Diskussion um deutschen Blasphemieparagraphen

Während Grüne und FDP für eine Abschaffung der Vorschrift plädieren fordern Unionspolitiker eine Verschärfung

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Nach dem Anschlag auf das für seine Mohammedkarikaturen bekannte französische Satiremagazin Charlie Hebdo hat in Deutschland eine Diskussion um den Paragraphen 166 StGB eingesetzt. Die Grünen und die Liberalen fordern die Vorschrift, die Karikaturisten potenziell in Schwierigkeiten bringt, aus dem Strafgesetzbuch zu entfernen. Unionspolitiker kommen zum gegenteiligen Ergebnis und befürworten eine Verschärfung.

Der CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Mayer, der innenpolitischer Sprecher der Unionsfraktion ist, sagte der Tageszeitung Die Welt, statt über eine Streichung solle man lieber über eine "Anhebung des Strafrahmens" nachdenken. Seiner Ansicht nach ist es "selbstverständlich", dass die "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen" mit dem Strafrecht geahndet wird.

Konkreter wurde der Innenausschussvorsitzende Wolfgang Bosbach (CDU). Er plädiert, dafür, die Einschränkung zu streichen, dass eine Beschimpfung nur dann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, wenn sie "geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören". Angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag hält der Rheinländer aber eine solche Verschärfung des § 166 StGB derzeit nicht für durchsetzbar.

Wolfgang Bosbach. Foto: Foto-AG Gymnasium Melle. Lizenz: CC BY-SA 4.0.

Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke kommt in einer aktuellen Analyse zum Ergebnis, dass die gültige Fassung des deutschen Blasphemieverbotsparagraphen bestimmte Mohammeddarstellungen unter Strafe stellt. Allerdings wird das "Beschimpfen" seinen Ausführungen nach "nicht an religionsinternen Maßstäben, sondern vielmehr an den Maßstäben eines objektiven Beobachters gemessen", weshalb die bloße Abbildung des islamischen Propheten dafür nicht ausreicht.

Wird die Figur dagegen "als grausamer Sadist und Kinderschänder gezeigt" wäre das Tatbestandsmerkmal der Beschimpfung seiner Ansicht nach gegeben. Das ist ihm zufolge zum Beispiel im Film Innocence of Muslims der Fall. Werden Aufführungen dieses Films erkennbar mit dem Ziel angesetzt, "die Bevölkerung gegen Muslime aufzustacheln", ist Solmecke nach auch das zweite Tatbestandsmerkmal des Paragrafen erfüllt, die "Störung des öffentlichen Friedens".

Anders liegt der Sachverhalt dem Medienrechtsexperten nach bei "Zeitungskarikaturen, die sich kritisch mit dem Islam auseinandersetzen und die Bevölkerung weniger aufstacheln als vielmehr zum Nachdenken anregen wollen". Mit ihnen wird der Straftatbestand seiner Meinung nach nicht verwirklicht, weshalb er die Debatte über die Streichung des Paragrafen für "überflüssig und fehl am Platz" hält.

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