Schadensersatz für kaltgestellte Steuerfahnder

Psychiatrischer Gutachter muss 226.000 Euro zahlen

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in vier Urteilen entschieden, dass den vier Steuerfahndern Rudolf S., Heiko F., Tina F. und Marco W. Schadensersatzansprüche in Höhe von 54.000, 69.000, 76.000 und 27.000, Euro zustehen. In drei Fällen wurde der Schadensersatzanspruch aus den erstinstanzlichen Urteilen bestätigt, bei Marco W., hatte die Vorinstanz keinen Schadensersatzanspruch gesehen.

Zahlen muss den Schadensersatz der psychiatrische Gutachter Thomas H., der drei der vier früher bei der Steuerfahndung Frankfurt V tätigen Kläger im Auftrag der Oberfinanzdirektion untersucht und sie fälschlicherweise als "paranoid-querulatorisch" diagnostiziert hatte, weil sie dem "Wahn" verfallen seien, nicht mehr gegen Banken ermitteln zu dürfen. Mit den Gutachten wurden die Beamten für dienstunfähig erklärt und in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl die Ärztekammer damals bereits gegen den Gutachter ermittelte. W. war zu diesem Zeitpunkt erst 39 Jahre alt (vgl. Stinkt der Fisch vom Koch her?). Ein Berufsgericht hatte bereits vorher eine vorsätzliche Falschbegutachtung festgestellt und H. deshalb 12.000 Euro Geldbuße auferlegt.

Die Kläger vermuten, dass H.s Falschgutachten einen politischen Hintergrund haben könnten, weil es sich die Hessische Landesregierung in den 1990er und 2000er Jahren nicht mit den Banken "verderben" und den "Finanzplatz Frankfurt" gefährden wollte. Außerdem gab es in der hessischen Regierungspartei CDU Verbindungen zu Geldanlagen in Steuerparadiesen, mit denen sich die kaltgestellten Fahnder vorwiegend beschäftigten. In der Schwarzgeldaffäre war herausgekommen, dass die Partei etwa 20 Millionen DM illegal in die Liechtensteiner Stiftung "Zaunkönig" transferiert hatte. Als Frank W., der damalige Teamleiter der Steuerfahnder, gegen den ehemaligen CDU-Finanzberater und Atlantik-Brücke-Aktivisten Horst Weyrauch ermitteln wollte, wurde ihm der Fall entzogen - und als W. dagegen protestierte, wurde er versetzt.

"Kaltes" Fahndungsverbot

Vorher hatten die vier Steuerfahnder Aufsehen erregt, als sie Banken, welche in Auslandshinterziehungfällen die Namen von Kunden nicht nennen "konnten", dazu zwangen, für diese Steuern nachzuzahlen. Kurz darauf erließ der Behördenleiter Jürgen Schneider-Ludorff eine Amtsverfügung, nach der in Zukunft nur noch dann ermittelt werden sollte, wenn "nach dem vorhandenen Belegmaterial ein Transfervolumen von DM 500.000 oder ein Einzeltransfer von DM 300.000 vorliegt".

Als Grund wurde angegeben, dass die vorhandenen Ressourcen möglichst effizient eingesetzt werden sollten. Eine Vorgabe, die auf den ersten Blick nicht unvernünftig klingt. Daran, Fahnder mit Dienstanweisungen von allzu exzessiver Paragraphenreiterei abzuhalten, wäre grundsätzlich wenig Verkehrtes zu finden. Auch deshalb, weil das Strafrecht ein für Steuervergehen nur sehr bedingt geeignetes und mit Sicherheit nicht das mildeste Mittel ist.

Foto: OLG Frankfurt am Main.

Ein Problem bei der Amtsverfügung war jedoch, dass der Erfahrung der Fachleute nach Vermögensverschiebungen ins Ausland häufig mittels Transfers kleinerer Summen erfolgten und oft nur Überweisungen von Depotgebühren in Höhe von wenigen tausend Euro Anhaltspunkte für die Hinterziehung der Zinsen für Millionenvermögen lieferten. Eine einfache Lösung dieses Problems wäre gewesen, Fälle nach der Finanzkraft der Verdächtigen aufzugliedern: Wer wenig hat und wenig transferiert, gegen den wird auch nicht ermittelt. Wer viel hat und wenig transferiert, gegen den schon. Allerdings sah die Amtsverfügung genau das nicht vor.

Disziplinarisches Vorermittlungsverfahren wegen angeblich unleserlich notierter Telefonnummer

Manche der Steuerfahnder protestieren deshalb gegen die Anordnung. Und die Karrieren von vielen dieser Protestierer nahmen in den nächsten sieben Jahren einen bemerkenswert negativen Verlauf. Besonders auffällig war das bei Rudolf S. Erst wurde gegen ihn ein "disziplinarisches Vorermittlungsverfahren" eingeleitet, in dem die Tatvorwürfe zumindest in der Welt außerhalb der Amtsstuben bemerkenswert konstruiert erscheinen: So wurde ihm unter anderem zur Last gelegt, ein Formular falsch ausgefüllt und eine Telefonnummer unleserlich notiert zu haben.

Als dabei nichts herauskam, wurde er, wie viele seiner Kollegen, erst einmal versetzt. 2006 musste er sich dann auf Anordnung der Oberfinanzdirektion vom Psychiater Thomas H. untersuchen lassen. Anfang 2004 wurde die Steuerfahndung Frankfurt V schließlich ganz aufgelöst. Mehrere der renitenten Steuerfahnder landeten bei der als Abstellgleis empfundenen "Servicestelle Recht", wo sie unter anderem Kirchensteuerfälle bearbeiten mussten, bei denen es um 70 Euro ging. Eine Allokation von Ressourcen, die so gar nicht zu den Ermittlungsverboten für Transfers unter 300.000 Euro passen wollte, die den Fall eigentlich auslösten.

Nachdem der Fall in die Medien gelangte, gab es einen Untersuchungsausschuss im hessischen Landtag, bei dem sich der als "Kronzeuge" der betroffenen Beamten gedachte Steuerfahnder Schad plötzlich an nichts mehr erinnern konnte. Darauf hin wurde er aus der ungeliebten "Servicestelle Recht" versetzt und durfte, so der Stern 2008, "sein Hobby zum Beruf machen" und im hessischen Innenministerium Referent für Leistungssport werden.

Die jetzt bekannt gewordenen Urteile, die dem OLG zufolge erst im Januar in einer persönlichkeitsrechtlich geprüften und gekürzten Form veröffentlicht werden, bestätigen nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern stellen auch fest, dass dreien der Kläger - zum Beispiel bei der Rente - weitere Zahlungen zustehen könnten, über deren konkrete Höhe dann in weiteren Verfahren entschieden wird. Das Land Hessen, das in den Verfahren als "Streitverkündeter" beteiligt war, hätte nur dann zahlen müssen, wenn der Anspruch gegen den Gutachter nicht bestätigt worden wäre. Eine Revision hat das OLG in den Urteilen nicht zugelassen. H. kann dagegen allerdings Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

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