Diktatur des Automatismus

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sieht vor, dass Verspätungszuschläge auch dann erhoben werden, wenn der Steuerzahler Geld zurückbekommt

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Diese Woche hat das deutsche Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet. Er zeigt, dass sich unter einem positiv besetzten Begriff wie "Modernisierung" handfeste Nachteile für Steuerzahler verstecken lassen.

Abstrakt spricht der Entwurf von einer "Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz", von einer "vereinfachten und erleichterten Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse" und von einer "Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen […] im Hinblick auf die sich stellenden Herausforderungen".

Konkret verbirgt sich dahinter unter anderem, dass Verspätungszuschläge nicht mehr wie bisher im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzbeamten stehen, sondern automatisch erhoben werden. Dabei wird keine Rücksicht mehr darauf genommen, ob die verspätete Abgabe der Steuererklärung überhaupt negative Auswirkungen für die Staatskasse hat. Der Steuerpflichtige muss den zukünftig automatisch erhobenen Zuschlag auch dann zahlen, wenn er Geld vom Staat zurückbekommt.

Das "pflichtgemäße Ermessen", mit dem bislang über die Erhebung solcher Zuschläge entschieden wurde, war keine Willkür, sondern das genaue Gegenteil davon: Der Beamte musste dabei nicht nur alle relevanten Kriterien, sondern auch die Entscheidungen seiner Behörde in anderen Fällen berücksichtigen, die ihn selbst und sein Finanzamt binden. Ein Verspätungszuschlag, der ungerecht erschien, hatte deshalb gute Chancen, nach einem Einspruch oder einer Klage aufgehoben zu werden.

Das soll sich jetzt ändern. Anstatt des Beamten, der nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet (und dabei zum Beispiel berücksichtigt, ob durch die Verspätung überhaupt ein Schaden entsteht) gibt es im neuen § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) einen Automatismus, der den Verspätungszuschlag blind aufschlägt. Eine ohne Ermessensspielraum kostenpflichtige Verspätung beginnt künftig im Februar des übernächsten Jahres - unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger einen Steuerberater hat oder nicht.

Dies soll dem Bundesfinanzministerium nach "zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen, der bisher mit den Ermessensentscheidungen über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden ist" und "zugleich einen Beitrag zu einer gleichmäßigeren Behandlung aller Erklärungspflichtigen dar[stellen]".

Ob letzteres der Fall sein wird, ist allerdings ausgesprochen fraglich: Der Verspätungszuschlag fällt nämlich auch dann an, wenn die Fristüberschreitung nur minimal ist und wenn das Verschulden eher die Post als den Steuerzahler trifft, weil zum Beispiel wieder einmal gestreikt wird - es besteht kein Ermessensspielraum mehr. Außerdem wird "im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der leichteren Nachvollziehbarkeit der Berechnung des Verspätungszuschlages durch den Steuerpflichtigen [sic] darauf verzichtet, zu zu differenzieren, ob eine Steuererklärung nur einmalig oder wiederholt verspätet abgegeben wurde."

Bundesfinanzministerium. Foto: Peter Kuley. Lizenz: CC BY-SA 2.5.

Darüber hinaus kann sich ein Steuerpflichtiger künftig sehr viel schwerer gegen einen Verspätungszuschlag wehren, wie das Bundesfinanzministerium selbst einräumt:

Die Vorschrift wird zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands führen, der bisher mit den streitanfälligen Ermessensentscheidungen über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden ist. Mit einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine auf Absatz 2 gestützte Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann nämlich nur geltend gemacht werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, die Finanzbehörde die Höhe des Verspätungszuschlags falsch berechnet hat […] oder für die Abgabe der Steuererklärung eine Fristverlängerung (§ 109 AO) gewährt wurde.

Der Verspätungszuschlag beträgt "für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung". Die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" soll ausdrücklich "kein Kriterium für die Bemessung des Verspätungszuschlags mehr sein".

Nach § 226 AO kann ein Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwar "aus Gründen einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit" erlassen - der Verweis auf die "Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers" in der Entwurfsbegründung macht den Finanzbeamten jedoch klar, dass dies sehr restriktiv gehandhabt werden soll. Ob die Möglichkeit einer rückwirkenden Fristverlängerung nach § 109 AO mehr Spielraum bietet, ist unter anderem deshalb fraglich, weil Arbeitsüberlastung künftig nicht mehr als Begründung für eine Fristverlängerung akzeptiert werden soll - auch dann nicht, wenn der Steuerberater überlastet ist.

Der Deutsche Steuerberaterverband kritisiert deshalb, dass der Entwurf die Verteilung von Lasten und Risiken "massiv ins Wanken" bringt. Verbandspräsident Harald Elster meinte in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), die Automatisierung des Verspätungszuschlages sei ein Beispiel dafür, "dass mit dem elektronischen Finanzbeamten die Einzelfallgerechtigkeit zu Lasten des Steuerpflichtigen spürbar eingeschränkt wird".

Außerdem bemängelt der Mann mit dem steuererklärungsassoziativ wirksamen Nachnamen, dass die zunehmende und mit dem neuen Gesetzentwurf weiter vorangetriebene elektronische Übermittlung von Daten aus den Büros der Arbeitgebern, Banken und Versicherungen zu einer schleichenden Umkehr der Begründungspflichten führt: Anstatt fehlerhafte Werte in der Steuererklärung selbst und ohne großen Aufwand zu korrigieren, müsse der Steuerpflichtige Einspruch einlegen und womöglich lange warten bis ein Fehler korrigiert ist.

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