Strafverschärfung für Gewalt gegen Polizisten: nächster Versuch

Innenminister beraten über Änderung des Strafrechts: Welche Interessen werden hier eigentlich verfolgt?

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Im Vorfeld der am Mittwoch beginnenden Innenministerkonferenz hat nun auch der niedersächsische Innenminister Pistorius Unterstützung zum jüngsten Vorhaben aus Hessen und dem Saarland signalisiert, die Strafen für Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten zu verschärfen.

Gewalt gegen Polizisten geht gar nicht, lautet das Mantra dieser Vorstöße - und wie gegenüber allen anderen Berufsgruppen oder Menschen überhaupt ist dem naturgemäß ganz grundsätzlich und ohne jede Einschränkung zuzustimmen. Wenn es allerdings um die Frage geht, ob zum Schutz von Polizisten vor Gewalt eine Spezialnorm notwendig ist, ob Strafen zum wiederholten Male aus Gründen der Abschreckung potenzieller Täter verschärft werden müssen, oder ob nicht vielmehr andere Fragen auf die Tagesordnung gehören, sieht das schon anders aus.

Das Handeln der Polizei findet gewissermaßen auf hoher See statt. Es gehört zum Berufsalltag von Polizistinnen und Polizisten in akuten Konfliktlagen zu agieren. Wenn Menschen im Polizeiberuf gegen Störer vorgehen, einen Streit bereinigen oder Täter verfolgen, werden sie immer wieder auch selbst verletzt. Es kommt auch vor, dass Polizisten angegriffen und verletzt werden, ohne dass sie in Ausübung ihrer Gewaltbefugnisse einschreiten oder irgendeinen Anlass für einen unvermittelten Angriff gegen sie gesetzt hätten.

Polizistinnen und Polizisten sind durch das Strafgesetzbuch geschützt

In allen diesen Fällen sind Polizistinnen und Polizisten durch das Strafgesetzbuch und die Tatbestände der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit geschützt. Je nach Intensität der Tathandlungen drohen einem Angreifer unter anderem Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Besonders schwerwiegende Folgen einer solchen Tat können sogar einen Verbrechenstatbestand begründen, bei dem die Freiheitsstrafe im Mindestmaß ein Jahr beträgt.

Welche Abschreckung potenzieller Täter soll also erreicht werden, wenn nun die Erhöhung eines Strafrahmens auf eine Mindeststrafe von sechs Monate gefordert wird? Oder anders gefragt: Wenn es gar nicht um Abschreckung potenzieller Täter gehen kann, welche Interessen werden hier eigentlich verfolgt oder wovon soll hier abgelenkt werden.

Der Widerstandsparagraf

Das zu erhellen, soll hier mit einem Rückblick auf das Jahr 2010 beginnen: Über eine Bundesratsinitiative aus Bayern war es seinerzeit gelungen, das Thema Gewalt gegen Polizisten auf die Tagesordnung zu setzen und für den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Strafverschärfung auf den Weg zu bringen.

In geradezu lupenreinem Populismus musste dabei der Tatbestand der Fischwilderei als Beleg für die Unzulänglichkeit der Strafandrohung herhalten, um auf Stammtischniveau klar zu machen, dass Gewalt gegen Polizisten doch nun wirklich nicht auf derart niedrigem Level bestraft gehört. Gleichwohl fordert eine Gesetzesverschärfung stichhaltige Gründe, die in diesem Fall selbst die Polizei nicht ohne weiteres liefern konnte. Um letztlich einen Anstieg der Gewalt überhaupt ins Feld führen zu können, musste das Beleidigen von Polizisten zur psychischen Gewalt deklariert werden.

Nicht nur angesichts solcher Taschenspielertricks regte sich im Deutschen Bundestag ein gehöriges Maß an Skepsis, denn der Widerstandsparagraf hat in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit von Polizisten gar keine Schutzfunktion. Im Sinne dieser tatsächlichen Parallele zur Fischwilderei führte die betreffende Bundestagsdrucksache zum Gesetzentwurf dann auch kritisch aus, dass der Schutzbereich des Widerstandsparagrafen auf die Vornahme von Vollstreckungshandeln beschränkt ist und damit dem Schutz der Autorität staatlicher Vollstreckungsakte dient, während die körperliche Unversehrtheit auch von PolizistInnen vorrangig durch die Körperverletzungsdelikte des Strafgesetzbuches geschützt ist, die schon immer gegenüber dem Widerstand die weit höheren Strafandrohungen vorsehen.

Wie das aber so ist, mit dem Populismus und der gut eingespielten Zweckgemeinschaft von Innenpolitik und in hohem Maße lautsprecherisch veranlagten Berufsvertretungen der Polizei, kommt es am Ende auf Stichhaltigkeit offenbar gar nicht an und so steht die Strafverschärfung trotz aller Bedenken und ihrem Mangel an Sinnhaftigkeit seit gut sechs Jahren im Gesetz.