EuGH-Urteil zu Google: Flut von Löschanträgen

"Recht auf Vergessenwerden" wird auch für Links zu Nachrichtenbeiträgen verlangt

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Das EuGH-Urteil zur Entfernung von Links aus der Ergebnisliste einer Google-Suche, die Personen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, hat seine problematischen Seiten. In ihrer Abwägung zwischen Meinungs- und Informationsfreiheit und dem "Recht auf Vergessenwerden", das dem Schutz der Privatsphäre gezollt wird, haben die Richter möglicherweise zu stark gewichtet, wie Kritiker nach dem Urteil herausstellten "Die Suchergebnisse könnten - jedenfalls in Europa - in Hinkunft deutlich 'dünner' werden" (Hans Peter Lehofer).

In einer Besprechung des Urteils an dieser Stelle - EuGH: Google ist für Suchergebnisse auf von Dritten legal veröffentlichten Internetseiten verantwortlich - wies Markus Kompa zudem daraufhin, dass die Entscheidung "eine Flut aufgestauter Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen und damit den juristischen Arbeitsmarkt beleben" könnte.

Informationen, die der FAZ "aus gut unterrichteten Kreisen" zugegangen sind, bestätigen diese Einschätzungen. Die Zeitung berichtet von einem regelrechten Anfragen-Bombardement, dem der US-amerikanische Suchmaschinenkonzern seit dem Urteil aus verschiedenen Ländern in Europa ausgesetzt sei. Dass sich dies in einigen Fällen vor Gericht fortsetzen wird, ist anzunehmen.

Aufhorchen lässt die im Bericht geschilderte Beobachtung, wonach Antragsteller auch verlangen, "Links zu Medienberichten zu löschen". Die Frankfurter Zeitung fühlt sich anscheinend in besonderer Weise berührt, weil einige Löschanträge auch "Nachrichtenbeiträge 'seriöser Medien" nicht ausnehmen.

Beispiele, welche die Zeitung dann nennt, geben dann erstmal - leichte - Entwarnung vor dem mit dem Stichwort "Nachrichtenbeiträge" rasch aufkommenden Gedanken, dass das Urteil auch maßgebliche Folgen haben könnte, die in Richtung politisch nützlicher Zensur gehen. In den Beispielen, die die Zeitung nennt, steht ein bestimmtes, wenn auch vage eingegrenztes, Themenfeld im Vordergrund der Löschanfragen:

Die Beiträge haben sich demnach mit Verfehlungen derjenigen beschäftigt, die nun die Löschung der Links verlangen. Darunter seien Berichte über Personen, die als sogenannte "Stalker" andere Menschen verfolgt haben. Auch habe sich ein Schauspieler darum bemüht, Verweise auf einen Bericht löschen zu lassen, der seine Liaison mit einer Minderjährigen thematisiert. Zu den Antragsstellern gehören demnach auch Steuerhinterzieher.

Doch zeigt bereits das letzte Beispiel - der Steuerhinterzieher - an, dass das EuGH-Urteil durchaus gegen eine kritische Berichterstattung in Anschlag gebracht werden kann. Die Übergänge zwischen Privatsphäre und öffentlichem Interesse sind bekanntermaßen fließend. Die Grenzen werden in öffentlichen Diskussionen neu austariert; sie sind dazu nötig, abzutasten, was als Berichterstattung über eine Person öffentlich notwendig ist oder besser zu lassen ist.

Das Gericht hat nun in diese Diskussion eingegriffen, zuungunsten des öffentlichen Interesses. Mit dem EugH-Urteil hat die private Rechtsdurchsetzung ein neues Gewicht bekommen (siehe Zuviel des Guten - Privatisierte Rechtsdurchsetzung auf dem Vormarsch). Es ist anzunehmen, dass sich nicht nur Steuerhinterzieher und Schauspieler, sondern auch andere dessen bedienen werden.