Prominentenschutz im Windschatten von Kindern

Bundestag verabschiedet bemerkenswert umfangreich erweitertes Nacktbilderverbot

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Nachdem der ehemalige SPD-Hoffnungsträger Sebastian Edathy Anfang des Jahres als "Sonnenfreund" enttarnt wurde, legte Bundesjustizminister Heiko Maaß kurz vor Ostern einen Gesetzentwurf vor, der auch Nacktbilder von Kindern unter Strafe stellen sollte, die von Edathys Lieferanten legal angeboten werden. Dieser vermeintlich nur dem Schutz von Kindern dienende "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Vorgaben im Sexualstrafrecht" stieß bei Juristen unter anderem deshalb auf Kritik, weil im Paper-Clipping-Verfahren mehrere andere Regelungen hineingeschmuggelt wurden, die damit gar nichts zu tun haben.

Am meisten Aufsehen erregte das geplante Verbot der Herstellung und Zugänglichmachung von "bloßstellenden" Aufnahmen von Erwachsenen. Solch ein Verbot nützt faktisch nur Politikern wie Claudia Roth und anderen Prominenten. Für Normalbürger ist die Regelung überflüssig: Sie sind bereits durch das bestehende Persönlichkeitsrecht geschützt und können solche Aufnahmen teuer abmahnen und über einstweilige Verfügungen verbieten lassen.

Statt von "bloßstellenden" Fotos und Videos ist in der jetzt verabschiedeten Fassung von Bildaufnahmen die Rede, die die "Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen". Außerdem fügte der Rechtsausschuss in den Kabinettsentwurf eine Passage ein, nach der das neue Verbot nicht für Handlungen gilt, "die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen" und "der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen".

Beim geänderten § 131 StGB, der zukünftig die "verharmlosende", "verherrlichende" oder "die Menschenwürde verletzende" Darstellung einer "grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeit gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen [sic]" mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, sind in Absatz 3 lediglich Ausnahmen für die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte explizit aufgeführt. Hier bleibt viel Spielraum für Staatsanwaltschaften, die ein eher eingriffiges Verständnis von der Verfassung hegen, das betroffene Künstler und Forscher gegebenenfalls auf dem teuren und zeitaufwendigen Instanzenweg korrigieren müssen.

Wer das für abwegig hält, sei daran erinnert, dass ein Prominentenanwalt vor ein paar Jahren das 2001 verabschiedete Anti-Stalking-Gesetz dazu nutzte, einen kritischen Prozessberichterstatter vor die Justiz zu zerren, weil dieser ihm eine Weihnachtskarte geschickt hatte - und weil der Wortlaut der sehr unscharf formulierten Vorschrift so etwas hergab.

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