Hartz-IV: "Erhebliche Zweifel, ob der Leistungausschluss mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar ist"

Ein Eilbeschluss des Dortmunder Sozialgerichts entscheidet zugunsten einer spanischen Zuwandererfamilie und gegen die Ablehnung der Gewährung von Hartz-IV-Leistungen durch das Jobcenter

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Eine sechsköpfige Familie aus Spanien, die seit April letzten Jahres in Deutschland lebt, hat aufgrund einer einstweiligen Anordnung Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), wie aus dem Beschluss der 19. Kammer des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2014 hervorgeht. In lokalen Medien war über die Entscheidung mit dem Aktenzeichen S 19 AS 5107/13 ER bereits berichtet worden. Die Meldung mit dem Titel "Jobcenter Märkischer Kreis verliert erneut" fand allerdings kaum ein Echo außerhalb interessierter Foren. Jetzt hat sich das geändert.

Mit Berichten großer Medienhäuser über den "Eilbeschluss", den das Gericht heute mitteilte, wird in der großen Öffentlichkeit die erregte Diskussion fortgesetzt, die eine Stellungnahme der EU-Kommission zur deutschen Sozialgesetzgebung Anfang Januar aufwühlte.

Es geht um die Frage, auf welche Sozialleistungen Zuwanderer in Deutschland Anspruch haben. Was psychopolitisch auf dem Tisch liegt, deutet die Schlagzeile der FAZ an: "Sozialgericht setzt sich über deutsche Hartz-Regeln hinweg."

Allgemeiner Hintergrund ist eine Rechtsunsicherheit auf europäischer Ebene (vgl. "Hartz-IV auch für Zuwanderer, die nicht aktiv nach einer Arbeit suchen" und Generalverdacht gegen eine genauere Prüfung von Einzelfällen). Die Frage ist, wie die bestehende deutsche Rechtslage nach § 7 SGB II mit dem Europarecht zu vereinbaren sind.

Dazu gibt es wiedersprüchliche Einschätzungen, es stehen zwei Grundsatzurteile vor dem EuGH an. Die EU-Kommission pochte in ihrer Stellungnahme zu einem Fall, der vor dem EuGH behandelt wird, auf eine genauere Prüfung von Einzelfällen.

Der Fall, zu dem das Dortmunder Sozialgericht eine einstweiligen Anordnung beschloss, ist so ein Einzelfall. In der Begründung, die der spanischen Zuwandererfamilie Hartz-IV-Leistungen in Höhe von 974 Euro für November 2013 und 991 Euro für Dezember 2013 sowie 1033 Euro von Januar dieses Jahres bis Ende April zugesteht, wird ausdrücklich auf die Rechtsunsicherheit eingegangen, die mit der Bewertung der Leistungsauschlüsse im § 7 SGB II gegenüber EU-Recht zu tun hat:

Es bestehen jedoch ohnehin erhebliche Zweifel, ob der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist

Problematisch: Ist Hartz-IV Sozialhilfe?

Zur Unsicherheit, die sich auch in anderen Sozialgerichtsurteilen bemerkbar machten, trägt darüberhinaus bei, was auch von der EU-Kommission angesprochen wurde: die Unklarheit darüber, wie Hartz-IV-Leistungen einzuschätzen sind - als Sozialhilfe oder als "Grundsicherung für Arbeitssuchende".

Soweit der Bundesgesetzgeber mit der Norm des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II eine Umsetzung des Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht bezweckt hat (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13; BT-Drs. 16/5065 S. 234), ist fraglich, ob diese Richtlinie nicht bereits deshalb als Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsausschluss ausscheidet, weil die Vorschrift allein den Ausschluss von "Ansprüchen der Sozialhilfe" ermöglicht.

Es sei problematisch, so das Gericht, ob es sich bei der Grundsicherungsleistung nach dem SGB II um Leistungen der "Sozialhilfe" handelt. Ist die rechtliche Maßgabe die Bezeichnung von Hartz IV als "Grundsicherung für Arbeitsuchende", so ist dies eine "besondere beitragsunabhängige Leistung", die auch EU-Ausländern zustehe, führt die Entscheidung des Gerichts aus, da für Unionsbürger der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 12 EG gelte.

"Mit der Folge, dass Unionsbürger nicht von einer finanziellen Leistung ausgenommen werden könnten, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern soll", wie aus einem EuGH-Urteil aus dem Jahre 2004 hervorgehe.

Staatliche Beihilfen und die Bindung an die Staatsangehörigkeit

Zwar sei es legitim, staatliche Beihilfen an bestimmte Voraussetzungen zu binden, wie etwa die tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt. Doch müssten die Kriterien dafür laut EuGH "stets auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen" basieren. Und sie sollten " in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen müssten, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt werde". Daraus folgt für das Sozialgericht Dortmund grundsätzlich:

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist hoch zweifelhaft, ob eine Regelung wie § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, die ausschließlich an die Staatsangehörigkeit knüpft, den Vorgaben des primären Gemeinschaftsrechts entspricht.

Im vorliegenden Einzelfall wurde auf eine "allein entscheidende Folgenabwägung" abgehoben. Gegenübergestellt wurden existenzielle Nachteile, die der spanischen Familie ohne den staatlichen Hilfsleistungen drohen, "die sie aus eigener Kraft nicht abwenden" kann und "nur" finanzielle Nachteile auf seiten des Jobcenters - falls die Ansprüche der Familie im Hauptsacheverfahren (!) nicht bestätigt werden.

Der Einzelfall

Die Familie aus Spanien mit vier Kindern lebt seit April 2013 in Deutschland. Der Mann geht laut Gerichtsdokument einer geringfügigen Beschäftigung nach, mit einem Verdienst von 120 Euro netto; die Frau ist ebenfalls geringfügig beschäftigt und verdient 450 Euro netto. Sie beziehen Kindergeld für drei Kinder. Im September vergangenen Jahres beantragte der Mann Hartz-IV-Leistungen für seine Familie.

Er machte geltend, dass er bislang Arbeitslosengeld nach spanischem Recht bezogen habe, dies habe sich aber ab September verringert. Das Jobcenter lehnt den Antrag ab, da EU-Ausländer, die sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Leistungen haben.

Demgegenüber ist in der Entscheidung des Gerichts davon zu lesen, dass die Einreise nach Deutschland mit der Absicht verfolgt wurde, "den Lebensmittelpunkt hierhin zu verlegen". "Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben zu Einkommen und Vermögen sind die Antragsteller auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II", befand das Gericht.