachen, für die Nachwelt gebannt von einem hierzu wohl berechtigten Fotografenmeisterle.

Hinsichtlich der Künste des raubmordkopierten Museumsfotografen erkannten die Richter auf dessen Lichtbildschutz. Mit dem Versuch der originalgetreuen fotografischen Reproduktion etwa eines Gemäldes sei ein ungemein höherer Aufwand verbunden als mit der Anfertigung gewöhnlicher Fotografien oder von Schnappschüssen, die ebenfalls ohne weiteres urheberrechtlich geschützt sind. Daher sei kein Grund erkennbar, Reproduktionsfotografien nicht zumindest einen entsprechenden Lichtbildschutz zuzubilligen.

Soweit der Wikipedianer selbst Münzen und Vasen fotografierte, bedürfe ein solches der Erlaubnis zum Fotografieren sowie zur anschließenden kommerziellen Nutzung, wenn die abgebildeten Objekte zum Zeitpunkt der Anfertigung der Fotografien im Eigentum des Museums stünden und diese nicht frei zugänglich gewesen seien.

Damit folgen die Schwaben den Badensern des Bundesgerichtshofs, die 2010 der Stiftung Preußischer Kulturbesitz das Monopol auf das Antlitz ihrer Gebäude zusprachen, wenn Fotos innerhalb der von der ihr verwalteten Parkanlagen und Gärten gefertigt wurden. Ähnlich sahen auch Berliner Gerichte das Filmen in Eisenbahnwagons als zustimmungsbedürftigen Eingriff in das Eigentum am Gleiskörper an.

Mithin ist das Urheberrecht für die Füße, denn es folgt dem Boden, über dem die Kunstwerke lagern. Die bereits von den Kelten aus kultischen Gründen praktizierte Einfriedung von Bodenflächen führt also zur Ausweitung des Urheberrechts, das stellenweise ebenfalls Religionscharakter aufweist.

LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15. Nicht rechtskräftig.

UPDATE: Hier ist das nunmehr veröffentlichte Urteil. Ironischerweise enthält das Urteil die verbotenen Bilder.