Rundfunkbeitrag: Entscheidung für Frühsommer 2017 erwartet

Mehrere Kläger haben den Weg durch die Instanzen durchschritten und warten darauf, dass Karlsruhe ihre Verfassungsbeschwerde annimmt

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Im Frühjahr urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einer Entscheidung über die Revisionsanträge von 18 Privatpersonen, der 2013 eingeführte geräteunabhängige Rundfunkbeitrag sei mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar (vgl. Link auf 47721). Nachdem die schriftliche Urteilsbegründung vorlag, legten die Rechtsanwälte Thorsten Bölck und Sascha Giller im Auftrag ihrer Mandanten getrennte Verfassungsbeschwerden ein.

Giller meinte gestern im Gespräch mit Telepolis, er rechne damit, dass es noch bis zum Frühsommer 2017 dauert, bis eine Reaktion aus Karlsruhe kommt. Erst dann wird feststehen, ob das Bundesverfassungsgericht die Klage annimmt oder nicht.

Demonstration gegen den Rundfunkbeitrag in Karlsruhe. Bild: GEZ-Boykott.de

Bölck sagte Fernsehkritik.tv bei einer Demonstration von Rundfunkgebührengegnern in Karlsruhe, seine Beschwerde gründe sich darauf, dass der Rundfunkbeitrag älteren Urteilen aus Karlsruhe widerspricht, die fordern, dass es zwischen Beitrag und Leistung eine Beziehung geben muss. Solch eine Beziehung fehlt seiner Ansicht nach bei der Haushaltspauschale, weil eine Wohnung alleine kein Sendesignal in ein Bild oder einen Ton verwandelt. Die Beitragspflicht an eine Wohnung (und nicht wie vorher an Empfangsgeräte) zu koppeln, hält er deshalb für verfassungswidrig.

Weniger Chancen geben Juristen der Argumentation der Grundrechtepartei des Dokumentarfilmers und ehemaligen Polizeibeamten Burkhard Lenniger. Er ist der Auffassung, das Grundgesetz verbiete durch die Formulierung "jeder hat das Recht, […] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten", dass ein Rundfunkbeitrag erhoben wird. "Ungehindert", so Lenninger gegenüber Telepolis, bedeute nichts anderes als "frei" - und Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 sei ein Verbot, das dem Wortlaut nach uneingeschränkt gelte. Verfassungsrechtler, die ausnahmslos mit Schranken arbeiten, sehen das anders.

Nicht angenommene und abgelehnte Beschwerden

In der Vergangenheit lehnte das Bundesverfassungsgericht bereits die Beschwerde eines Mannes ab, der im Rundfunkbeitrag einen Verstoß gegen die Religionsfreiheit sah, begründete das jedoch nicht inhaltlich, sondern nur damit, dass der Kläger den Rechtsweg nicht eingehalten und den Weg durch die Instanzen beschritten hatte, der bei den neuen Klägern gegeben ist. Auch eine Verfassungsbeschwerde des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) wurde als formell unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nahm die Klage einer Straßenbaufirma aus Montabaur zwar an, entschied aber, der Rundfunkbeitrag sei zulässig, weil er "dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile" und nicht der "Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben" diene. Den "Vorteil" sah das Gericht in der "grundsätzlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs". Auch für Unternehmen ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach Ansicht der Koblenzer Richter ein "Vorteil", weil er durch "Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft" Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit sichere, die "wesentliche Grundpfeiler demokratischer Gesellschaften" seien. Dadurch ermögliche er indirekt eine "freie wirtschaftliche Betätigung" und erlaube es Unternehmen und Verbänden "an der gesellschaftlichen, insbesondere der politischen Meinungsbildung passiv wie aktiv mitzuwirken". Außerdem sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk "eine wichtige Quelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen" (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hält Haushaltspauschale für grundgesetzkonform).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof urteilte zwei Tage darauf in einem von der Drogeriemarktkette Rossmann und der Ingolstädter Rechtsanwalt Ermano Geuer angestrengtem Prozess ähnlich (vgl. "Gleichsam struktureller Vorteil"). In der Frage, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, zu deren Erhebung den Ländern die Zuständigkeit fehlt, folgten die bayerischen Richter der Meinung der Bayerischen Staatsregierung, die sich auf den Standpunkt stellte, der Beitrag könne schon deshalb keine Steuer sein, weil es ja als "Gegenleistung […] das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" gebe. Dass der Beitrag auch für Raumeinheiten erhoben wird, in denen es nachweislich keine Empfangsgeräte gibt, hielten sie für vereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Verein will Landtagsabgeordnete bearbeiten

Sebastian Pinz, der Vorsitzende des Vereins Rundfunkbeitragsfreies Wohnen und Wirtschaften, hegt deshalb weniger Hoffnung in den Rechtsweg als in die Politik. Er plant, dass Mitglieder seines Vereins Abgeordnete in den Landtagen bearbeiten, damit Staatsverträge geändert werden. Ihm zufolge gibt es "kritische Stimmen" nicht nur in der FDP und der AfD, sondern "in vielen Parteien".

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