"Hartz-IV auch für Zuwanderer, die nicht aktiv nach einer Arbeit suchen"

Nach Einschätzung der EU-Kommission zu einem EuGH-Verfahren sollen in Deutschland Einzelfälle bei der Bewilligung von Sozialleistungen genauer geprüft werden. Update

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Deutschland sollte den Zugang zu Sozialleistungen für Zuwanderer erleichtern, fordert die EU-Kommission in einer Stellungnahme, die der Süddeutschen Zeitung nach eigenen Angaben vorliegt. Die politische Brisanz der Meldung, die seit heute Morgen in sämtlichen Kanälen gesendet wird, ist offensichtlich. Sie trifft mittenhinein in eine Debatte, die, lanciert von der CSU, von der Angst vor "Sozialleistungstouristen" getragen wird.

Das Schreiben der EU-Kommission bezieht sich auf ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof; es ist also demnach keine verbindliche Entscheidung, sondern eine Positionierung.

Soweit aus dem Zeitungsbericht hervorgeht, fordert die EU-Kommission darin, dass sich die deutsche Regierung den § 7 des Sozialgesetzbuches II, bei dem es um Leistungsberechtigte für die Grundsicherung für Arbeitssuchende geht, "in Einzelfällen" noch einmal genau ansieht.

Und zwar aus einem anderen Blickwinkel als dem, der zuletzt von der Großen Koalition mit Nachdruck verfolgt wurde: Statt darauf zu schauen, wie Zuwanderer vom Missbrauch der Sozialleistungen abgehalten werden, sollte der Blick darauf gerichtet werden, inwiefern bestehende Ausschlusskriterien mit europäischen Rechtsvorgaben in Einklang stehen. Die Stellungnahme der EU-Kommission plädiert für eine größere Öffnung, so wird dies von Experten verstanden.

"Auch bei Zuwanderern, die nicht aktiv nach einer Arbeit suchen, muss demnach der Anspruch auf Hartz IV geprüft werden", wird dazu die Meinung einer Professorin für Sozialrecht namens Dorothee Frings wiedergegeben. Die bestehende deutsche Rechtslage nach o.g. § 7 SGB II formuliert folgende Ausnahmen bei den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:

Ausgenommen sind
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

EU: Genauere Prüfung von Einzelfällen

Demgegenüber pocht die EU-Kommission auf eine genauere Prüfung von Einzelfällen. Anlass für das Schreiben ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Dorthin hat das Sozialgericht in Leipzig den Fall einer 24-jährigen Rumänin mit einem "kleinen Sohn" zur Klärung gegeben.

Der Antrag der Frau, die keine Arbeit aufgenommen habe, auf Hartz-IV-Leistungen war abgelehnt worden, dagegen hatte sie vor dem Sozialgericht geklagt. Sie lebt mit ihrem Kind seit 2010 "dauerhaft in Deutschland", heißt es, "jahrelang bei der Schwester der Frau". Die Frau erhielt Kindergeld und einen Unterhaltsvorschuss.

Bundesregierung: Grundsätzlicher Ausschluss von Sozialleitungen bei arbeitssuchenden und arbeitslosen Zuwanderern

Die Position der Bundesregierung ist dagegen grundsätzlich auf Ausschluss der arbeitssuchenden und arbeitslosen Zuwanderern von Sozialleistungen bedacht. Verwiesen wird auf eine kürzliche Bekräftigung dieser Position durch das Bundesarbeitsministerium. Man will "aufwendige Einzelfallprüfungen vermeiden".

Wie sich dies mit europäischen Recht verträgt, ist eine Frage, die nicht erst mit dem vorliegenden Fall gestellt wird. So hat das Bundessozialgericht im Dezember 2013 den Fall einer schwedischen Familie, der Hartz-IV-Leistungen verweigert wurden, weil sie sich in Deutschland "nur zur Arbeitssuche aufgehalten" habe, ebenfalls an den EuGH überwiesen. Auf Bundesebene kommen Landessozialgerichte in Fällen von Ausländern, die auf Sozialleistungen klagen, zu sehr unterschiedlichen Urteilen, wie die FAZ berichtet.

Europarecht ist nicht eindeutig

Auch das Europarecht gebe keine eindeutigen Richtlinien, heißt es in einem weiteren Bericht der Zeitung, welcher der Gleichbehandlung der EU-Bürger, geregelt in der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die "Unionsbürgerrichtlinie" gegenüberstellt, die es "den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaube, EU-Ausländer von der Sozialhilfe auszunehmen".

Zitiert wird dazu ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009, wonach Sozialhilfe erst dann zu gewähren sei, wenn der Arbeitssuchende eine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaats hergestellt habe.

So heißt es wohl zunächst einmal abzuwarten, wie der EuGH nun im Fall der Rumänin entscheidet.

Update: Mittlerweile hat sich die EU-Kommission gegen voreilige Interpretionen des Papiers ausgesprochen. So wird eine Sprecherin mit folgender Präzisierung zitiert:

Andeutungen und Anschuldigungen, wonach die Kommission Deutschland drängt, allen arbeitslosen EU-Bürgern im Land Sozialhilfe zu gewähren, sind natürlich völlig falsch. Es gibt strikte Schutzvorkehrungen im EU-Recht, um sogenannten Sozialhilfe-Tourismus zu verhindern.

So wies die Sprecherin im Weiteren darauf hin, dass für die ersten drei Monate eines Aufenthalts in einem fremden Land für "wirtschaftlich inaktive" Bürger keine Sozialhilfe zu zahlen sei. Für Sozialhilfeleistungen müsse ein EU-Bürger entweder ein Arbeitnehmer sein, ein direkter Familienangehöriger oder dauerhaft sesshaft in diesem Land - wie dies im Falle Deutschlands auch dem im Artikel erwähnten § 7 SGB II zu entnehmen ist.