EuGH bekräftigt Ausschluss von Hartz-IV für bestimmte EU-Zuwanderer

Das Gericht entscheidet, dass nicht erwerbstätige Zuwanderer aus EU-Staaten, die "allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen", von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen sind

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Eine lange erwartete Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen von EU-Zuwanderern, die nicht auf Arbeitssuche sind, bekräftigt die Geltung nationaler Regelungen, pocht jedoch auf Einzelfallprüfungen und stellt fest, dass bei "besonderen beitragsunabhängiger Geldleistungen" die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei nicht anwendbar" ist.

Zugrunde liegt der Entscheidung (im Volltext hier) der Fall einer Rumänien und ihres Sohnes, denen vom Jobcenter Leipzig Leistungen der Grundsicherung verweigert wurden. Zu dem Fall gab es bereits im Mai dieses Jahres ein Gutachten des Generalanwalts beim EuGH, Melchior Wathelet, der sich dafür aussprach, "Leistungen der Grundsicherung Personen (zu) verweigern, die weit davon entfernt sind, sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu wollen, und einzig und allein mit dem Ziel nach Deutschland kommen, Nutzen aus dem deutschen Sozialhilfesystem zu ziehen" (Hartz-IV für EU-Ausländer: Integration in den Arbeitsmarkt als zentrales Kriterium).

Der Schlussantrag war nicht bindend; das EuGH schloss sich jedoch der grundsätzlichen Position an. Die Frau sei nicht nach Deutschland eingereist, um dort Arbeit zu suchen, heißt es in der Entscheidungsbegründung, sie beantrage aber "Leistungen der Grundsicherung, die Arbeitsuchenden vorbehalten sind, obwohl sie sich, wie aus den Akten hervorgeht, nicht auf Arbeitsuche begeben hat".

Der heikle Punkt der EuGH-Entscheidung, auf den viele achteten, insbesondere Sozialgerichte, die auf Orientierungen von übergeordneter europäischer Stelle warteten (vgl. Hartz-IV: "Erhebliche Zweifel, ob der Leistungausschluss mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar ist"), lag im Punkt Gleichbehandlung. Dies spiegelt sich auch in der Entscheidung wieder:

In Beantwortung der Fragen des Sozialgerichts Leipzig entscheidet der Gerichtshof in seinem heutigen Urteil, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangszu bestimmten Sozialleistungen (wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung) nur verlangen können, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der "Unionsbürgerrichtlinie" erfüllt.

Die "Unionsbürgerrichtlinie", damit gemeint ist die Richtlinie 2004/38/EG zum Recht der EU-Bürger, sich "im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten", fordert bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen.

EU-Staat muss Möglichkeit haben, "Sozialleistungenzu versagen"

Ist dem, wie beim vorliegenden Fall, nicht so, muss der Mitgliedstaat, die Möglichkeit haben, "Sozialleistungen zu versagen", so das Gericht, wenn es sich um "nicht erwerbstätige Unionsbürger handelt, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines Mitgliedstaats zu kommen". Dies ergänzt das Gericht jedoch mit einem Zusatz, der Sozialrichter und Anwälte aufhorchen lassen wird: "insoweit ist jeder Einzelfall zu prüfen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen".

Darüberhinaus hat sich das Gericht mit der Frage des Geltungsbereiches nationaler gegenüber europäischen Regelungen befasst. Herangezogen wurde die europäische Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Hierzu nahm der Gerichtshof eine Abgrenzung vor: Die genannte Verordnung regele nicht die Voraussetzungen für die "Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen". Dafür sei der nationale Gesetzgeber zuständig. Es sei dessen Aufgabe, "den Umfang der mit derartigen Leistungen sichergestellten sozialen Absicherung zu definieren".

Die Mitgliedstaaten führen somit nicht das Recht der Union durch, wenn sie die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen festlegen, so dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht anwendbar ist.

Neuere Zahlen des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), die in einem Bericht der SZ veröffentlicht werden, verweisen auf soziale Spannungen, in die das Urteil trifft. Zwar wird demnach beobachtet, dass immer mehr Zuwanderer aus Rumänien und Bulgarien Arbeit finden, dass aber auch die Zahl der Hartz-IV-Bezieher wachse und zwar "schneller als der Anteil der Beschäftigten".

Die Zeitung zitiert hierzu einen Migrationsexperten vom IAB, der von einem besorgniserregenden Trend spricht, wonach der Anteil der Hartz-IV-Bezieher unter den Bulgaren und Rumänen kontinuierlich steige. Als Zahlenbeispiel dafür wir angeben, dass die Jobcenter im Juli vergangenen Jahres noch fast 38 000 Hartz-IV-Bezieher unter den Zuwanderern registrierte, im Juli dieses Jahres aber bereits fast 66 500.

Besonders die Situation in manchen Großstädten wird als problematisch geschildert. Für Berlin heißt es, dass "im August auf drei Rumänen und Bulgaren mit Beschäftigung ein Arbeitsloser kam". In Duisburg soll der Anteil "bei fast einem Drittel" liegen. Nur in München, wo 26 000 Rumänen und Bulgaren leben, soll die Lage besser sein, weil Zuwanderer "offenbar viel gefragter sind. Hier liegt die Arbeitslosenquote gerade einmal bei 7,5 Prozent".

Im SZ-Bericht wird mehrfach das Warten auf die o.g. Entscheidung des EuGH erwähnt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die Arbeitslosenquote der zugewanderten Bulgaren mehr als doppelt so hoch (15,3 Prozent) sei wie der Rumänen (6,5 %). Da passe es "schlecht ins Bild, dass der EuGH ausgerechnet wegen der Klage einer jungen Rumänin urteilt", ist zu lesen.

Tatsächlich passt das Bild aber an einer anderen Stelle nicht richtig gut: Im Urteil des EuGH geht es um den Fall einer Frau, die nicht auf Arbeitssuche war. Dass das bei den IAB-Zahlen der Sozialhilfeempfänger ebenso der Fall ist, ist aber ungewiss.