Auch esoterische Ärzte müssen auf den Geisteszustand ihrer Patienten achten

Zahnmediziner, der an "spirituelle Selbstheilungskräfte" glaubt, muss Schmerzensgeld zahlen

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Mit Ärzten und Patienten verhält es sich ein wenig wie mit zwei Zellen bei der Zeugung: Weichen beide nicht zu sehr von gewissen Standards ab, gibt es selten Schwierigkeiten. Entspricht nur einer oder eine von beiden der Norm, kann er oder sie möglicherweise Schaden abwenden. Liegen jedoch bei beiden Probleme vor, dann kann ein Fall dabei herauskommen, wie ihn das Oberlandesgericht München diese Woche verhandelt hat.

Beklagter in diesem Fall war der Zahnarzt Klaus K. - Kläger der amtlich bestellte Betreuer des 28-jährigen schizophrenen Psychosepatienten Alex S. Der ließ sich von K. vor gut zwei Jahren für über 2.000 Euro alle 19 Zähne ziehen, die sich damals noch in seinem Mund befanden. Dazu hatte er sich entschlossen, weil er glaubte, dass die Zähne seine Potenz stören und seine "Energieströme" behindern würden.

Anschließend landete der Psychosepatient in der Psychiatrie und wurde unter Aufsicht eines Betreuers gestellt. Der beauftragte einen Anwalt mit einer Schadensersatzforderung an den Zahnarzt. Diesem Anwalt schrieb K., der junge Mann, der lange Zeit in einem Wald lebte und sich ausschließlich von pflanzlicher Rohkost ernährte, sei seiner Ansicht nach "nicht wahnbestimmt" und psychotisch, sondern ein "Indigo-Kind", das man "bewundern" müsse, weil es mehr wahrnehme als andere Menschen. Weil der Anwalt das anders sah, unterstellte der Zahnarzt ihm Alkoholmissbrauch und verlangte für sich selbst ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro.

Gezogene Zähne. Foto: Steven Fruitsmaak. Lizenz: Public Domain

Dass K. im letzten Jahr vom Landgericht München II erstinstanzlich zur Zahlung von 20.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt wurde, überrascht anhand solcher Äußerungen nur bedingt. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht versuchte er es mit etwas handfesteren Argumenten und machte geltend, die Extraktionen seien medizinisch notwendig gewesen, weil S. auf Füllungen allergisch reagiert habe und weil sein Knochengewebe chronisch entzündet gewesen sei. Ein Gutachter mochte dieser Argumentation unter anderem deshalb nicht folgen, weil S. nicht in allen Zähnen Füllungen hatte und weil die Entzündung erst nach der Extraktionsprozedur auftrat.

Das Gericht folgte diesem Gutachten und kam darüber hinaus zum Ergebnis, der Zahnarzt hätte erkennen müssen, dass sich sein später in die Psychiatrie eingewiesener Patient in einem "nicht einwilligungsfähigen" Zustand befand, als er das Ziehen aller seiner Zähne verlangte und diesen Wunsch wie oben geschildert begründete. Deshalb legte es K. nahe, die Berufung zurückzunehmen, was dieser nach einer Besprechung mit seinem Rechtsanwalt schließlich auch machte.

Der Süddeutschen Zeitung sagte K. nach Prozessende, er wolle sich jetzt von der herkömmlichen Zahnmedizin abwenden und "ganz auf die Schwingungen von Körperzellen konzentrieren". Auf seiner Website wirbt er damit, ein "anerkannter Heiler" zu sein und "spirituelle Selbstheilungskräfte" zu beeinflussen.

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