Bundesverfassungsgericht erlaubt vorläufige Anwendung von CETA

Unterschriftensammlung. Bild: Volksbegehren gegen CETA

Die Bundesregierung muss allerdings "sicherstellen", dass Deutschland im Falle einer negativen Hauptsacheentscheidung noch aussteigen kann

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Für Beobachter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seiner aktuellen Besetzung kam die Entscheidung wenig überraschend: Die Karlsruher Richter wiesen heute Vormittag die von einer Rekordzahl von fast 200.000 Bürgern und Organisationen eingebrachten Eilanträge "gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung" des CETA-Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada als unbegründet zurück (Az.: 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16 und 2 BvE 3/16).

Weitere Zusatzerklärungen gefordert

Bevor die Bundesregierung in der Ratssitzung am 18. Oktober 2016 zustimmen kann, muss sie der Eilentscheidung nach jedoch drei Gegebenheiten "sicherstellen": Erstens, "dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen". Zweitens, "dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist". Und Drittens, "dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA [der die Beendigung der vorläufigen Anwendung regelt, auch] eine einseitige Beendigung [...] durch Deutschland ermöglicht."

Eine entsprechende Auslegung dieser Vorschrift wurde von der Bundesregierung zwar "als zutreffend vorgetragen", erscheint den Verfassungsrichtern aber "nicht zwingend", weshalb sie fordern, "dieses Verständnis […] in völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und [den] Vertragspartnern zu notifizieren". Die EU-Kommission hatte bereits vor dem Urteil durchblicken lassen, dass sie zu weiteren Erklärungen zum rechtlichen Status und zur Auslegung einzelner Artikel des Abkommens bereit ist.

Verschlechterung der "internationale[n] Stellung" der EU

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 32 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BverfGG) vorliegen, nahmen die Richter eine Folgenabwägung vor, bei der sie zum Ergebnis kamen, dass die negativen Folgen eines solchen Zustimmungsstopps die Gefahren im Falle einer Zustimmung überwiegen würden. Zu diesen negativen Folgen rechneten sie unter anderem eine Einschränkung der "grundsätzlich weite[n] Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung" und der EU, eine "Beeinträchtigung der Außenhandelsbeziehungen", eine "Einbuße an Verlässlichkeit" und andere "Auswirkungen auf die Verhandlung und den Abschluss künftiger Außenhandelsabkommen" sowie eine Verschlechterung der "internationale[n] Stellung" der EU. Zusammengenommen sahen sie das als schwerwiegender an als die Nachteile, die auftreten können, wenn sich CETA in der Hauptsacheentscheidung als grundgesetzwidrig herausstellt.

Die Kläger hatten geltend gemacht, dass die - von der vorläufigen Anwendung ausgeklammerten - außerstaatlichen Investitionsschutz-Schiedsgerichte dazu führen könnten, dass hohe Schadensersatzforderungen Staaten haushaltspolitisch handlungsunfähig machen und dass Parlamente durch drohende Schadenersatzurteile bei der Formulierung von Umwelt- oder Verbraucherschutzgesetzen unangemessen in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt würden. Die Bundesregierung hatte dagegen argumentiert, das sei unrealistisch, weil in CETA der Schutz von Umwelt und Gesundheit als legitim erwähnt werde.

Gemischter Ausschuss ultra vires?

Ein weiterer Punkt, den die Kläger vorbrachten, war, dass CETA die Einrichtung eines "gemischten Ausschusses" vorsieht, der über das Abkommen wachen soll - und es durch Auslegungen, Zusatzerklärungen etc. schleichend verändern könnte, ohne dazu demokratisch legitimiert zu sein. Für die Ausführungen zu dieser Frage griff das Bundesverfassungsgericht auf den aus dem anglo-amerikanischen Rechtswesen stammenden Begriff ultra vires zurück. CETA enthält nach Ansicht der Karlsruher Richter tatsächlich "Bestimmungen, die den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung im Hauptsacheverfahren als Ultra-Vires-Akt qualifizieren und die Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützte Verfassungsidentität gefährden könnten - aber die Bundesregierung hat ihrer Wahrnehmung nach überzeugend "dargelegt, dass durch die endgültige Fassung des […] Ratsbeschlusses und entsprechende eigene Erklärungen [...] im Ergebnis sichergestellt erschein[t]", dass das nicht der Fall sein wird.

Da der österreichische Bundeskanzler Christian Kern heute angekündigt hat, sich in seiner Haltung zu CETA an der Entscheidung des deutschen [sic] Verfassungsgerichts zu orientieren, steht einem EU-Ratsbeschluss am 18. Oktober nur mehr wenig im Wege. Diesem Beschluss soll beim EU-Kanada-Gipfel am 27. Oktober die Unterzeichnung folgen, der sich ein Ratifizierungsprozess durch die Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten anschließt. In Bayern hat das Bündnis Volksbegehren gegen CETA deshalb Unterschriften gesammelt, die es morgen beim Innenministerium in München einreichen will. Das Volksbegehren hat zum Ziel, die Vertreter der bayerischen Staatsregierung dazu zu verpflichten, im Bundesrat gegen das Abkommen zu stimmen.