Petitionsausschuss sieht GEMA-Vermutung durch C3S gefährdet

Bundestag muss möglicherweise das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ändern, um die Vorschrift aufrechtzuerhalten

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Petitionen sind ein Indikator für Probleme, die von allen etablierten Parteien vernachlässigt oder in einer Weise behandelt werden, die dem Volkswillen widerspricht. Mehrere der erfolgreichsten Petitionen der letzten Jahre hatten Ansprüche der Verwertungsgesellschaft GEMA zum Inhalt. Eine davon richtet sich gegen die so genannte "GEMA-Vermutung" - eine Beweislastumkehr, die davon ausgeht, dass jedes Musikstück, das irgendwo gespielt wird, bei der Verwertungsgesellschaft oder einer ihrer ausländischen Partnergesellschaften gemeldet ist und eine Abgabepflicht auslöst.

Gut eineinhalb Jahre nach dem Einreichen dieser von 62.842 Bürgern mit unterzeichneten Bittschrift hat der Petitionsausschuss des Bundestages nun eine Beschlussempfehlung erarbeitet. In dieser empfiehlt man der Bundesregierung und dem Bundestag, die GEMA-Vermutung in § 13c des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) nicht - wie vom Petenten David Henninger gefordert - abzuschaffen, weil es einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verwertungsgesellschaft bedeuten würde, wenn sie überprüfen und nachweisen müsste, dass gespielte Stücke bei ihr gemeldet sind. Dieser erhöhte Verwaltungsaufwand würde dazu führen, dass die Ausschüttungen für Musikurheber und Verlage geringer werden.

Gleichzeitig muss man einräumen, dass die GEMA "größere Teile des bedeutsamen anglo-amerikanischen Katalogs" nicht mehr vertritt und dass immer mehr jüngere Musiker ihre Stücke nicht mehr bei ihr melden, sondern unter eine Creative-Commons-Lizenz stellen:

"Inzwischen wird von unbekannten Urhebern in erheblichem Umfang online Musik veröffentlicht, die keinem Wahrnehmungsvertrag der GEMA unterliegt. Die Annahme einer GEMA-Vermutung führt somit in dieser stark steigenden Zahl von Fällen zu einer unberechtigten Wahrnehmung durch die GEMA. Wenn man die Entwicklung der letzten Jahre betrachtet, ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren diese Tendenz noch erheblich zunehmen wird, da gerade Nachwuchsurheber das Internet und die flexiblen Möglichkeiten der CC-Lizenzen für ihre Selbstvermarktung nutzen möchten."

Für diese Musiker gründete sich im letzten Jahr die Cultural Commons Collecting Society (C3S), die den Aufbau einer Konkurrenz zur GEMA zum Ziel hat. Sollte diese Konkurrenz wie geplant 2015 ihren Betrieb aufnehmen und "erfolgreich sein", wäre die GEMA-Vermutung nach Ansicht des Petitionsausschusses "in bisheriger Form […] nicht länger anwendbar", weil sie nach § 13c Absatz 2 Satz 2 UrhWG nur dann gilt, wenn "der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird". Dass es zu solch einer gemeinsamen Geltendmachung von GEMA und C3S kommt, hält der Petitionsausschuss für sehr unwahrscheinlich.

Die Bundesregierung kann nun entweder abwarten, wie sich die C3S und die Rechtsprechung dazu tatsächlich entwickelt, oder sie kann die Beweislastumkehr "retten", indem sie den § 13c Absatz 2 UrhWG so ändert, dass die GEMA auch ohne ein Einvernehmen mit der C3S Ansprüche geltend machen kann. Dann könnten sich allerdings Kläger finden, die unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Eigentumsschutz vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Die theoretische dritte Option, sich von der GEMA-Vermutung zu verabschieden, erscheint angesichts der Mehrheitsverhältnisse und der guten politischen Vernetzung der Verwertungsgesellschaft sehr unwahrscheinlich.

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