DB: Höhere Gewalt ...

... höhere Preise?

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Die Deutsche Bahn erhöht für Teile ihres Angebots mit dem kommenden Winterfahrplan die Preise. Kurz zuvor war ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bekannt geworden, das die europäischen Bahnunternehmen dazu verpflichtet, bei Verspätungen auch dann eine Entschädigung zu bezahlen, wenn diese auf höherer Gewalt beruht. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Auch wenn vielfach vermutet wurde, dass die Preiserhöhung zum Dezember eine Folge des Luxemburger Urteils sei, ist dieser zeitliche Zusammenhang wohl eher dem Zufall geschuldet - und der Tatsache, dass für diesen Preissprung, im Gegensatz zu früheren Ankündigungen von Bahnchef Grube, die Energiewende nicht mehr als Ursache angeführt wurde. Die Preisentwicklung an der Strombörse war als Begründung für eine Preiserhöhung ja auch nicht wirklich stichhaltig. Somit dürfen sich die Bahnkunden schon auf eine weitere Preiserhöhung freuen, die auf den zu erwartenden Kosten für die Entschädigungen bei Verspätungen aufgrund höherer Gewalt beruhen.

Ein Bahnsprecher lässt sich hierzu wie folgt zitieren: "Derzeit kann die DB noch nicht absehen, welche Folgen die Anwendung der neuen rechtlichen Vorgaben konkret hat. Dazu müssen noch entsprechende Gespräche zur Umsetzung mit den ebenfalls betroffenen Drittbahnen und den Schlichtungsstellen geführt werden. Auch zu den daraus resultierenden Mehraufwendungen ist momentan keine seriöse Schätzung möglich. Fest steht lediglich, dass der Kunde im Gegensatz zum Flug-, Schiffs- oder Busverkehr nun weitergehende Entschädigungsansprüche geltend machen kann und die DB diese auch gemäß der neuen Rechtsprechung befriedigen wird. Höhere Fahrpreise aufgrund der neuen Regelung kann die DB derzeit nicht ausschließen."

Bild: TP

Somit scheint derzeit auch noch völlig offen zu sein, wie die aus den nun fälligen Entschädigungen entstehenden Mehrkosten auf die Fahrpreise umgelegt werden. Der Bahnsprecher wollte sich über die Berechnung allfälliger Mehrkosten bislang nicht äußern. Nachdem die Bahn bei der jetzt anstehenden Preiserhöhung diese nicht gleichförmig für alle Strecken durchführt, könnte man ja durchaus damit rechnen, dass vielleicht in Zukunft Strecken teuerer werden, die überdurchschnittlich viele Verspätungen aufweisen und damit besonders entschädigungsträchtig sind. So könnten Preissteigerungen beispielsweise für Strecken mit häufigen Personenschäden Anstehen oder bei Strecken, deren Fahrweg in die Jahre gekommen ist dessen Zustand nach Durchfahrt des Messwagens häufiger zu Ausfällen führt. Auch Strecken, auf welchen nicht mehr ganz taufrische Garnituren eingesetzt werden, die entsprechend häufig mit technischen Defekten liegen bleiben, würden nach dieser Überlegung in Zukunft mit einer Preiserhöhung bestraft.

Und um Bestrafung scheint es bei dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C‑509/11 auch zu gehen. Das Verfahren basierte auf einem vom Österreichischen Verwaltungsgerichtshof eingereichten Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit einer Beschwerde der ÖBB-Personenverkehr AG gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission als für den Bahnbereich in Österreich zuständigen Aufsicht. Diese hatte der ÖBB untersagt, in ihren Beförderungsbedingungen Klauseln einzusetzen, die eine Verpflichtung zu Entschädigung der Fahrgäste bei Verspätungen im Falle höherer Gewalt ausschließt.

Während bei anderen Verkehrsträgern wie Bus-, Schifffahrts- und Flugunternehmen für Verspätungen aufgrund höherer Gewalt keine Entschädigungen zu bezahlen sind, sieht die Rechtslage für die Bahnunternehmen jetzt deutlich anders aus. Vogelschlag in einem Flugzeugtriebwerk löst keinen Entschädigungsanspruch aus, ein auf die Oberleitung gefallener Baum jedoch schon. Der EuGH bezog sich bei seinem Urteil auf die VERORDNUNG (EG) 1371/2007 vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, die zwar nur den Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten betrifft, jedoch mangels einer entsprechenden nationalen Gesetzgebung in den Mitgliedsländern jetzt für alle auch für den binnenstaatlichen Bahnverkehr entschieden wurde.

Bild: TP

Für den Fahrgast, der nach Ansicht des EuGH der schwächere Partner bei dem mit dem Fahrscheinkauf abgeschlossenen Beförderungsvertrag ist, hat das Luxemburger Urteil den Vorteil, dass er im Falle einer Verspätung ab 60 Minuten Anspruch auf die Erstattung von 25% des Fahrpreises und ab 120 Minuten auf 50% hat, ohne dass die Ursache für die Verspätung relevant ist, solange diese im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingetreten ist.

Wie bisher will die DB nach Aussage ihres Sprechers Fahrgästen, die aufgrund einer Zugverspätung den Anschluss verpassen, notfalls auch ein Taxi bezahlen, bzw. durch die Verspätung entstandene Kosten ersetzen, wenn am entsprechenden Bahnhof zum Zeitpunkt der Ankunft des verspäteten Zuges kein Schalter oder Service Point mehr geöffnet ist. Bei der Abwicklung der Fahrgastansprüche auf Entschädigung hat sich die Bahn inzwischen deutlich verbessert. So umfasst das entsprechende Formular nur noch zwei Seiten und steht online in einer Version zur Verfügung, die nicht nur am Bildschirm auszufüllen ist, sondern sich auch mit den eingetragenen Daten speichern lässt. Da die Bahn nicht mehr auf dem Einreichen des Originalfahrscheins besteht, sondern auch eine Kopie dieses Fahrscheins akzeptiert, können nun auch Fahrgäste, deren Fahrscheine für Abrechnungszwecke ihren Originalfahrschein vorlegen müssen, von ihrem Fahrgastrecht bei Verspätungen Gebrauch machen.

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