Nicht arbeitssuchende EU-Ausländerin nur ein Sonderfall

Ausschluss von Sozialleistungen für EU-Zuwanderer: Juristen bemängeln, dass das aktuelle EuGH-Urteil in vielen Fällen keine Rechtssicherheit gibt

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Die Entscheidung des EuGH zum Hartz-IV-Ausschluss für bestimmte EU-Zuwanderer wurde von Kommunen begrüßt und von CSU-Politikern als "zielführend" bezeichnet. Es zeigt sich allerdings auch, dass das Urteil viele Fragen offen lässt. Man schielt nach dem nächsten exemplarischen Fall, der vor den Europäischen Gerichtshof kommt, denn maßgeblich ist das jüngste Urteil nicht für die Fälle, die für die meisten Diskussionen sorgen.

Der Fall der rumänischen Mutter, den das EuGH behandelte, ist ein "untypischer Einzelfall", gab Ulla Jelpke von den Linken zu bedenken Ungeklärt bleibe die grundsätzliche Frage nach Sozialleistungen für arbeitssuchende EU-Bürger. Und die konservative FAZ zitiert heute den Europarechtler Daniel Thym mit der Einschätzung, dass das EuGH-Urteil einen "Sonderfall" betreffe.

Dem Urteil des Gerichts lag zugrunde, dass im Fall der Rumänin nichts darauf hingedeutet habe, dass sie sich um eine Arbeit bemüht habe. Demgegenüber machen aber viele EU-Zuwanderer, die Hartz-IV beantragen, weil sie erwerbslos sind geltend, dass sie sich um Arbeit bemühen, aber keine Stelle finden, weswegen sie auf die Grundsicherung angewiesen sind. Für diese Fälle hat das EuGH-Urteil keine Rechtssicherheit gebracht.

Die rechtliche Lage bleibe schwierig, konstatiert Frank Schreiber, Richter am Hessischen Landessozialgericht und Experte für europäisches Sozialrecht. Der EuGH hat keine pauschale Ausschlussklausel verkündet und auf die notwendige Prüfung von Einzelfällen verwiesen, ohne darauf einzugehen, wie diese ausssehen soll. Unter Juristen sei das umstritten, so die Frankfurter Rundschau

Im Oktober letzten Jahres berichtete die SZ davon, dass es mehr als 250 Urteile von verschiedenen Sozialgerichten zur Gewährung von Hartz IV-Leistungen gegeben habe. Zwar "mit unterschiedlichen Tendenzen", aber doch würden mehrheitlich die staatlichen Zuwendungen genehmigt, auch wenn dies mit deutschen Gesetzen kollidiere. Erklärt wird dies mit der Unsicherheit darüber, welche Rechtssprechung Vorrang habe, die europäische oder die nationale, und Signalen aus der EU, die von deutscher Seite mehr Offenheit forderten (vgl. Hartz-IV: "Erhebliche Zweifel, ob der Leistungausschluss mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar ist" und "Hartz-IV auch für Zuwanderer, die nicht aktiv nach einer Arbeit suchen").

So kommt, wie Richter Schreiber und der Europarechtler Thym gleichermaßen hinweisen, einem anderen Vorlageverfahren vor dem EuGH die größere Bedeutung zu: der Fall Alimanovic. Dabei geht es Fragen mit "größerer Sprengkraft".

Es geht um die Gewährung von Sozialleistung für einen tatsächlich arbeitssuchenden EU-Bürger, um die Charakterisierung der Sozialleistung, die eben nicht nur der Existenzsicherung dient, sondern auch der Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und um Fragen des Aufenthaltsrechts.

Im Oktober letzten Jahres hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem ähnlichen Fall zugunsten des Anspruchs auf Hartz-IV-Leistungen einer rumänischen Familie entschieden, die "vergeblich arbeitssuchend in Deutschland" aufhalte. Das Landessozialgericht Niedersachsen habe aber kurz danach gegenteilig geurteilt, verweist die FAZ in einem Artikel, der zuletzt mit dem Bild von "vermüllten Hinterhöfen und überfüllten Häusern" argumentiert.

Die Frage ist nun, wie der EuGH im Fall Alimanovic urteilt. Daran werde sich zeigen, "wie es um die Solidarität mit arbeitsuchenden Unionsbürger bestellt ist", heißt es beim paritätischen Gesamtverband.