Entscheidung gegen Verantwortungslosigkeit

Erkennt man die im Apothekenurteil entscheidenden Argumente an, müsste es auch Auswirkungen auf andere Branchen haben

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Fachlich gute Gerichte zeichnen sich durch eine gewisse Einheitlichkeit in der Rechtsprechung aus: Einmal entwickelte Grundsätze werden danach auch auf vergleichbare Bereiche angewendet. Das so genannte Apothekenurteil liefert eine Grundlage, anhand derer sich in Zukunft feststellen lassen wird, ob der EuGH zu einer solch konsistenten Linie fähig ist.

Grund für das Verfahren waren Pläne des Stuttgarter Pharmaunternehmens Celesio, nach dem Kauf der holländischen Versandapotheke DocMorris eine Kette zu betreiben. Das allerdings widerspricht dem geltenden deutschen Recht, nach dem nur kammerzugelassene Apotheker mit abgeschlossenem Pharmaziestudium Apotheken betreiben dürfen. Das "Mehrbesitzverbot" regelt zusätzlich, dass ein Apotheker höchstens eine Zentrale mit drei Filialen besitzen darf. Erlaubt sind allerdings so genannte "Markenpartnerschaften".

Diese Regelungen, so das Gericht, würden zwar die Niederlassungsfreiheit betreffen, jedoch rechtfertige ihr Schutzziel die Einschränkung. Die Argumente für diese Entscheidung hatte der EU-Generalanwalt Yves Bot bereits im Dezember vorgegeben: Damals erklärte er, dass eine Öffnung zur Folge haben könnte, dass von Verantwortung geleitete persönliche Entscheidungen durch vom Shareholder-Value-Interessen geprägte Weisungen an Manager ersetzt würden, was die Arzneimittelversorgung potentiell negativ beeinflussen würde.

Bots Entscheidung, so wurde bereits damals kritisiert, könnte durch einen Interessenskonflikt beeinflusst gewesen sein. Die Ehefrau des EU-Generalanwalts betrieb nämlich selbst eine Apotheke, die sie erst vor zwei Jahren offiziell an ihre Tochter abgab. Auch das am Dienstag ergangene Urteil wurde recht skeptisch aufgenommen: Der Spiegel und die meisten anderen Medien sahen darin vor allem einen Erfolg der Lobbyisten der etwa 21.600 deutschen Apotheken, die über Politiker auf das Gericht (dessen Unabhängigkeit tatsächlich nur sehr bedingt gewährleistet ist) Einfluss genommen haben sollen. Dabei zitierte man häufig Kerstin Stachel von Gesundheitswirtschaft.info, die von einem "reinen Lobbysieg" sprach und den Gesundheitsökonomen Gerd Glaeske, der die "Scheinargumente" kritisierte, welche angeblich die Debatte bestimmten. Zudem äußerte man einhellig die Erwartung, dass die Medikamentenpreise nach dem Urteil kaum sinken dürften. All diese Vorwürfe sind möglicherweise nicht ganz unbegründet - aber sie sind auch nicht die ganze Wahrheit.

Zum einen ist nicht nur und nicht vor allem das Apothekenprivileg schuld an den Medikamentenpreisen: Dass in Deutschland Arzneimittel im europäischen Vergleich klar überteuert sind, liegt hauptsächlich am politischen Willen, der Pharmakonzernen Phantasiepreise erlaubt. Das wird auch daran sichtbar, dass der Markt in einigen patentfreien Teilbereichen trotz Apothekenprivileg durchaus funktioniert: Wer etwa nach dem billigsten Ceririzin fragt, der erhält es einen Tag später für weniger als die Hälfte des Preises des im Schaufenster beworbenen Produkts. Auch die häufig angeführte Beobachtung, dass die Betreuung in den Apotheken oft zum Nachteil des Kunden verläuft, ist nicht von der Hand zu weisen - fraglich ist allerdings, ob die Apothekenhelfer bei mehr Wettbewerb tatsächlich den deutlich billigeren und gleichzeitig besseren Gehörschutz empfehlen würden, oder ob man sich von der Idee einer neutralen Beratung nicht einfach verabschieden und mit der Notwendigkeit einer Selbstinformation abfinden muss.

Zum anderen waren die Argumente für das geltende Recht nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Allerdings ist unverständlich, warum sie bei Apotheken gelten sollten und in anderen ebenso wichtigen Bereichen wie etwa dem Wohnungswesen oder der Energieversorgung nicht: Wieso können potentiell verantwortungsfreie Manager Krankenhäuser betreiben, wieso "systemrelevante" Banken, wieso dürfen sie Arzneimittel herstellen und monopolähnliche Positionen für die Publikation medizinischer und pharmazeutischer Studien genießen?

Tatsächlich liegt, wie das EuGH-Urteil richtig erkennt, bei juristischen Personen wie Aktiengesellschaften ein strukturelles Problem vor: Große Unternehmen nehmen häufig nicht nur gemeinschädliches Verhalten, sondern auch Regelverstöße in Kauf, wenn es den Kurs oder den Profit steigert. Personen, die für solche Unternehmen gemeinschädlich handeln, sind im Gewirr der Entscheidungsprozesse selten ausfindig zu machen und werden deshalb meist nicht zur Rechenschaft gezogen.1

"Corporations have neither bodies to be kicked, nor souls to be damned"

In den USA gab es bereits Mitte des 19. Jahrhunderts eine große Debatte über diesen Effekt. William M. Gouge stellte 1845 fest, dass ein Verbrechen, das auf dem Gewissen eines einzelnen Menschen schwer lasten würde, auf viele Schultern verteilt durchaus erträglich wird2 und Peter C. Brooks, reichster Mann Bostons in der Ära Jackson, beschrieb die Möglichkeiten, die das System der juristischen Personen für die Handlungsspielräume brachte mit einem Vergleich aus William Shakespeares Macbeth:

"Where the dishonesty is the work of all the Members, every one can say with Macbeth in the murder of Banquo 'thou canst not say I did it.'"

Ein beliebter Aphorismus unbekannten Ursprungs brachte die Problematik am besten auf den Punkt: "Corporations have neither bodies to be kicked, nor souls to be damned".3

Bereits vor der Ära Jackson war das Phänomen der "juristischen Personen" äußerst kritisch beäugt worden - auch von den Vätern der amerikanischen Verfassung, die ihnen keineswegs die gleichen Rechte geben wollten wie natürlichen Personen. Das hing auch damit zusammen, dass die East India Company - durch geschäftliche Verflechtungen und Lobbyismus eng mit Parlament und Königshaus verbunden - im vorrevolutionären Amerika ein Gesetz erwirkt hatte, das es erlaubte, private Teehändler als "Privateers & Pirates" zu verfolgen. Die Boston Tea Party, die die amerikanische Revolution einläutete, war nicht nur antimonarchistischer, sondern auch antikorporativer Protest: Das Parlament repräsentierte der Auffassung amerikanischer Zeitzeugen nach vor allem die East India Company - und nicht die amerikanischen Siedler.4

Die Bill of Rights sollte deshalb nach dem Willen ihrer Schöpfer nur Individuen Abwehrrechte gegen einen sonst zur Übermacht neigenden Staat gewähren. Der Gedanke, dass diese auch für Firmen gelten sollten, lag Thomas Jefferson fern. Er forderte - ganz im Gegenteil - sogar einen 11. Verfassungszusatz, der Handelsmonopole verbieten sollte. Der Verfassungszusatz scheiterte jedoch am Widerstand der Federalist Party. Stattdessen wurde die Macht von Unternehmen im 18. und 19. Jahrhundert auf Bundesstaatsebene eingeschränkt: So war in den meisten amerikanischen Bundesstaaten der Besitz von Firmen durch Firmen verboten, jede finanzielle Einflussnahme auf die Politik unter Strafe gestellt und sowohl das Betätigungsfeld als auch die Lebensdauer von Unternehmen auf unter 40 Jahre begrenzt. Häufig war auch verankert, dass Firmen in erster Linie dem öffentlichen Wohl zu dienen hätten.5

Die Idee, dass nicht nur Individuen, sondern auch Firmen als "Personen" gelten können, blieb dem amerikanischen Recht noch lange fremd und fand nur durch einen Trick Eingang in die Rechtsprechung: 1886 schmuggelte ein ehemaliger Bahnangestellter und "court reporter" in den "Headnotes" zum Fall Santa Clara County vs. Southern Pacific Railroad ganz nebenbei die Formulierung unter, dass die Eisenbahngesellschaft eine "Person" sei und als solche den Schutz des ersten Verfassungszusatzes genieße. Obwohl diese Einstufung für den Fall irrelevant war und der kurz danach tödlich erkrankte Oberste Richter Waite in einer handschriftlichen Notiz sogar ausdrücklich darauf hinwies, hier keine Entscheidung getroffen zu haben, diente der Kommentar daraufhin nicht nur Firmenanwälten, sondern auch Richtern als bequeme Belegstelle.6

Subtheologische Befangenheit und Multation

Die Geltung von Vorschriften für natürliche Personen (deren Verhalten im allgemeinen ethisch bestimmt ist und bei denen das Strafrecht als Abschreckung funktioniert) auf juristische Personen führte zu Widersprüchen in den auf den Liberalismus aufbauenden volkswirtschaftlichen Theorien. Alexander Rüstow entwickelte bereits in den 1930er Jahren seine "Theorie der subtheologischen Befangenheit", mit der er diese Widersprüche zu beschreiben versuchte. Rüstows Mitstreiter Wilhelm Röpke stellte fest, dass die Deisten des 18. Jahrhunderts den Wettbewerb als ein Instrument der Vorsehung ansahen, der als automatischer Ersatz für die "Ehrlichkeit" dienen sollte - doch bereits nach kurzer Zeit wurde die Ableitung des Wettbewerbs aus der Vorsehung vergessen und der Wettbewerb selber an die Stelle Gottes gesetzt. Der "Aberglaube" an die unbedingte Gültigkeit bestehender ökonomischer Gesetze verhinderte nach Rüstow notwendige Eingriffe zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit von Märkten und führte zur Degeneration des Wirtschaftssystems.7

"Und so wurden denn jene Einschränkungen und Vorbehalte, die wir bei Smith selber noch finden, von seinen fortschrittsfreudigen Adepten bald vollends überhört und vergessen. In durchaus unangebrachtem Gottvertrauen versäumte man völlig, das Kamel anzubinden. Wie hypnotisiert ließ man auch die schlimmsten Dinge geschehen, ohne sich auch nur zur geringsten Reaktion aufraffen zu können. Man hatte Gott walten lassen wollen, und gab schließlich dem Teufel freie Hand, dem Teufel des Strebens nach Bereicherung auf Kosten Anderer, der Machtgier und der Herrschsucht."

Eine Reaktion auf die von Rüstow beschriebenen Widersprüche bestünde in wesentlich strenger getrennten Vorschriften für natürliche und für juristische Personen. Ein sehr wirksames Mittel wäre beispielsweise der Einsatz eines altes römischen Rechtsinstruments, der Multation: Im Falle grober Regelverstöße von Aktiengesellschaften sucht die Judikative nicht nach Verantwortlichen im Organisationsgeflecht, sondern löst die Firma auf. Das Anlagevermögen oder ganze Teile des Unternehmens können an Konkurrenten verkauft werden, was auch das Problem fehlender Staatseinnahmen mildern würde. Der Besitzer der Aktie wird im Falle einer Multation nicht "enteignet", sondern verliert durch die rechtmäßige Bestrafung des Unternehmens nur seine Investition - womit er als Spekulant an der Börse rechnen muss. Mit dem Einsatz solcher Multationen würde wünschenswertes Verhalten von Unternehmen über den Aktienmarkt geregelt: Anteile an Firmen mit schädlichen Praktiken und einem dadurch hohen Multationsrisiko fänden potentiell weniger Käufer, der Kurs wäre entsprechend niedriger. Würde das Instrument der Multation eingesetzt, bestünde in Aktiengesellschaften also ein marktwirtschaftlicher Anreiz zu gesetzestreuem Verhalten.