EuGH-Generalanwalt stellt deutsche WLAN-Störerhaftung infrage

Entscheidungsvorschlag lehnt Haftung, Schadenersatz und Anwaltskosten ab

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Maciej Szpunar, der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), hat heute in einem Entscheidungsvorschlag die deutsche WLAN-Störerhaftung infrage gestellt (Az. C-484/14). Der EuGH ist an die Entscheidungsvorschläge zwar nicht formal gebunden, verwendet sie aber als Grundlage seiner Urteile, die fast immer zum selben Ergebnis kommen wie der Generalanwalt, der in Luxemburg vor allem als Gutachter fungiert.

Auslöser dafür, dass sich der EuGH mit der Frage beschäftigt, war eine von Sony Music in Auftrag gegebene Abmahnung des Gautinger Veranstaltungstechnikers Tobias McFadden, über dessen offenes Funknetz ein Unbekannter ein Musikwerk rechtswidrig via Filesharing verbreitet hatte. Weil McFadden sich weigerte, die geforderten 800 Euro zu bezahlen, ging der Fall mit Unterstützung der Piratenpartei, der der Veranstaltungstechniker angehört, vor das Landgericht München I, das ihn mit Beschluss vom September 2014 dem EuGH mit mehreren Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte (Az. 7 O 14719/12).

Freifunk-Router. Foto: Jens Ohlig. Lizenz: CC BY 3.0

Eine der Fragen war, ob das Haftungsprivileg aus § 8 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) nur für große Access Provider wie die Telekom oder auch für Gaststätten und andere "Nebensacheanbieter" gilt. Der Generalanwalt bejaht hier letzteres. Aus dem jetzt bekannt gewordenen Entscheidungsvorschlag geht außerdem hervor, dass die E-Commerce-Richtlinie der EU seiner Ansicht nach sowohl einer Verpflichtung zu Schadensersatz als auch einer Erstattung von Anwaltskosten für Abmahnungen entgegensteht, wenn solche Forderungen für Rechtsverletzungen Dritter geltend gemacht werden. Möglich wäre ihm zufolge aber ein Ordnungsgeld.

Eine Pflicht zur WLAN-Zugangssperre mittels Verschlüsselung hält Szpunar als Teil einer strafbewehrten Anordnung eines Gerichts für ebenso unangemessen wie eine ständige Kontrolle der "Kommunikation". In der mündlichen Verhandlung im Dezember hatten McFaddens Anwälte Alexander Hufschmid und Carmen Fritz ausgeführt, welche negativen Auswirkungen solche Pflichten auf Grundrechte wie den Datenschutz und die Informationsfreiheit hätte.

Sie verlautbarten in einer ersten Stellungnahme, der Vorschlag des Generalanwalts gehe, "in die von [ihnen] vorgeschlagene Richtung" und erwarten, dass nationale Gerichte prüfen müssen, ob Maßnahmen wie Content-Filter oder Portsperren eine Überwachung der Kommunikation wären oder nicht. Sollte der EuGH seinem Gutachter folgen, dann würde das ihrer Ansicht nach zu einem potentiellen Rückgang von Abmahnungen an Anbieter offener WLANs führen, weil "die anwaltlichen Kosten, aber auch der Schadensersatz dann nicht mehr einklagbar wären". Ein bloßes Versenden von Unterlassungserklärungen halten die beiden Juristen für "eher unwahrscheinlich".

Mögliche Auswirkungen auf Gesetzentwurf

Volker Tripp, der politische Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft, sieht in dem Schlussantrag des Generalanwalts eine "wichtige Weichenstellung für mehr offene Funknetze in Deutschland". Bei dieser "Gestaltungsaufgabe" hat die Bundesregierung seinen Worten nach "bislang leider kläglich versagt", weshalb es in Deutschland im internationalen Vergleich sehr wenige offene WLANs gibt.

Der Entscheidungsvorschlag könnte auch Auswirkungen auf den aktuellen WLAN-Störerhaftungs-Gesetzentwurf der Bundesregierung haben, der Anbietern Verschlüsselung oder Nutzerregistrierung vorschreiben und die Rechtsunsicherheit nach Ansicht von Kritikern eher vergrößern als verringern würde.

Im dafür zuständigen Bundeswirtschaftsministerium hat man dazu eine Stellungnahme erarbeitet, darf diese aber wegen einer fehlenden Freigabe nicht herausgeben. Dass der aktuelle Entwurf wahrscheinlich nicht mit Europarecht vereinbar ist, hatten Sachverständige dem Wirtschaftsausschuss bereits im Dezember mitgeteilt, ohne bei den Vertretern der Regierungsparteien Gehör zu finden.

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