Zeitungszeugen-Beschlagnahmebeschluss war rechtswidrig

Nach den urheber- erwiesen sich auch die propagandarechtlichen Vorwürfe als nicht haltbar

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Gestern entschied die 2. Strafkammer des Landgerichts München I, dass die im Januar erwirkte Beschlagnahme zweier Faksimile-Beilagen der Geschichtszeitschrift rechtswidrig und deshalb aufzuheben war. Die bayerische Staatsregierung hatte "geistige Eigentumsrechte" an Nachdrucken zweier ursprünglich 1933 erschienener Zeitungen geltend gemacht, zu denen später auch der Vorwurf der rechtswidrigen Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen hinzu kam.

Hinsichtlich der ersten Anschuldigung hatte die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I bereits im März entschieden, dass der Urheberrechtsschutz, den die bayerische Staatsregierung aus dem Erbe des nationalsozialistischen Franz-Eher-Verlages beansprucht, 70 Jahre nach dem Erscheinen einer Zeitung erlischt, weshalb einem Nachdruck von vor dem 1. Januar 1939 erschienene Ausgaben des Völkischen Beobachters und des Angriffs keine Immaterialgüterrechte entgegenstehen.

Gestern wurde der propagandarechtliche Teil verhandelt. Hier kam eine andere Kammer des Landgerichts München I ebenfalls zu dem Ergebnis, das die Vorwürfe nicht haltbar sind: Grund dafür sei, dass die Zeitschrift erkennbar der staatsbürgerlichen Aufklärung diene. Aus diesem Grund verstoßen weder die Faksimile-Nachdrucke nationalsozialistischer Zeitungen noch das Plakat Der Reichstag in Flammen, das ebenfalls ein Hakenkreuz enthält, nicht gegen den Paragrafen 86a des Strafesetzbuches. Anders als die urheberrechtliche Entscheidung, gegen welche die bayerische Staatsregierung "aus grundsätzlichen Erwägungen" in Berufung geht, ist die Entscheidung der 2. Strafkammer abschließend.

Die Aufklärungsabsicht des in Österreich beim Schulunterricht verwendeten Magazins Zeitungszeugen zeigt sich nach Ansicht des Gerichts unter anderem durch die zahlreichen namhaften Historiker und anderen Wissenschaftler, die an den verschiedenen Ausgaben mitwirkten, aber auch daran, dass die Beilagen das gesamte politische Spektrum der damaligen Zeit abdeckten: "Dass das nachgedruckte Wahlplakat und der nachgedruckte Völkische Beobachter Hakenkreuze und damit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthalten", so das Gericht, ergebe sich aus dem Konzept des Projekts, das "ein authentisches Bild von der Vergangenheit geben und so die Presse in der Zeit des Nationalsozialismus möglichst realistisch darstellen" wolle. Dieses Konzept berge zwar eine gewisse Gefahr, trotzdem sei zu "erwarten, dass der durchschnittlich gebildete und geschichtlich interessierte Bürger sich in der gebotenen Distanz weiterbilde[n] und die Zusammenhänge durch die Publikation verstehen" werde.

Durch die Beschlagnahmen entstand dem Albertas-Verlag offenbar ein nicht unerheblicher Schaden. Chefredakteurin Sandra Paweronschitz zufolge verlor die Zeitschrift nicht nur viele mögliche Käufer, die sich nicht danach zu fragen trauten, sondern auch, weil zahlreiche Kioske nach den Razzien das Blatt nicht mehr offen auslegten. Ausgabe 3 musste zudem in einer zensierten Fassung erscheinen.

Von den geplanten 104 Heften sind bisher 14 erschienen, die Ereignisse und Entwicklungen aus den Jahren 1933 bis 1935 thematisieren. Da die 21. Zivilkammer in ihrem Urteil vom März feststellte, dass Faksimile-Nachdrucke für noch vom Urheberrechtsschutz erfasste Ausgaben nur dann möglich sind, wenn der Mantel umfangreicher wird und sich eingehender mit dem Inhalt der historischen Zeitungen und dessen Anordnung befasst, prüft der Verlag für die Behandlung der Zeit nach 1939 entsprechende Änderungen.