Ohne Mindestlohn ist weiteres Lohndumping zu erwarten

Wie in Deutschland die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt wird und welche Folgen sie haben könnte

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie wurde lange und sehr kontrovers diskutiert. Aber diskutiert und darüber berichtet wurde nur, so lange sie noch nicht verabschiedet war. Nun, wo sie praktisch umgesetzt wird, spielt die Richtlinie in der öffentlichen Diskussion kaum noch eine Rolle. Wie sich zeigt zu unrecht. Denn - so Befürchtungen des DGB - die Richtlinie kann in einem Deutschland ohne Mindestlohn dem weiteren Lohndumping Tür und Tor öffnen.

Orientierung an niedrigen Lohn- und Sozialstandards

In der anfänglichen Diskussion über die federführend von dem neoliberalen damaligen EU-Kommissar Bolkenstein ausgearbeiteten Richtlinie (Kapitalismus brutal) stand vor allem das im ersten Entwurf verankerte „Herkunftslandprinzip“ im Vordergrund. Demnach hätten Dienstleister grundsätzlich in jedem EU-Land Dienstleistungen anbieten können - und zwar zu den in ihrem Herkunftsland geltenden Bestimmungen. So wären beispielsweise Erntehelfer aus Bulgarien für ihre Arbeit in Deutschland entsprechend der in Bulgarien geltenden Lohn- und Sozialgesetzen bezahlt worden.

Die Allgemeingültigkeit dieses Herkunftslandsprinzip wurde nach zahlreichen Protesten zwar aufgeweicht, aber gänzlich weg verhandelt wurde sie nicht. Darauf verweist der Düsseldorfer Arbeitsrechtler Dr. Frank Lorenz in einem für die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung erstellten Gutachten. Für Dienstleister - zu denen die EU über das landläufige Verständnis hinaus auch Handwerker oder produzierendes Gewerbe zählt - gelte grundsätzlich das Recht ihres Herkunftsstaats. Sie dürfen die dort üblichen Löhne zahlen und auch nur von dort aus kontrolliert werden. Der Jurist kommt zu dem Schluss, dass

„das Herkunftslandprinzip nach wie vor besteht. Im Geltungsbereich des Artikel 16, der Kernnorm der Dienstleistungsrichtlinie, dürfen die Regeln des Ziellandes bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen aus dem EU-Ausland nur angewandt werden, wenn sie aus Gründen

  1. der öffentlichen Ordnung und/oder
  2. der öffentlichen Sicherheit und/oder
  3. der öffentlichen Gesundheit und/oder
  4. des Schutzes der Umwelt

gerechtfertigt sind. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Liste. Arbeitnehmerschutz und Verbraucherschutz gehören also nicht hierzu. Fehlt eine der oben genannten Rechtfertigungen, gelten die Regeln des Herkunftslandes. Selbst das Strafrecht wird unter den Vorbehalt des Gemeinschaftsrechts gestellt: Strafrechtsbestimmungen, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gezielt regeln oder beeinflussen, können nur noch durch die genannten Gründe des Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt werden.“

Die Richtlinie ist also - nach wie vor - alles andere als arbeitnehmerfreundlich. DGB-Bundesvorstandssekretär Klaus Beck, Leiter der Arbeitsgruppe, die sich bei der Gewerkschaft mit der Dienstleistungsrichtlinie und ihren möglichen Folgen befasst, sieht das ähnlich: "Die Erleichterungen für Dienstleister werden, wenn wir nicht aufpassen, zu Lohn- und Sozialdumping führen", meint Beck und spricht von "Bolkenstein durch die Hintertür".

Arbeitsrecht und Datenschutz bleiben unklar

Das für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie notwendige sogenannte „Normenscreening“, das heißt die Verpflichtung, sämtliche für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung notwendigen Formalitäten zu überprüfen, nach Brüssel zu berichten und ggf. anzupassen, führt schon jetzt zur Überlastung der zuständigen Stellen, insbesondere in einigen Kommunen und Verbänden.

Unklar ist auch, wo genau in den 16 Bundesländern der in der Richtlinie geforderte Einheitliche Ansprechpartner für den ausländischen Dienstleistungsanbieter angesiedelt wird. Unklar ist auch, wie viele dieser Stellen es in den einzelnen Ländern, Städten und Kreisen geben wird. Werden es Dienststellen in Kommunal- oder Landesbehörden? Können auch die Industrie -und Handelskammern diese Aufgabe erfüllen?

Klar ist nur, es muss ab 29. Dezember 2009 in jeder Kommune diese „Einheitlichen Ansprechpartner“ geben und die Möglichkeit geschaffen werden, sich von jedem Ort in einem der EU-Mitgliedsstaaten aus für Dienstleistungen in allen in Frage kommenden Bereichen in jedem Winkel der EU anzumelden oder sich darum zu bewerben. Alles soll online erfolgen – die Antragstellung, die Beratung und der rechtsgültige Bescheid. Auf einer gemeinsamen Veranstaltung des Behörden Spiegel und des Fraunhofer Instituts für Offene Kommunikationssysteme in Dresden wurde deutlich, wie fleißig sich Länder und Kommunen darum bemühen, die Voraussetzungen bis zum Stichtag 28. Dezember 2009 zu schaffen, um die Dienstleistungsrichtlinie umsetzen zu können.

Manche hoffen, dass die Verpflichtung zur europaweiten Vernetzung zwecks Bearbeitung der Dienstleistungsanträge auf dem Weg zum allgemeinen „E-Government“ in Deutschland einen gehörigen Schub gibt. Allerdings sind die sozialen Folgen und Fragen datenschutzrechtlicher Art längst nicht geklärt. Wer garantiert Datensicherheit, wenn künftig alle EU-Staaten und deren Regionalstrukturen, Städte und Gemeinden untereinander vernetzt sind? Auch die Interessen des Verbraucherschutzes stehen bei der Dienstleistungsrichtlinie nicht unbedingt im Vordergrund (Suppenküchen ja, aber bitte nicht für alle!).

Verschläft eine Genehmigungsbehörde dabei die Termine, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Im Amtsdeutsch heißt das „Genehmigungsfiktion nach Fristablauf“, geregelt in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie. Dort steht etwas, was sich manch ein Antragsteller auf einer Sozialbehörde oder bei einer ARGE sehnlichst wünschen würde: „Wird der Antrag nicht binnen der nach Absatz 3 festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet, so gilt die Genehmigung als erteilt.“ Eine Versagung dieses Genehmigungsautomatismus wird den Behörden schwer gemacht, denn dazu heißt es: „Jedoch kann eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist.“

Europa-Richter bekämpfen Gewerkschaftsrechte

Für die rechtliche Überprüfung solcher Vorgänge ist letztlich der Europäische Gerichtshof zuständig. Dieser entscheidet grundsätzlich im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts und in Fragen von Arbeitnehmerrechten ebenso grundsätzlich zu Gunsten von Arbeitgebern und Wirtschaft. So geschehen im Rechtsstreit zwischen der lettischen Firma Lavel und der schwedischen Gewerkschaft Byggnadsarbetareförbundet. In diesem Urteil sprach sich der EuGH gegen gewerkschaftliche Streikmaßnahmen einer schwedischen Gewerkschaft gegen ein lettisches Bauunternehmen und dessen Lohndumping auf einer Baustelle in Schweden aus. In der Mitteilung zu seinem Urteil schreibt der EuGH:

Eine derartige Maßnahme in Form einer Baustellenblockade stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die sich im vorliegenden Fall nicht mit dem Allgemeininteresse des Arbeitnehmerschutzes rechtfertigen lässt.EuGH

Weiter heißt es

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das Recht der gewerkschaftlichen Organisationen eines Mitgliedstaats zur Durchführung kollektiver Maßnahmen, durch die sich in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen gezwungen sehen können, Verhandlungen von unbestimmter Dauer zu führen, um Kenntnis von den Mindestlohnsätzen zu erlangen, und einem Tarifvertrag beizutreten, dessen Klauseln über den mit der Richtlinie 96/71 sichergestellten Mindestschutz hinausgehen, geeignet ist, für diese Unternehmen die Durchführung von Bauarbeiten im schwedischen Hoheitsgebiet weniger attraktiv zu machen, ja sogar zu erschweren, und daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs lässt sich nur rechtfertigen, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

EuGH

Das Gericht erwog zwar auch die Begründung der Gewerkschaft für deren Streikmaßnahme, kam aber zu dem Schluss, dass diese allesamt nicht „zu den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zählt, lässt sich eine derartige Diskriminierung nicht rechtfertigen.“

Dieses Urteil verdeutlicht auch, dass in Deutschland bei Inkrafttreten der Dienstleistungsrichtlinie zum 1.1. 2010 nur ein gesetzlich garantierter, allgemeiner und für alle Branchen gültiger Mindestlohn für die Zukunft einen Schutz vor weiterem Lohndumping und der Zunahme von Hungerlöhnen in allen Dienstleistungsbranchen darstellt. Die Blockadehaltung großer Teile der CDU/CSU und der FDP verdeutlichen entweder deren Unkenntnis der Dienstleistungsrichtlinie und ihrer Folgen oder sie bedeutet das bewusste Inkaufnehmen einer weiteren Verarmung großer Teile der Bevölkerung – durch Lohndumping.

Kafkaeske Formulierungen

Wie erklärt man dem gemeinen Volk, dass eine Richtlinie der EU Vereinfachungen nur oder vor allem für Ausländer bringen soll? In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht wird das versucht, und dieser Versuch hat durchaus Unterhaltungswert. Darin heißt es:

Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie führt teilweise zu einer unterschiedlichen Behandlung von im Inland niedergelassenen Dienstleistern und aus anderen EU-Staaten grenzüberschreitend tätigen Dienstleistern. Dies ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der grenzüberschreitend tätige Dienstleister bereits die Anforderungen seines Niederlassungsstaates erfüllt. Die für Niederlassungen im Inland weiter geltenden Erlaubnisse und sonstigen Anforderungen sind aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie insbesondere des Verbraucherschutzes, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Betrugsvorbeugung weiterhin erforderlich und angemessen. Das gilt auch für das Reisegewerbe. Für grenzüberschreitende (Dienstleistungs-) Sachverhalte ist die Beibehaltung der Vorschriften aufgrund der Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie nicht möglich, da diese - strenger als das Primärrecht und die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - für Anforderungen an grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer ausschließlich die genannten vier Rechtfertigungsgründe akzeptiert...

Noch Fragen? Sicherlich.

Das Herkunftsland kontrolliert also die in Deutschland tätige Firma. In der Praxis aber wird eine flächendeckende Kontrolle allein schon aufgrund beschränkter finanzieller und personeller Kapazitäten der Herkunftsländer nicht möglich. Außerdem: Warum sollte ein Herkunftsland überhaupt ein Interesse daran haben, die Tätigkeit einheimischer Dienstleistungsanbieter in einem anderen Land zu kontrollieren? Schließlich wirken sich deren ungehinderte Geschäfte doch positiv auf die eigene Außenhandelsbilanz und die eigenen Steuereinnahmen aus.