BSG-Urteil zur Sozialhilfe für EU-Bürger: Kommunen fürchten teure Konsequenzen

EU-Bürger haben auch ohne Aufenthaltsrecht Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie über sechs Monate im Land sind und Ausländerbehörden nicht rechtzeitig einschreiten

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Zwar sind EU-Bürger, die über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland nach dem Freizügigkeitsrecht verfügen, von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Aber es sind Sozialleistungen im Ermessenswege zu erbringen, urteilte das Bundessozialgericht am 3. Dezember des letzten Jahres ( B 4 AS 44/15 R). Voraussetzung dafür ist ein "verfestigter Aufenthalt", der Ermessensspielraum ist an vorgegebenen Standards geknüpft:

Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.

Das Urteil hat es in sich. Im September hatte der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass das Aufenthaltsland die Zahlung von Sozialhilfeleistungen an arbeitssuchenden Unionsbürgern verweigern kann, ohne gegen Gleichbehandlungsrechte zu verstoßen. Laut dieser Entscheidung darf der Staat arbeitssuchenden EU-Bürgern die Sozialhilfe nach sechs Monaten verweigern. (Nur eingeschränkt Hartz-IV für arbeitssuchende EU-Bürger).

Der 4. Senat des Bundessozialgericht nahm das EuGH-Urteil auf. Was für Arbeitssuchende greife - der Ausschluss von SGB II-Leistungen -, greife "erst recht" für Unionsbürger, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen.

Allerdings erkannten die BSG-Richter, wie geschildert, beim Fall des "verfestigten Aufenthalts" über sechs Monate einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

Der Spiegel-Kolumnist Jan Fleischhauer nannte das Urteil des Bundessozialgerichts seinerzeit eine "sozialpolitische Revolution" . Die Entscheidung der Richter werde "unsere Attraktivität in Europa in einer Weise verändern (…), die wir erst erahnen können".

Ausländerbehörden sollen EU-Bürger ohne Arbeit rechtzeitig ausweisen

Laut einem aktuellen FAZ-Bericht liegt nun eine detailliertere Urteilsbegründung vor. Demnach verweise das Gericht darauf, "dass Ausländerbehörden EU-Bürger ohne Arbeit rechtzeitig ausweisen sollen, sofern diese keine Sozialhilfe nach sechs Monaten erhalten sollten".

Der "verfestigte Aufenthalt" komme laut Bundessozialgericht durch ein "Vollzugsdefizit" zustande. Ausländerbehörden könnten nämlich "drei Monate nach der Einreise verlangen, dass Antragsteller eine Aussicht auf eine Stelle nachweisen". Dies werde aber nur selten gemacht, daraus entstehe dann der "verfestigte Aufenthalt" und der Anspruch der Betroffenen auf Leistungen.

Die Einschaltung einer weiteren Behörde sei "praxisfern" und mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, kritisieren Vertreter der klammen Kommunen, die in der Zeitung zu Wort kommen, so zum Beispiel Hans-Günter Henneke, Hauptgeschäftsführer des Landkreistages.

Er schätzt die Mehrkosten des Urteils für die Kommunen, die, anders als bei Hartz-IV, für Sozialhilfe in Gänze selbst aufkommen, auf 800 Millionen Euro. Der Gesetzgeber muss ran, so Henneke:

Wir brauchen dringend eine umsetzbare Lösung durch den Gesetzgeber. In diesen Fällen muss Sozialhilfe gänzlich ausgeschlossen sein.

Auch der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Städtetages, Helmut Dedy sieht Probleme bei der Umsetzung der Vorgaben angesichts ausgelasteter Ausländerbehörden und fordert, dass der Gesetzgeber die Sache rechtlich klarstellt, weil sonst "Anreize für Zuwanderer aus anderen europäischen Mitgliedstaaten geschaffen und zusätzliche Belastungen für die Integration und die Haushalte in den Kommunen entstehen".

Das Bundessozialministerium sieht laut Zeitungsbericht "Handlungsbedarf" angesichts der Kostenmehrbelastungen von Ländern und Kommunen, will aber erst die Urteilsgründe prüfen und auf weitere Urteilsbegründungen ähnlicher Fälle warten, bevor man sich an genauere Planungen macht.