Euphemismus Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen sind zur Zeit erneut omnipräsent. Der Richtervorbehalt soll Sicherheit vor Willkür garantieren, ist aber lediglich Makulatur.

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Eine Hausdurchsuchung (HD), wie sie gemäß §§ 102-110 Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen werden kann, ist keine Seltenheit. Da ein solcher Eingriff in die gemäß Artikel 13 GG festgeschriebene Unverletzlichkeit der Wohnung eingreift, ist er grundsätzlich an strenge Regeln gebunden.

Artikel 13

  1. Die Wohnung ist unverletzlich.
  2. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Das Feigenblatt Richtervorbehalt

Der Richter, der normalerweise eine Durchsuchungsanordnung unterzeichnet (und damit den Eingriff in das Grundrecht erst möglich macht, so es sich nicht beispielsweise um Gefahr im Verzug handelt), trägt große Verantwortung. Der sogenannte Richtervorbehalt, also die Einschaltung eines Richters zur Absegnung von Anordnungen, wird gerne genutzt, um Kritiker neuer Gesetzesinitiativen zu beruhigen. Viele sehen in der Tat im Richtervorbehalt eine effektive Kontrolle und gehen davon aus, dass auf diese Weise Willkür und Missbrauch ausgeschlossen sind. Das Gegenteil ist der Fall, der Richtervorbehalt ist seit langem nur noch Fassade und Placebo.

Bereits 2002 wurde in einer Studie der Universität Bielefeld zur Thematik der Telefonüberwachung dargelegt, wie wenig der Richtervorbehalt tatsächlich vor willkürlichen Anordnungen schützt. Die Richter, so die Studie, würden weitgehend kritiklos die Argumentationen derjenigen übernehmen, die den Antrag auf eine Anordnung einreichen. Ca. 75% der Anordnungen auf Telefonüberwachung waren nicht vollständig, ca. 70% der staatsanwaltschaftlichen Anträge wiesen den gleichen Makel auf. Weder Staatsanwälte noch Richter mochten sich die Ansicht zu eigen machen, dass der Richtervorbehalt als eine besondere Form des Grundrechtsschutzes für die Betroffenen anzusehen sei, heißt es in der Studie.

Die Studie ist bereits sieben Jahre alt, doch im Jahre 2007 beispielsweise merkte Spiegel Online an, dass das Bundesverfassungsgericht "in den vergangenen beiden Jahren den leichtfertigen Umgang seitens der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters bei der Ausstellung von Durchsuchungsbeschlüssen" kritisierte. Den Richtern werde die Arbeit leicht gemacht, da sie die ihnen vorgelegten Durchsuchungsbeschlüsse nur noch unterschreiben müssten, und schon aus Gründen der Arbeitsüberlastung nicht allzuviel Zeit mit ihrer Prüfung verbringen könnten (Stand: 31.12.2007). Eine solche Begründung ist verlockend einfach; sie lässt jedoch außen vor, dass die Richter die Möglichkeit hätten, weniger Beschlüsse zu unterzeichnen, diese jedoch dann ausreichend zu prüfen.

Für die Betroffenen heißt dies, dass sie letzten Endes darauf vertrauen müssen, dass Grundrechtseingriffe sparsam dosiert erfolgen, wohl begründet sind und sich die verantwortlichen Stellen der Schwere des Eingriffes bewusst sind. Das Gegenteil ist auch hier der Fall.

Von falschen Emailadressen, nichtssagenden Dateinamen und mehr

Alleine ein Blick in das vom Rechtsanwalt Udo Vetter geführte Lawblog zeigt, welch absurde Argumentation mancher Hausdurchsuchung zugrunde liegt.

Eine kurze Liste:

  • Herr S. steht im dringenden Tatverdacht, am 18.01.2006 auf die Datei 1116916/PTN.rar.html auf der Seite rapidshare.de zum Zwecke des Herunterladens zugegriffen zu haben. Im Original handelt es sich dabei um einen Film mit kinderpornografischem Inhalt, der jedoch zuvor vom LKA BW gegen Daten ohne Kinderpornografie ausgetauscht wurde. (18.11.2008)
  • Mein Mandant betreibt ein Internetforum. In einem Thread postete ein Nutzer des Forums einen Beitrag. Diesen Beitrag garnierte er mit einem Link zu Rapidshare. Möglicherweise war es möglich, über den Link eine urheberrechtlich geschützte Datei herunterzuladen. Allein das führte bei meinem Mandanten jetzt zu einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. (29.01.2008)
  • 214 Bürger bekamen heute Besuch von der Polizei. Weil sie in der Kundenliste eines Aachener Grow-Shops stehen, berichtet die Zeit. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen unterstellt den Kunden des Ladens, sie würden mit den bestellten Waren Cannabis anbauen. Teile des (nach meinen Informationen von vorne bis hinten legalen) Sortiments seien auch im Baumarkt erhältlich, räumte ein Polizeisprecherin ein. Aber die Konstellation des Angebots sei “auffällig” gewesen. (28.01.2008)

In einem weiteren Fall kam es zu einer Hausdurchsuchung, weil der Betroffene des Computerbetrugs verdächtigt wurde. Jemand hatte einen kostenpflichtigen Dienst in Anspruch genommen und hierfür die E-Mail-Adresse des Betroffenen angegeben. Die Rechnungen und Mahnungen, die der Betroffene erhielt, ignorierte dieser, da sie ja auch auf einen anderen Namen ausgestellt waren. Hierbei sei auch angemerkt, dass sich hinter E-Mails mit den Betreffzeilen "Rechnung", "Mahnung" oder "Letzte Mahnung" oft genug schlichtweg unverlangte Werbung verbirgt.

„Also ich glaube schon, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme als Standardmaßnahme häufig missverstanden wird und dass nicht hinreichend beachtet wird, dass die Wohnung unverletzlich ist und dass es sich hierbei um einen Grundrechtseingriff handelt“, kommentierte Prof. Rudolf Mellinghoff vom Bundesverfassungsgericht in einer Folge des Politmagazins "Panorama" vom 14.02.2008.

Durchsuchung? Wohl eher viel mehr

Doch der Begriff "Hausdurchsuchung" ist allgemein schon irreführend. Er suggeriert, dass es sich hierbei um eine Inaugenscheinnahme handelt, die keine weiteren Folgen in Bezug auf das Eigentum und den Besitz des Verdächtigen hat. Doch nicht nur eindeutig illegale Gegenstände (wie z.B. Drogen) werden konfisziert. Auch Gegenstände, die einer weitreichenden Begutachtung bedürften, werden dem Eigentum/Besitz des Verdächtigen entzogen und können bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens bei der Strafverfolgung verbleiben.

Hierbei wird nicht selten die Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen. So wurde bei dem Berliner Journalisten Burkhard Schröder, dem man einen Verstoß gegen das Waffenrecht zur Last legte, der komplette Rechner konfisziert. Der ihm zur Last gelegte Verstoß lag darin, unter der Überschrift “Rezepturen diverser Explosivstoffe” eine Anleitung zur Herstellung von Explosivstoffen verbreitet zu haben. Die vom Ermittlungsrichter unterzeichnete Anordnung konstatierte, dass beim Stand der Ermittlungen mildere Maßnahmen nicht ersichtlich gewesen wären.

Ebenfalls im Lawblog zitiert Udo Vetter einen Berliner Polizisten, der 2008 mitteilte, dass es zur besagten Zeit ca. 4 Jahre dauern würde, bis ein konfiszierter Rechner begutachtet werden könnte (so es sich denn um keinen Eilfall handele).

Die Konfiszierung der Hardware bedeutet aber zunehmend für Menschen auch den Existenzverlust. Nicht jeder hat die finanziellen Ressourcen, um sich jederzeit Ersatzhardware zu beschaffen, ist aber auf den PC, Drucker etc. angewiesen. Selbst wenn also die wichtigen Daten auch zusätzlich außerhalb der Räume gespeichert sind, so würde bei der heutigen, exzessiv anmutenden Hausdurchsuchungspraxis jeder, der auf den PC angewiesen ist, entweder entsprechend viel Erspartes zurücklegen oder aber eine Ausfallhardware bei Freunden aufbewahren müssen. Dabei ist anzumerken, dass es auf die einzelnen Beamten ankommt, wenn es darum geht zu bewerten, was beschlagnahmt werden soll. Während die Festplatte nur selten einfach schlicht gespiegelt wird, ist die Mitnahme der Hardware oft der Normalfall. Dies betrifft aber nicht nur Speichermedien, gerade auch die Peripherie ist betroffen, so dass nach der Hausdurchsuchung der Computerarbeitsplatz oft komplett verwaist ist. Computer, Kabel, Mäuse, Drucker, Tastaturen oder auch Telefone können so für Jahre dem Zugriff des Betroffenen entzogen werden, dieser steht gegebenenfalls ohne Notfallplan vor dem beruflichen Aus.

Da Hausdurchsuchungen zunehmend wenig begründet stattfinden, zeitgleich aber immer mehr Menschen (gerade auch im Niedriglohnbereich) auf Heimarbeit/Telearbeit angewiesen sind, ist somit eine Haus"durchsuchung" existenzbedrohend. Dazu kommt, dass, selbst wenn die HD nachträglich für illegal erklärt wird, die Anwaltskosten nur teilweise erstattet werden - auf einem Großteil der Kosten bleibt der Betroffene somit sitzen.

Unabhängig von den psychischen Folgen einer HD kann es somit für den Betroffenen schon auf Grund von Bagatellen, falschen Verdächtigungen oder Irrtümern zu einer Situation kommen, in der er seiner Lebensgrundlage beraubt wird. Der Begriff "Hausdurchsuchung" ist somit ein Euphemismus, der bei weitem nicht die Tragweite dessen wiedergibt, was ein solcher Eingriff für den Betroffenen bedeuten kann. Dass aber immer öfter Richter sich mehr Zeit für die Prüfung eines Antrages auf eine HD nehmen, dass sie sich der Schwere des Eingriffes bewusst sind, und dass auch die Beamten, die die HD vornehmen, nicht alles mitnehmen, was nicht niet- und nagelfest ist, ist wohl kaum anzunehmen.