Einnahmen ohne Zuschauer

Fernsehsender wollen Geld von elektronischen Programmzeitschriften

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Manchen TV-Anbietern geht es derzeit nicht gut: teilweise wurden sie von Finanzinvestoren übernommen und mussten auf deren Geheiß hin hohe Schulden für dubiose Zukäufe machen, die sie in Zeiten der Werbeflaute nur sehr schwer zurückzahlen können. Seit einigen Monaten beginnen Programme sogar früher als zum angekündigten Zeitpunkt, weil die Werbezeiten nicht einmal mehr unter Zuhilfenahme von Trailern vollständig gefüllt werden können. Da wundert es nicht, dass Privatsender mit dem Verweis auf "geistiges Eigentum" Geld von den Anbietern elektronischer Fernsehzeitschriften kassieren wollen.

Am Freitag entschied die fünfte Zivilkammer des Landgerichts Leipzig auf einen Unterlassungsanspruch der Verwertungsgesellschaft Media gegen den zu Sony gehörigen Dienst tvtv.de (Az. 05 O 2742/08). Die VG Media befindet sich je zur Hälfte im Besitz der beiden Unternehmensgruppen RTL und ProSieben.Sat1 und agiert nach eigenen Angaben für insgesamt 36 Sender.

Dem Urteil nach darf Sony Informationen über das Programmangebot der Sender nicht ohne Lizenz verbreiten. Dabei geht es allerdings nur um so genannte "erweiterte Programminformationen" wie von den Sendern selbst zur Verfügung gestellte Beschreibungen der Inhalte - nicht um Sendezeit und Titel. Handelt der Konzern dem Verbot zuwider, droht ein Ordnungsgeld in Höhe von einer Viertelmillion Euro.

In der Begründung stellte das Gericht anhand mehrerer exemplarischer Texte zu Sendungen wie Der Bulle von Tölz - Liebesleid fest, dass die Werbetexte unter anderem durch den Einsatz von Stilmitteln in ihrer Gestaltung den Durchschnitt "überragen" würden, weshalb sie Schöpfungshöhe erreichten und Urheberrechtsschutz genössen. Die Rechteverwertungsketten von den eigentlichen Autoren über die Sender bis hin zur Verwertungsgesellschaft sah die Kammer ebenfalls anhand einiger Beispielsnachweise als grundsätzlich gegeben an.

Dass die Ankündigung eines Fernsehprogramms eine Berichterstattung über Tagesereignisse sei, für die nach §50 des Urheberrechtsgesetzes "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" auch der Zugriff auf geschütztes Material möglich ist, verneinten die Richter und entschieden damit anders als das Landgericht Köln vor einigen Jahren (Az. 28 O 199/04). Tatsächlich dürfte diese Frage für das komplette Fernsehprogramm möglicherweise schwer zu beantworten sein, da die Unterschiede zwischen einem Castingshow-Finale und der Wiederholung einer Avengers-Folge auf Arte nicht nur im qualitativen Bereich liegen.

Sony will gegen das Urteil "selbstverständlich Berufung einlegen" und den Rechtsstreit "bis zu einer akzeptablen Lösung" weiterführen. In diese könnten möglicherweise auch Argumente aus der für die nächste Zeit erwarteten Entscheidung über eine negative Feststellungsklage einfließen, die der Verbands der deutschen Zeitungsverleger (VDZ) vor dem Landgericht Köln führt (Az. 28 O 479/08).

Ziel der VG Media ist es, dass die Anbieter elektronischer Programmführer Lizenzabkommen unterzeichnen. Tarife dafür hat man schon veröffentlicht. Die kartellrechtlich umstrittene Verwertungsgesellschaft der Sender fordert allerdings nicht nur zwischen 0,02 und 0,04 Cent pro Seitenabruf, sondern auch eine "diskriminierungsfreie" Darstellung der Inhalte, worin der VDZ einen schweren Eingriff in die Pressefreiheit sieht.

Die VG Media verweist hinsichtlich dieser Forderung auf eine 2006 veröffentlichte gemeinsame Erklärung der öffentlich-rechtlichen Sendern und des Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) zu Electronic Program Guides, in der es heißt, dass EPGs ohne redaktionelle Hervorhebungen gestaltet werden sollen. Allerdings enthält diese Erklärung auch die Klausel, dass diese "grundsätzlich werbefrei" sein sollen, was darauf hindeutet, dass die Verfasser möglicherweise keine Webangebote meinten, sondern ausschließlich die Verwertung in spezielleren Empfangsgeräten.

Sony-Sprecher Tassilo Raesig bezeichnete gegenüber Telepolis die Position der VG Media als "nicht nachvollziehbar", da tvtv.de "im Endeffekt durch eine optimale Präsentation der Programme [...] für mehr Zuschauer und damit mehr Werbeinnahmen" sorge. Die Verwertungsgesellschaft vergleicht ihre Forderungen dagegen mit dem Abspielen von Musikstücken im Radio, für die ein Sender ebenfalls Tantiemen zahlen müsse, auch wenn der Vorgang Werbung für die Rechteinhaber ist.

Bei tvtv.de lässt man seit dem Urteil Zusatzinformationen weg und teilt an den dafür vorgesehenen Stellen mit, dass man an einer Alternative arbeite. Im Online-Fernsehprogramm von Yahoo waren dagegen am Dienstag noch Zusatzinformationen enthalten - allerdings fand sich dort niemand, der etwas zu deren Herkunft oder zu möglichen Konsequenzen des Urteils sagen konnte.

Keine Probleme hat man mit dem Rechtsspruch beim Open-Source-EPG TV-Browser. Die von einem Team um Bodo Tasche entwickelte elektronische Programmzeitschrift bezieht nur Titel, Uhrzeit und andere Tatsacheninformationen von den Sendern, während die Inhaltsbeschreibungen in Zusammenarbeit mit der freien Filmdatenbank OMDB von Nutzern erzeugt und unter der CC-SA-Lizenz verwendet werden.