Der Laubbläser und der schwarze Peter

Warum steirische Bürger besser vor Lärm geschützt sind als bayerische

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Im letzten Jahrzehnt ist der Laubrechen aus deutschen Städten praktisch verschwunden. Stattdessen hat sich der Laubbläser ausgebreitet. Ihn hört man inzwischen nicht mehr nur im Herbst, sondern immer häufiger schon im Sommer.

Von vielen Bürgern wird er nicht sonderlich geschätzt: Das liegt vor allem am Lärm, aber auch an den Abgasen, den seine Verbrennungsmotoren erzeugen und an den Allergenen und Keimen, die die Geräte aus dem Dreck und dem Hundekot am Boden in die Atemluft wirbeln. Außerdem verschlechtern Laubbläser die Bodenqualität, weil sie Würmer und andere Kleinlebewesen vernichten.

In der Steiermark hat man deshalb den Einsatz von Laubbläsern verboten. In Deutschland steht solch eine Maßnahme bislang aus: Das begründet man dort mit der EU-Richtlinie 2000/14, die in ihrem Artikel 6 Absatz 1 regelt, dass die "Inbetriebnahme" von Geräten mit "garantiertem Schalleistungspegel" und CE-Kennzeichnung "weder untersagt noch eingeschränkt oder behindert" werden darf.

Artikel 17 der vom Europaparlament verabschiedeten Richtlinie erlaubt allerdings eine "Beschränkung von Betriebsstunden" und andere nicht näher konkretisierte Maßnahmen in "sensiblen Bereichen".

Laubbläser in München-Giesing. Foto: Michael Schuberthan.

In Deutschland wurde die EU-Richtlinie in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in nationales Recht überführt. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung ist der Betrieb von Laubbläsern mit Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG in "Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten [und] Sondergebieten, die der Erholung dienen" nur zwischen 20 Uhr Abends und sieben Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Für Laubbläser ohne dieses Umweltzeichen gilt ein zusätzliches Verbot zwischen 7 bis 9, 13 bis 15 und 17 bis 20 Uhr.

§ 8 Nummer 1 regelt darüber hinaus, dass die Bundesländer für "empfindliche" Gebiete "weitergehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs" treffen können. Kommunen wie die bayerische Landeshauptstadt München sehen deshalb den Freistaat Bayern in der Pflicht, der von dieser Möglichkeit aus § 8 Nummer 1 bislang keinen Gebrauch machte.

In der städtischen Hausarbeits- und Musiklärmverordnung (HMV) hat München lediglich den privaten Einsatz der Geräte zeitlich beschränkt: Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung dürfen private Laubbläser und Laubsauger im Stadtgebiet Montags bis freitags ausschließlich zwischen 9 und 12 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr laufen. Samstags ist nur der Betrieb zwischen 9 und 12 Uhr erlaubt.

Weil man den Einsatz durch Hausverwaltungen und Hausmeistereien nicht zum privaten, sondern zum gewerblichen Betrieb zählt, kann die Verordnung den Lärm bislang jedoch nur sehr bedingt eindämmen: Gegenüber Telepolis räumt die Stadtverwaltung ein, dass "in den allermeisten Fällen […] weniger die private als vielmehr die gewerbliche Nutzung das Problem" ist. Trotzdem sieht die bayerische Landeshauptstadt "keine Notwendigkeit, den gewerblichen Gebrauch von Laubbläsern und Laubsaugern nochmals in der HMV zu regeln", weil dieser ja bereits vom Bund geregelt sei.

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