Hat Carl Schmitt doch recht?

Ein streitbarer Abgesang auf das Völkerrecht

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"Pfeifen aufs Völkerrecht" — so kommentierte die taz (12.8.2013) die Siedlungsbaupolitik Israels. Israel wird regelmäßig zur Zielschiebe derer, die die Fahnen des Völkerrechts schwenken: Nicht nur die üblichen Verdächtigen wie Amnesty International, sondern auch die Europäische Union und die Vereinten Nationen gehören in den Kreis der Israelkritiker. Angesichts der jüngsten Gewaltanschläge durch jüdische Siedler hat sich auch die deutsche Bundesregierung als "besorgt" geäußert. Nicht nur die Siedlungspolitik wird kritisiert, sondern vor allem das militärische Vorgehen Israels gegen die Palästinenser wird heftig kritisiert: Israel wird der Bruch des Völkerrechts vorgeworfen und UN-Resolutionen verfasst, die Israel kritisieren und ermahnen.

Dieser Beitrag versucht, grundsätzlicher über das Völkerrecht und seine hehren ethischen Prinzipien nachzudenken. Ich möchte die Grundlagen der ethischen Völkerrechtsprinzipien hinterfragen. Dies führt letztlich zu einem Abgesang des Völkerrechts und es wird die kritische Frage formuliert: Hat also Carl Schmitt, der wohl prominenteste Kritiker des Völkerrechts, doch recht?

Wir haben uns daran gewöhnt, soziale Phänomene mit Ordnungsvorstellungen zu verbinden. Wir suchen nach Akteuren, Systemen, Strukturen, Institutionen und Ideen. Wir haben uns Vorstellungen ausgedacht, die eingebettet sind, die einen Kontext haben und in einem abgesteckten Rahmen funktionieren. Die Suche der Sozialwissenschaftler war die Suche nach der (guten) Ordnung und nach Gesetzen, um Gesellschaften erklären und Vorhersagen treffen zu können.

Dies gilt auch für Phänomene wie Gewalt und Krieg. Vor allem bei diesen beiden Phänomenen, die Gesellschaften existenziell bedrohenden, wurde die Suche nach Rationalität und Ordnung stets intensiviert. Bei diesen Phänomenen schien die Antwort regelmäßig in der Bereichsethik innerhalb des Fachbereichs Praktische Ethik gefunden zu sein, d.h. durch die Formulierung von ethischen Kriterien zur Regulierung des Krieges. Das prominenteste Beispiel ist die Lehre des "Gerechten Krieges", dessen ethische Kriterien auch in das Völkerrecht Einzug gefunden haben.

Dieser Debattenbeitrag beschäftigt sich vor allem mit dem ius-in-bello-Bestandteil des "Gerechten Krieges", der die Art und Weise der legitimen Kriegführung regeln möchte. Das zentrale ius-in-bello-Kriterium ist die strikte Unterscheidung zwischen legitimen und illegitimen Angriffszielen, zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten.

Der Gerechte Krieg und die Rechtfertigung der Gewalt

Dabei nimmt der Debattenbeitrag eine streitbare Position als Ausgangslage: Die ethischen Kriterien des "Gerechten Krieges" stehen auch nicht-staatlichen Gewaltakteuren als Instrumentarium der Gewaltrechtfertigung zu Verfügung. Das bedeutet, dass Organisationen wie die "Irish Republican Army" (IRA) oder der "African National Congress" (ANC) sich auf ethische Selbstbeschränkungen des eigenen Gewalthandelns im Sinne des "Gerechten Krieges" berufen. Ihre Gewaltkampagnen richten sich gegen die Legalität der Staaten, die sie mit Gewalt bekämpfen. Nicht-staatliche Akteure betten ihre Gewalthandlungen in eine Strategie der legitimitätssuchenden Selbstverständigung ein (Baumann 2013). Damit ist eine Rechtfertigungsstrategie gemeint, die darauf abzielt, moralische Legitimität für das eigene Gewalthandeln zu erreichen.

Die denkbarbare Übertragbarkeit des "Gerechten Krieges" auf die Gewaltrechtfertigungen von nicht-staatlichen Akteuren wurde von Michael Walzer herausgearbeitet. Nach Walzer können sich auch nicht-staatliche Akteure in der Gewaltausübung auf den "Gerechten Krieg" beziehen. Walzer illustriert die Relevanz des "Gerechten Krieges" am Beispiel eines IRA-Bombenanschlages in Coventry. Der Bombenanschlag scheiterte, da die Bombe zu früh explodiert war und dadurch fünf unschuldige Zivilsten ums Leben kamen. Dadurch war die ethische Selbstbegrenzung des Gewalthandelns nicht mehr gegeben und daher in der katholischen Gemeinschaft auch nicht länger mehr kommunizierbar. Die Gewaltaktion war moralisch nicht zu rechtfertigen:

No one in the IRA (as it was then) thought this a victory for the cause; the men immediately involved were horrified. The campaign had been carefully planned, according to a recent historian, so as to avoid the killing of innocent bystanders.

Walzer [1977] 2000: 199

Walzer beschreibt anhand zahlreicher Beispiele, wie sich die ethischen Rechtfertigungsstrategien unterschiedlicher nichtstaatlicher Kriegsakteure ähneln. Allen gemeinsam ist die ethische Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten. Diese ethische Unterscheidung ist das wichtigste ethische und moralische Kriterium.

Die zentrale These des vorliegenden Beitrages lautet: Die ius-in-bello-Kategorie des "Gerechten Krieg" ist sehr flexibel und dadurch offen für breite Interpretationen. Es sind die moralphilosophischen Überlegungen und Logiken, die diese Flexibilität ausnutzen zu wissen und zum entscheidenden ethischen Türöffner werden, sodass letztlich auch die Tötung Unschuldiger moralisch legitimiert werden kann. Die moralphilosophische Herangehensweise zerstört damit auch alle Ordnungshoffnungen. Der Verweis auf ethische Rechtfertigungskriterien führt nicht zur effektiven Reglementierung von Gewalt sondern zur Entgrenzung.

Auf den Punkt gebracht, bedeutet diese These: "Carl Schmitt hat doch recht." Carl Schmitt ist der prominenteste Kritiker des "Gerechten Krieges" und auch des Völkerrechtes. Schmitts ungeschminkte Kritik führt uns vor Augen, wie relational, relativ und damit offen für viele Interpretationsmöglichkeiten die Kriterien des "Gerechten Krieges" sind:

Es gibt, wie wir hörten, wenig ganz gerechte Kriege. Wie steht es nun mit dem teilweise gerechten Krieg? Wer soll alle diese endlosen und verwickelten Tatfragen und Schuldfragen beantworten, noch dazu bei Koalitionskriegen und in einem Zeitalter der geheimen Kabinettspolitik? Wie soll sich ein gewissenhafter Beurteiler, der nicht zufällig der Beichtvater aller wichtigen Mitspieler ist, über die Staatsgeheimnisse und Arcana beider kriegführenden Seiten unterrichten, Arcana, ohne die es noch niemals eine große Politik gegeben hat?

Schmitt 1950: 127

In diesem Beitrag werden vor allem die IRA und die Hamas als Fallbeispiele analysiert. Beide Organisationen bieten Tötungslogiken an, die auf die Strategie der legitimitätssuchenden Selbstverständigung bezogen sind (Baumann 2013). Die zentrale Erkenntnis des Beitrages besteht darin, dass moralphilosophische Analysen von Gewalt und deren Legitimität nicht zum "Gewaltbegrenzer" wird, indem etwa moralische Maßstäbe die Gewaltausübung einschränken, sondern - im krassen Gegenteil - liefern moralphilosophische Analysen gerade die Bedingungen für die Entgrenzung des Gewalthandelns. Deshalb endet dieser Beitrag auch in einem Abgesang auf das Völkerrecht, da das Völkerrecht seine Eigenschaft als effektiver Gewaltbegrenzer nicht erfüllen kann.