Karlsruhe setzt Lissabon-Vertrag "Leitplanken"

Eine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist nur über Änderungen der Begleitgesetze möglich

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Das Bundesverfassungsgericht entschied heute über mehrere Klagen gegen den Vertrag von Lissabon und stellte dabei fest, dass dieser nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die in ihrer jetzigen Form verfassungswidrigen Begleitgesetze dazu geändert werden.

So verstößt etwa die ausgerechnet "Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union" benannte Vorschrift gegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes, weil "Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht in dem [...] erforderlichen Umfang ausgestaltet worden sind."

Zieht die EU neue Kompetenzen an sich, verändert sie Entscheidungsregeln, oder greift sie anderweitig in nationale Rechte der Bundesrepublik ein, dann reicht dafür der vom Bundestag mit der Zustimmung zum Lissabon-Vertrag gegebene Blankoscheck nicht aus. Deswegen müssen die Begleitgesetze dazu festschreiben, dass deutsche Vertreter im Europäischen Rat Entscheidungen erst dann zustimmen dürfen, wenn Bundestag und Bundesrat solche Änderungen vorher explizit debattiert und genehmigt haben.

Der zweite wichtige Bereich in dem sehr komplexen Urteil (dem man anmerkt, dass es durchaus unterschiedliche Sichtweisen einzelner Richter zu vereinigen sucht) betrifft die Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts selbst: Es will auch nach einem ratifizierten Lissabon-Vertrag über europäische Entscheidungen wachen und sieht das Grundgesetz, das sich teilweise deutlich von der Lissabon-Grundrechtecharta unterscheidet, weiterhin als maßgebliche Schutzvorschrift an.

Dies gilt dem Willen des Gerichts nach besonders für Fragen, welche die privaten "Lebensumstände der Bürger" berühren. Gewährt der Europäischen Gerichtshof hier keinen ausreichenden Rechtsschutz, dann behalten sich die Verfassungshüter die eigene Zuständigkeit vor. Es wird also in Zukunft durchaus möglich sein, dass es konfligierende Urteile aus Luxemburg und Karlsruhe gibt. Und das Bundesverfassungsgericht stellt bereits vorher klar, wessen Urteil in solch einem Fall gilt: nämlich das seinige.

In den Leitsätzen und in der Begründung erinnert der Zweite Senat daran, dass das Grundgesetz in Artikel 23 lediglich die "Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union" erlaubt, die Subjekte demokratischer Legitimation jedoch die Völker bleiben. Aus diesem Grunde müssten sowohl die nationalstaatliche "Identität" der Bundesrepublik als auch die "materielle Identität der deutschen Verfassung" bestehen bleiben. "Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten", so das Gericht in einem der Leitsätze, "darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt". Ein Umbau der EU zu einem Bundesstaat sei dagegen nur nach Artikel 146 möglich, in dem es heißt: "Das Grundgesetz [...] verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk beschlossen wird".

In ihrer jetzigen Fassung sind die Begleitgesetze grundgesetzwidrig, weshalb das Gericht die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde explizit untersagte, bevor Bundestag und Bundesrat diese nicht nach den recht detaillierten Vorgaben der Karlsruher Richter geändert haben. Da solch eine "Leitplankensetzung" als wahrscheinlichste Entscheidung galt, wurde für den morgigen Mittwoch bereits im Vorfeld eine Bundestagsdebatte angesetzt, auf der eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet werden soll. Weil die Sitzungsperiode offiziell am Freitag endet, wird die erste Lesung der neuen Fassungen dem Willen der Regierungsparteien nach in einer für den 26. August geplanten Sondersitzung stattfinden. Kurz vor der Bundestagswahl, am 8. September, sollen diese dann verabschiedet werden.

Außer in Deutschland ist der Vertrag auch in Polen, Tschechien und Irland noch nicht ratifiziert. In Irland, wo der Vertrag vom Volk abgelehnt wurde, ist für den Herbst eine zweite Abstimmung darüber vorgesehen. Dafür wurden der dortigen Regierung in einem Zusatzprotokoll besondere Rechte eingeräumt, welche wiederum die Gültigkeit der Ratifizierung in den anderen Ländern in Frage stellen.