BGH drückt bei Rundfunkgebühren ein Auge zu

Forderungen werden auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstreckbar

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die GEZ-Nachfolgestelle "Beitragsservice" Rundfunkgebührenforderungen auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstrecken lassen kann (Az. I ZB 64/14).

Anlass für die Klärung dieser Frage war die Beschwerde eines Baden-Württembergers, von dem die GEZ-Nachfolgestelle in einem Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 633,28 Euro "rückständige Rundfunkgebühren" eintreiben lassen wollte. Auf Grundlage dieses Vollstreckungsersuchens forderte ein Gerichtsvollzieher den Mann zur Zahlung und zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf. Der Baden-Württemberger kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach, weshalb der Gerichtsvollzieher am 31. Januar 2014 gemäß § 882c Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnete.

Programm von ARD und ZDF. Screenshot: Telepolis.

Dagegen legte der Schwabe Widerspruch ein, den das Vollstreckungsgericht am 6. März 2014 zurückwies. Über diese Zurückweisung beschwerte sich der Zahlungsunwillige beim Landgericht Tübingen, das ihm mit Beschluss vom 19 Mai 2014 (Az. 5 T 81/14) recht gab, weil in dem Vollstreckungsersuchen lediglich Bescheide aufgeführt waren, mit denen "Beitragsrückstände und Säumniszuschläge festgesetzt" wurden, aber kein "originärer Beitragsbescheid" (Ausgangsbescheid). Einen weiteren Mangel hatte das Landgericht darin gesehen, dass dass Ersuchen weder mit einem Dienstsiegel gestempelt noch mit einer Unterschrift versehen war. Außerdem wurde als Gläubiger nicht der Südwestrundfunk, sondern "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand Beitragsservice" aufgeführt.

Der Erste Zivilsenat des BGH hob diesen Beschluss des Landgerichts Tübingen wieder auf, weil er die Beschwerde des Schuldners für unbegründet hielt: Er ist zwar (ebenso wie das Landgericht) der Auffassung, dass sich aus den Rundfunkstaatsverträgen eine alleinige Partei- und Prozessfähigkeit der Landesrundfunkanstalten ergibt, glaubt aber, dass "für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, [...] nicht alleine die Parteibezeichnung ausschlaggebend" sei. Im Fall einer "unrichtigen äußeren Bezeichnung" sei "die Partei als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll".

Hinsichtlich des fehlenden Dienstsiegels und der fehlenden Unterschrift verweist der BGH auf den § 15a Absatz 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG BW) - der Ausnahme für Vollstreckungsersuchen, die "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt" werden. Diese Ausnahme greift dem BGH zufolge auch dann, wenn für den "Betrachter und Leser" nicht erkennbar ist, dass das Schriftstück automatisch erstellt wurde. Hinsichtlich des fehlenden Ausgangsbescheides befand der BGH, dieser sei nicht notwendig, weil die Rundfunkgebührenpflicht seiner Lesart des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) nach "kraft Gesetzes" entstand.

Der früher gebührenbefreite Schwabe, bei dem der Rundfunkbeitrag mit dem Gerichtsvollzieher eingetrieben wird, ist kein Einzelfall: Dem Tagesspiegel zufolge veranlassten die öffentlich-rechtlichen Sender alleine im letzten Jahr etwa 890.000 Vollstreckungsersuchen. Die Gründe dafür sind verschieden: Manche Gebührenpflichtigen können den für prekäre Freiberufler und Millionäre gleich hohen Betrag nicht zahlen und sind von dem für eine Befreiung geforderten Hürdenlauf durch Ämter überfordert. Andere können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass sie für Produktionen bezahlen, die sie für Kriegspropaganda halten oder von denen sie sich beschmutzt fühlen.

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