Verfassungsrechtliche Analphabeten

Generalbundesanwalt Range und Bundesjustizminister Maas haben Unrecht, es gibt keine Unabhängigkeit der Justiz

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Wer und was sind verfassungsrechtliche Analphabeten? Bei den strafrechtlichen Ermittlungen wegen Landesverrates gegen die Journalisten von netzpolitik.org lassen sich diese Fragen schnell beantworten.

Generalbundesanwalt Range und Bundesjustizminister Maas haben sich diese Kennzeichnung durch ihre öffentlichen Äußerungen zur angeblichen Unabhängigkeit der Justiz zu Recht erworben. Warum?

Sie können offensichtlich unsere Verfassung nicht lesen. Es gibt keine Unabhängigkeit der Justiz: Das ist eine publizistische Fata Morgana, ein Märchen.

Nach dem Grundgesetz ist die rechtsprechende Gewalt allein den Richterinnen und Richtern anvertraut. Nur sie genießen Unabhängigkeit. Im Grundgesetz findet sich nicht die geringste Andeutung dafür, dass die Institution Justiz bzw. die Gerichte als solche Unabhängigkeit beanspruchen können.

Das Grundgesetz hat sich nicht dafür entschieden, bestimmte Institutionen mit der Unabhängigkeitsgarantie zu versehen, sondern es hat das personale Element hervorgehoben und nur einer ganz bestimmten Personengruppe - den Richterinnen und Richtern - Unabhängigkeit zugesichert.

Wörtlich heißt es hierzu in Art. 92: "Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; ...". Durch die Verwendung des Wortes "anvertraut" wird diese personengebundene Betrachtungsweise des Grundgesetzes auch sprachlich prominent hervorgehoben. Und in Art. 97 das Grundgesetzes ist unmissverständlich festgelegt: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. ...".

Staatsanwälte sind nicht unabhängig

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte genießen diese Unabhängigkeit nach dem Willen des Grundgesetzes nicht. Sie sind - entgegen weitverbreiteter Meinung - Teil der Exekutive und unterliegen der Weisungsbefugnis der jeweiligen Justizminister. Dies ist in den Paragraphen 146 und 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausdrücklich geregelt.

Danach haben die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen, und der Bundesminister der Justiz hat hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte das Recht der Aufsicht und Leitung. Sein Weisungsrecht ist umfassend und unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem Weisungsrecht anderer Behördenleiter gegenüber ihren Mitarbeitern. Demnach können die Weisungen allgemeiner Art sein oder einen Einzelfall betreffen. Sie können sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Sachbehandlung zum Gegenstand haben. Sie können demnach auch Einzelheiten eines Ermittlungsverfahrens betreffen - wie zum Beispiel die Weisung, einen erteilten Gutachtenauftrag zu stoppen.

Bei dieser Rechtslage ist der Vorwurf des Herrn Range, die (angebliche) Weisung des Justizministers, das Gutachten zu stoppen, sei ein "unerträglicher Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz", starker Tobak.

Range hat sich nicht als standhafter Held verhalten

Mit diesem Vorwurf will Herr Range ganz offensichtlich den Eindruck erwecken, die Weisung des Justizministers sei rechtswidrig gewesen. Wenn er dieser Auffassung ist, dann trifft ihn die so genannte beamtenrechtliche Remonstrationspflicht, d.h. er hätte eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung gegen die Weisung erheben müssen. Er hat nicht mitgeteilt, dass er von dieser beamtenrechtlichen Verpflichtung Gebrauch gemacht hat.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er eine solche Gegenvorstellung unterlassen hat. Bei der gegebenen Sachlage wäre ansonsten zu erwarten gewesen, dass er die Öffentlichkeit über diesen Schritt unterrichtet hätte. Mit dem Vollzug der behaupteten Weisung und dem Verzicht auf eine Remonstration, die eine beamtenrechtliche Pflicht darstellt, räumt er aber gleichzeitig ein, dass er die Weisung für rechtmäßig hält.

Ist das so, dann ist es schon ein dreistes Verhalten, den Bundesjustizminister in der Öffentlichkeit in dieser demagogischen Weise zu attackieren. Er hat spätestens damit seinen Rausschmiss aus dem Amt gerechtfertigt (Der Generalbundesanwalt, der zum Jagen getragen werden musste). Ihn bei dieser Sach- und Rechtslage dennoch als standhaften Helden zu feiern - wie gelegentlich zu lesen ist -, grenzt an Verblendung.