Frankreich: Ausnahmezustand, toujours?

Die Ankündigung eines neuen Verfassungsartikels und ein neuer Gesetzesentwurf für erweiterte polizeiliche Befugnisse sorgen für Beunruhigung. Teilweise zu Recht

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Gestern erregte eine englischsprachige Kurzmeldung der Nachrichtenagentur AFP Erstaunen: "Der französische Ausnahmezustand könnte unbegrenzt sein", meldete AFP per Twitter und fügt hinzu, dass die Agentur den Gesetzesentwurf dazu gesehen habe. Frankreichs Regierung folgt also dem patriotischen Überagieren George W. Bushs oder schlimmer noch gar despotischen Regimes?

Die AFP-Aussage ist buchstäblich genommen nicht ganz unrichtig, ist aber falsch in dem, was sie sie an politischer Macht unterstellt. Beunruhigend ist das Gesetzespaket zur Neuregelung des Ausnahmezustands in Frankreich trotzdem.

Kurz gesagt: Wie bisher muss die Verhängung des Ausnahmezustands durch ein präsidentielles Dekret nach 12 Tagen von einer Parlamentsmehrheit genehmigt werden. Das war nach dem 13. November der Fall und das bleibt auch nach den neuen Gesetzesvorschlägen so. Jede weitere Verlängerung muss, ganz wie bisher, durch einen Parlamentsbeschluss gebilligt werden. Eine grenzenlose Verlängerung des Ausnahmezustands, wie es die AFP, als Nouvelle meldet, wäre also theoretisch jetzt schon möglich.

Neu ist: Im Unterschied zum gegenwärtigen Verfahren soll der Ausnahmezustand künftig nicht bloß für drei Monate, sondern für eine Länge von sechs Monate ausgerufen werden. Dies sieht ein neuer Gesetzesentwurf vor, kein Verfassungsartikel.

Der Ausnahmezustand neu in der Verfassung

In der französischen Verfassung wird von einer zeitlichen Begrenzung des Ausnahmezustands nicht die Rede sein. So gesehen ist die eingangs genannte Kurzmeldung richtig, aber in dem Gesetz, das zum Verfassungsartikel gehört und die Modalitäten des Ausnahmezustands regelt, ist die Begrenzung auf sechs Monate enthalten.

Um dem entgegenzusteuern, dass mit dem Ende des sechsmonatigen Ausnahmezustands gewisse Befugniserweiterungen nicht sofort erlöschen, hat die Regierung eine Übergangsperiode von weiteren sechs Monaten konzipiert, die das beunruhigende Element des neuen Gesetzespakets ausmacht.

Präsident Hollande hatte in seiner Rede vor den versammelten französischen Abgeordneten der beiden Kammern angekündigt, dass er die Verfassung ändern wolle, was den Ausnahmezustand betreffe und die außergewöhnlichen Befugnisse der Exekutive in einem staatlichen Notfall (Link auf 46580). Worauf er damit anspielte, sind zwei Verfassungsartikel, die als obsolet angesichts der Situation eines Terroranschlags empfunden werden.

In der bisherigen französischen Verfassung kommt der Ausnahmezustand (l’état d’urgence) nicht eigens vor. Es gibt zwei Artikel: den Artikel 36, der den l’ètat du siège - übersetzt "Belagerungszustand" oder "Notstand" - aufführt und besagt, dass ihn der Präsident dekretiert und dies später vom Parlament gebilligt werden muss.

Zum anderen den Artikel 16, der besagt, dass der Präsident "im Falle einer Bedrohung der Institutionen der französischen Republik, der Unabhängigkeit der Nation, der Integrität ihres Territoriums oder der Ausführung internationaler Engagements" Maßnahmen ergreifen kann, "die von den Umständen gefordert werden", nach offizieller Absprache mit dem Premierminister, dem Präsident der Parlamentskammern und dem Verfassungsrat.

Neue Anforderungen durch Terroranschläge

Die beiden Artikel entsprechen nach Ansicht von Hollande nicht mehr den Erfordernissen der Zeit, wie sie etwa durch Terroranschläge hervorgerufen werden, weswegen er den Ausnahmezustand (l’état d’urgence) in der Verfassung verankern will. Den Entwurf dazu hat er nun zur Prüfung an den Verfassungsrat gegeben.

Rechtsprofessoren debattieren seit Tagen darüber, ob dies überhaupt nötig ist und welche Konsequenzen das habe, welche Zeichen das setze. Die Regierung Hollande argumentiert damit, dass man sich in einer Situation, die schnelles Handeln benötige, nicht mit einer Beschwerde des Verfassungsrats auseinandersetzen wolle. Eine Verankerung des Ausnahmezustands in der Verfassung würde dies verhindern.