Ist Selbständigkeit noch eine sinnvolle Alternative?

Wie Gründern und Einzelkämpfern in Deutschland das Leben schwer gemacht wird

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Selbständig arbeiten, ohne sich dauernd mit einem nörgelnden Vorgesetzten auseinandersetzen zu müssen - das klingt für manchen Angestellten durchaus verführerisch, birgt in der Praxis jedoch zahlreiche Fußangeln und könnte sich in Deutschland als Auslaufmodell herausstellen.

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Firmen bestimmte Aufgaben (nicht zuletzt mit dem Ziel der Kosteneinsparung) aus dem Unternehmen ausgelagert. Nicht selten wurden Mitarbeiter dazu angeregt, Teile dieser Aufgaben künftig als Selbständige zu übernehmen. Wurde die Arbeit nur für den bisherigen Arbeitgeber erbracht, lag die Vermutung nahe, dass es sich hier um eine Scheinselbständigkeit handelte. Sah das Geschäftsmodell jedoch die Tätigkeit für zahlreiche unterschiedliche Kunden vor, wurde im Allgemeinen nicht mehr von einer Scheinselbständigkeit ausgegangen.

Problematisch wird diese Bewertung der Selbständigkeit dann, wenn der Selbständige in Unternehmensabläufe eingebunden ist, weil er beispielsweise als Trainer bestimmte Abläufe und Termine mit dem Unternehmen vereinbart und sich an diese Verträge zu halten hat. Bewertet in einem solchen Fall die Rentenversicherung im sogenannten Statusfeststellungsverfahren die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung (und sieht dies auch das Sozialgericht so), dann wird der selbständige Trainer zum Angestellten rückabgewickelt.

Mit dem Verlust der Selbständigkeit entfällt auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Betriebskosten und beim Thema Mehrwertsteuer und Vorsteuerabzug lauert die nächste Schlinge, die sich dem vermeintlich Selbständigen um den Hals legt und in manchen Fällen neben hohen Steuernachzahlungen auch den zeitweiligen Verlust der Freiheit zum Ergebnis hatte.

Weil Behörden inzwischen die permanente Akquise als ein Kernelement der Selbständigkeit betrachten, sind heute nicht nur Selbständige gefährdet, die vorwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, sondern auch solche, die sich einen festen (aber begrenzten) Kundenkreis aufgebaut haben, der mit ihrer Arbeit zufrieden ist und regelmäßig wiederkehrt. Klassische Geschäfte scheinen davon bislang noch nicht betroffen, obwohl es beispielsweise auch Kunsthändler gibt, die nur sehr wenige (aber zahlungskräftige) Kunden haben. Ob man hier den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wird vielleicht einmal das Bundesverfassungsgericht entscheiden - oder auch nicht.

Der nächste Fallstrick für "Solo-Selbständige", die keine Mitarbeiter beschäftigen, ist die Krankenversicherung. Wer aus Gründen niedriger Eingangsbeiträge zu einer Privaten Krankenversicherung geht, hat im vorgerückten Alter oft nichts zu lachen. Daher wählen viele die Mitgliedschaft in einer Gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Mindestbeitrag berechnet sich hier nach der sogenannten Bezugsgröße, die für 2015 mit 2835 Euro beziffert wird. Die Bezugsgröße wird von der Bundesregierung für jedes Jahr in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung festgelegt. Sie bemisst sich am Durchschnittseinkommen aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und hat keinerlei Bezug zur Entwicklung der Einkommenssituation der Selbständigen.

Durch den Nachweis niedrigerer Einkünfte anhand des letzten Steuerbescheids können Selbstständige ihren jeweiligen Krankenkassen-Beitrag senken lassen. Dabei dürfen jedoch bestimmte Mindesteinkommensgrenzen auch bei real niedrigerem Einkommen nicht unterschritten werden.

Ein weiterer Stolperstein wird gerade im Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbereitet. Offensichtlich angeregt durch die Diskussion um Industrie 4.0 beschäftigt man sich im Hause Nahles jetzt mit dem Thema Arbeit 4.0 und hat dazu kürzlich ein Grünbuch zu wichtigen Entwicklungen und Handlungsfeldern in der Arbeitsgesellschaft von morgen herausgebracht. Bis Ende 2016 soll die Diskussion in einem Weißbuch Arbeiten 4.0 zum Abschluss gebracht werden.

Im letzten Drittel des knapp 100-seitigen Werkes geht es um die Altersversorgung von Selbständigen, die man über eine sogenannte Erwerbstätigenversicherung absichern will (S. 80). Ein Vorhaben, das in der vergangenen Legislaturperiode nicht zum Abschluss kam und nun wieder aufgriffen wird.

Peter Weiß. Foto: Claudia Thoma. Lizenz: CC BY-SA 3.0

Der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß, der sich am 24. April zu der Frage der Altersabsicherung für Solo-Selbständige geäußert hatte, meinte auf Anfrage von Telepolis, es bestünde Bedarf nach einer Verpflichtung zur Altersvorsorge für Solo-Selbständige, weil in den letzten Jahren zunehmend Menschen ohne Altersversorgung in die Grundsicherung gefallen seien. Man nehme an, dass es sich bei diesem Personenkreis um ehemalige Solo-Selbständige handle, und wolle daher für alle Selbständigen, die nicht über ein berufsständisches Versorgungswerk abgesichert sind, eine Versicherungspflicht einführen.

Diese Versicherungspflicht soll für all die Selbständigen gelten, die noch nicht über einen Rentenanspruch in Höhe der Grundsicherung verfügen. Dabei wären neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch andere insolvenzgeschützte Altersversorgungsmodelle möglich. Als Kontrollinstanz für die Realisierung der Altersversorgungsverpflichtung sollen die Finanzämter genutzt werden. Für Gründer sähe man einen drei bis vier Jahre lang reduzierten Einstiegsbeitrag vor.

In der vergangen Legislaturperiode sei man sich mit dem damaligen Koalitionspartner schon weitgehend einig gewesen, letztlich aber an der Frage gescheitert, ob und in welcher Form auch Immobilen als Altersvorsorge anerkannt werden könnten.

Dafür, dass heutige Selbständige im Alter in die steuerfinanzierte Grundsicherung fallen könnten, gibt es bislang jedoch keinen Nachweis, sondern nur indiziengestützte Annahmen. Mit einer weiteren auf der Bezugsgröße basierenden Versicherungspflicht für Selbständige (10 %) besteht jedoch die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass das Problem nicht gelöst, sondern nur verlagert wird, wie das schon einmal geschah: Nach der Einführung der Krankenversicherungspflicht konnten zahlreiche kleine Selbständige ihr Beiträge nicht bezahlen, rutschten unversehens in die Schuldenfalle und erhielten anschließend nur noch die notwendigsten medizinischen Leistungen.

Nimmt man hinzu, dass ein Solo-Selbständiger (und von diesen gibt es in Deutschland inzwischen gut 2,5 Millionen) aufgrund seines unregelmäßigen Einkommens bei seiner Bank keinen Dispokreditrahmen erhält, bei der Wohnungssuche keinen aktuellen Verdienstnachweis vorlegen kann und ohne Verdienstnachweis kein Wohngeld bekommt, weil die Behörden für dessen Gewährung einen Gehaltszettel verlangen, dann dürfte dann in zahlreichen Fällen nur der Weg in die Grundsicherung bleiben.

In der Praxis entwickeln sich in Deutschland die gesetzlichen Rahmenbedingungen für kleine Selbständige zu einem Dickicht, das ein sinnvolles Arbeiten immer mehr erschwert. Da sich immer mehr Dienstleistungen in der digitalisierten Welt jedoch auch von einem Standort außerhalb Deutschlands erbringen lassen, ist nicht auszuschließen, dass diese Möglichkeit künftig von entsprechend flexiblen Selbständigen deutlich stärker genutzt wird.

Kommen diese dann im Alter ohne Einkommen wieder nach Deutschland zurück, fallen sie in die Grundsicherung, was man mit der aktuellen Initiative zur Verpflichtung zu einer Altersversorgung gerade vermeiden wollte. Es wäre nicht das erste Gesetz, das nicht die gewünschte Wirkung entfaltet, sondern eher das Gegenteil bewirkt.

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