Filesharing: Die Rückkehr der lebenden Toten

Bundesgerichtshof haucht Abmahnern neues Leben ein

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Der Bundesgerichtshof hat sich in letzter Zeit zu einigen Streitfragen positioniert, die bislang von den Gerichten an verschiedenen Gerichtsorten und in den Instanzen unterschiedlich beurteilt worden waren.

Verjährung für Lizenzschaden zehn statt drei Jahre

Während der Anspruch auf Ersatz des Anwaltshonorars für Abmahnungen der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren folgt, war heftig umstritten, ob dies auch für Schadensersatzforderungen wegen der eigenmächtigen Filsharerei gilt. Der BGH stellte nun klar, dass § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB anzuwenden ist, mit der Folge, dass der Anspruch erst nach 10 Jahren verjährt. Grund hierfür ist der sogenannte Bereicherungsanspruch, bei dem darauf abgestellt wird, ob eine ungerechtfertigte Bereicherung noch im Vermögen des Schuldners vorhanden ist.

Nach Ansicht des BGH ist ein Filesharer, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk rechtswidrig zum Download bereit gehalten hat, durch diese eigenmächtig erlangte Position dauerhaft bereichert. Dies sei bis zum Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist Fall.

Praktische Folge dürfte sein, dass viele in Abmahnungen geltend gemachten Forderungen, die man überwiegend für verjährt hielt, nun Halloween-mäßig aus ihren Gräbern steigen und die Abmahnopfer unerwartet ins Verderben ziehen. Ein häufig abgemahnter Titel ist ironischerweise die TV-Serie "The Walking Dead".

Ausmaß der sekundären Beweislast – keine Privat-Polizei, aber substantiierter Vortrag

Ein klassischer Streitpunkt in Filesharingprozessen ist regelmäßig die Frage, inwiefern ein abgemahnter Anschlussinhaber auf Dritte verweisen kann, die ebenfalls für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung infrage kommen, und in welchem Ausmaß hierzu vorgetragen werden muss.

Hier hatten einige Gerichte von Anschlussinhabern verlangt, diese müssten alle Rechner auf Filesharingsoftware untersuchen, die Betreffenden Mitbewohner, Nachbarn und Freunde zum Fall verhören und quasi dem Abmahner den richtigen Täter liefern. Dies wird dann lustig, wenn ein besonders grottiger Porno abgemahnt wurde, mit dem man seine Mitmenschen konfrontieren muss. Den Dritten soll man dann auch nicht einmal glauben dürfen. Kürzlich hatte der BGH entschieden, dass einem Abmahnopfer, das seiner Haftung entgehen will, kein ganz so weitgehendes Verpetzen zuzumuten ist.

Doch in einer neuen Entscheidung stellt der BGH nun klar, dass ein freches Grinsen nicht ausreicht:

"In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht."

CCC-Abmahnbeantworter: Nicht so toll

Diese aktuellen Entscheidungen wären eine gute Gelegenheit, den neulich vom Chaos Computer Club sicherlich in bester Absicht in Betrieb genommenen Abmahnbeantworter entweder zu überarbeiten oder besser gleich ganz vom Netz zu nehmen, da dort durch die Bank weg unqualifizierte und überholte Rechtsansichten verbreiten werden.

So bietet der Abmahnbeantworter noch immer trotzig Textbausteine an wie "Ich betreibe ein Freifunk-Netzwerk" und "Ich betreibe ein offenes Netzwerk für das Haus", die nach der WLAN-Entscheidung des EuGH nichts nutzen, sondern im Gegenteil schaden. Wer auf diese Weise dem Abmahner verrät, dass er ungesichertes WLAN betreibt, macht es dem Abmahner unnötig leicht.

Nur ein Bruchteil aller Abmahnungen landet überhaupt vor Gericht, da die Abmahner nur schwer beurteilen können, bei wem sich eine Klage lohnt. Meistens werden solche Abmahnopfer verklagt, die persönlich mit dem Abmahner Kontakt aufnehmen und ihm damit treudoof Informationen liefern, um die Ertragsaussichten einer Klage zu beurteilen. Empfehlenswerte Strategien sind daher nur der Papierkorb oder eine qualifizierte juristische Beratung.