Wahrheit mit beschränkter Haftung

Drittmittelforschung als Vorteilsnahme. Korruption in der Wissenschaft - Teil 2

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Korruption in der Wissenschaft kann Verschiedenes bedeuten. Manche Wissenschaftler fälschen Ergebnisse, um ihren Job zu behalten - klassischerweise Naturwissenschaftler und Mediziner. Manchmal bereichern Forschungsergebnisse oder Einrichtungen und Möglichkeiten der Universitäten private Firmen, die ihnen sogenannte "Drittmittel" zur Verfügung gestellt haben: Die Firma zahlt, der Forscher forscht, die Firma bekommt die Ergebnisse - das erscheint uns heute als unproblematisch.

Das ist es aber nicht. Unproblematisch wäre es, wenn eine Firma ihre eigene Forschungsabteilung oder ein privates Institut beauftragt und bezahlt. Der Forscher an Universität oder Staatsinstitut arbeitet jedoch in öffentlichem Auftrag und ist - zumindest als Professor - sogar Beamter. Als solcher nimmt er nicht nur das laut Verfassung von der Staatsgewalt zu garantierende Recht auf Freiheit von Forschung und Lehre in Anspruch, er genießt darüber hinaus auch zahlreiche Privilegien.

Aus der Staatskasse finanziert, fließt ein üppiges, nicht von Kündigung bedrohtes Gehalt nebst Pensionsansprüchen in seine Tasche, dazu kommen Büros nebst Sekretärinnen, Labore nebst Laborpersonal sowie die Einrichtungen der Universität über die Putzkolonne und die Pressestelle bis zum zentralen Großrechner. Das alles finanziert unser Staat dem Professor, damit er gemäß seinem wissenschaftlichen Ethos nach Erkenntnissen strebt, was gemäß seinem Beamteneid im Sinne des Gemeinwohls zu geschehen hat. Und eben nicht im Sinne des Wohls von Einzelinteressen einzelner Unternehmer. In ihrer juristischen Doktorarbeit warnt dazu Maresa Mertel:

Doch auch im Bereich der Wissenschaft wird versucht, sich von starren öffentlich-rechtlichen Bindungen zu lösen, in der Hoffnung, auf dem Markt neben privaten Forschungsinstituten konkurrenzfähig zu sein und in verstärktem Maße mit Unternehmen der Privatwirtschaft zusammenarbeiten zu können. (...) Allgemeine öffentlich-rechtliche Bindungen sind bisher ebenso unberücksichtigt geblieben wie strafrechtliche Risiken. Mit wachsender Integration der in diesen Fällen gegründeten wissenschaftlichen Einrichtungen in den Hochschulbereich, wie es vielfach zu beobachten ist, nimmt die Transparenz der wechselseitigen haushaltsrechtlichen Beziehungen ab.

Mertel, M., Drittmitteleinwerbung zwischen Kooperation und Korruption, Bonn 2009.

Dabei zielt Maresa Mertel keineswegs auf grundsätzliche Kritik an Drittmittelforschung ab, vielmehr weist sie auf eine allgemeine Tendenz zu Privatisierungen hin, z.B. von Post und Bahn, und auf die leeren Kassen der öffentlichen Haushalte, die Hochschulen zur Suche nach Geldquellen zwingen würden. Die Frage, warum bei wachsendem Bruttosozialprodukt die Mittel der öffentlichen Hand unter zunehmender Verknappung leiden müssen, kommt ihr nicht in den Sinn. Ebenso wenig Fragen nach den Umständen der ständigen Steuersenkungen für Unternehmen und Besserverdienende bzw. generelle Korruptionsgefahren bei Privatisierungen (vgl. Altvater 2009). Gesellschaftskritik und politische Perspektive gehören nicht zu den Stärken der Rechtswissenschaft - wohl aber die präzise Analyse von Sachverhalt und Tatbestand. Im Dreiecksverhältnis von Hochschule, Wirtschaftspartner und Hochschulmitglied, so Mertel, stünde nur formal-rechtlich die Hochschule hinter der Vereinbarung. Tatsächlich sei aber meist nicht die Hochschule Ansprechpartner, sondern der betreffende Hochschullehrer, wie sie in Expertengesprächen und Befragungen bestätigt hätte.

Genau hier beginnt auch die strafrechtliche Problematik. Sind Einzelpersonen an Austauschverträgen beteiligt und haben Einfluss auf deren Zustandekommen, so liegt, gerade wenn es um Finanzierung von Projekten in erheblicher Höhe geht, der Verdacht der Korruption oft nahe. Nur beiläufig sei erwähnt, dass dies auch unter Geheimhaltung vor der Hochschulverwaltung geschehen kann. (...) Gerade wenn eine Kooperation zwischen einem Unternehmen der Privatwirtschaft und einer Hochschule aufgrund entsprechender Kompetenz faktisch erst einmal auf den Forscher übergegangen ist und die Universitätsverwaltung nur noch in einer Zuschauerrolle verharrt, ist die Gefahr, dass dauerhafte, korruptive Verflechtungen entstehen, besonders hoch. In den hier behandelten Fällen handelt es sich also nicht um situative, sondern um auf Wiederholung angelegte, strukturelle Korruption.

Maresa Mertel

Bedauernd stellt Mertel fest, dass die ursprünglich nicht anrüchigen Drittmittel durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 in den Bereich der dabei erheblich ausgeweiteten Korruptionsstraftatbestände geraten seien. Ein Tatbestand legt bekanntlich jene Merkmale eines konkreten Sachverhalts fest, durch die eine Handlung zur Straftat wird. In diesem Fall geht es um Vorteilsnahme bzw. Vorteilsgewährung nach Paragraph 331 f. StGB, wobei Vorteilsnahme sich von Bestechlichkeit eines Amtsträgers dadurch unterscheidet, dass bei letzterer noch eine "pflichtwidrige" Diensthandlung dazu kommen muss. Von der Vorteilsnahme durch den forschenden Amtsträger sei bei Annahme von Drittmitteln auszugehen, was, so Mertel, leider auch ursprünglich nicht anrüchige, die Staatskasse entlastende Zuwendungen ins Zwielicht rücke.

Leider lässt Mertel hier ein Bewusstsein für die keineswegs rosige Lage der Korruptionsbekämpfung in Deutschland vermissen. So hat die deutsche Gesetzgebung nur allzu oft erst durch internationalen Druck seitens der UNO und der Europäischen Union zur Verschärfung oder überhaupt erst Einführung von Anti-Korruptionsgesetzen gefunden (vgl. Barth 2009 S.39 ff., Bannenberg/Schaupensteiner 2044, S.25 ff.). Die deutsche Politik leistete vielmehr zähen, hinhaltenden Widerstand, holte sich Manager von Privatfirmen als "Leihbeamte" in die Ministerien, praktiziert einen regen Personalaustausch mit der Wirtschaft, der in anderen Ländern längst als Korruption eingestuft wird, und hat bis heute noch nicht einmal die UN-Konvention gegen Korruption ratifiziert (vgl. Tillack S.9ff.).

Drittmittel und Korruption

Auffällig oft für eine juristische Abhandlung weist Mertel daraufhin, dass Rechtsgüter einem Bedeutungswandel unterliegen können. Sie tut dies aber stets so, dass damit indirekt ihre Meinung unterstützt wird, das gerade erst verschärfte Korruptionsbekämpfungsgesetz sei zu hart gegen Drittmittelforscher und -spender. Nach ausführlicher Würdigung eines Urteils des Bundesgerichtshofs zum Herzklappenskandal sowie des StGB-geschützten Rechtsgutes des Vertrauens der Allgemeinheit in die "Nicht-Käuflichkeit" dienstlicher Handlungen von Staatsdienern aller Art, also in ihre "Lauterkeit", kommt sie dennoch zu dem Schluss:

Ob man deswegen nun die Universität oder den jeweiligen Forscher als Begünstigten ansieht, ist für das Vorliegen des Paragraphen 331 I StGB völlig ohne Belang, da nach der Neufassung sowohl die Annahme des Vorteils für sich als auch für einen Dritten ausreicht. Dass in dem Dulden der Überweisung auf das universitäre Drittmittelkonto ein Annehmen im Sinne der Norm liegt, steht ebenfalls außer Zweifel. Damit erfüllt ein Forscher durch völlig gängige Forschungsfinanzierung ohne Weiteres den Tatbestand der Vorteilsnahme.

Maresa Mertel

Auf dem Weg zu dieser Erkenntnis musste in Mertels Analyse der BGH Federn lassen: Sein im Herzklappen-Urteil entwickeltes Hintertürchen für Drittmittelannahme sei rechtlich zweifelhaft, weil es "...zur Voraussetzung hat, dass es sich bei Paragraph 331 I StGB um eine verwaltungsakzessorische Vorschrift handelt". Das soll wohl besagen, dass der BGH damit das Strafrecht quasi zum Nebenrecht von Verwaltungsnormen der Regelung von Drittmittelfinanzen degradiert hätte. Als vorerst beste Zwischenlösung dient Mertel potentiellen Drittmittelnehmern die GmbH als Rechtsform an, die es am besten erlaube, sich um strafrechtliche Scherereien herumzudrücken: Wissenschaft mit beschränkter Haftung.

Wie steht es dann aber um das Vertrauen des Bürgers in die lauteren Absichten des forschenden Professors? Haben wir alle uns nicht schon mal gewundert, woher die Tabakindustrie jahrzehntelang immer wieder ihre Studien bekam, die keinen Zusammenhang von Rauchen und Lungenkrebs feststellen konnten? Doch auch hier fehlt bei Mertel nicht der Hinweis auf den Bedeutungswandel von Rechtsgütern und es folgt die gewagte Behauptung:

Im Konkurrenzkampf um Drittmittel geht es nicht mehr um Lauterkeit von Amtsträgern, sondern vielmehr um einen fairen und unbeeinflussten Wettbewerb. Die klassische Amtsträgerkorruption hat in der Praxis längst ihr Gewand abgelegt und sich modernen Gegebenheiten angepasst. Damit ist muss (sic!) auch eine Wandlung des geschützten Rechtsgutes einhergehen.

Maresa Mertel

Dieser, für den nüchternen Tonfall einer juristischen Dissertation fast schon flammende Appell an Gesetzgebung und Rechtsprechung, bei Drittmittel-Korruption doch ein Auge zuzudrücken, findet bei Mertel seine Rechtfertigung darin, dass "...durch das allgemein gewandelte Verständnis vom Tätigkeitsfeld eines Wissenschaftlers diesem durchaus wirtschaftliche Erwägungen (...) zugestanden werden, ohne dass er dadurch gleich öffentlich in Misskredit gerät". Diesem Urteil liegt eine unreflektierte Sicht von Öffentlichkeit zugrunde, die ausblendet, dass ein Straftäter nur dann öffentlich in Misskredit gerät, wenn Medien die Öffentlichkeit entsprechend bzw. überhaupt darüber unterrichten.

Mangelndes Problembewusstsein gegenüber Drittmittel-Korruption

Es ist kein Geheimnis, dass derzeit unter dem irreführenden Schlagwort "Bologna-Prozess" die Universitäts- und Wissenschaftslandschaft einer viel kritisierten Neuordnung durch die Politik unterworfen wird. Medienkonzerne gehören zu den Drahtziehern und die Medien allgemein tun sich hier durch mangelhafte Kritikfähigkeit bzw. eine affirmative Haltung hervor (vgl. Barth 2006). Belange von Lehre und Forschung, von guter wissenschaftlicher Ausbildung und vertrauenswürdigem Erkenntnisinteresse werden im "Bologna-Prozess" in brachialer Weise Wirtschaftsinteressen untergeordnet.

Der Zwang zu Drittmitteln hat dabei eine zunehmend zerstörerische Wirkung nicht nur auf die Glaubwürdigkeit altruistischer Motive der Forschung, sondern vor allem auf die Sozial- und Geisteswissenschaften entfaltet. Da Wirtschaftseliten hier keine verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten haben, sondern vielmehr Kritik an ihrem gesellschaftlichen Vormachtstreben befürchten müssen, fließen Drittmittel in andere Richtungen - auch in die Rechtswissenschaften. Deren Arbeit wird sich daher nach einer gewissen Eigennützigkeit in Sachen Drittmittelforschung fragen lassen müssen.

Wenn die Politik der Forschung Drittmitteleinnahmen schleichend als primäres Ziel aufnötigt, ist dies nicht hinnehmbar. Es mag ja sein, dass korrupte Wissenschaft heute nicht "gleich öffentlich in Misskredit gerät". Doch wenn korrupte Politiker unter Einfluss korrupter Wirtschaftseliten eine Forschungspolitik machen, um korrupten Forschern Korruption zu erleichtern, wird dies nicht dadurch besser, dass korrupte Medien unter dem Einfluss derselben korrupten Politiker und Wirtschaftseliten die Öffentlichkeit nicht darüber unterrichten. Dies alles sollten Juristen bedenken, bevor sie im Namen sich angeblich wandelnder Rechtsgüter das hierzulande gerade erst aufkeimende zarte Pflänzchen der Korruptionsbekämpfung mit ihren Füßen bearbeiten.

Unser mangelndes Problembewusstsein gegenüber Drittmittel-Korruption ist nicht vom Himmel gefallen. Eine die Massenmedien dominierende ideologische Position neigt dazu, das Gemeinwohl mit dem Wohl der Wirtschaft zu identifizieren und das Wohl der Wirtschaft mit dem Wohl der (vorzugsweise Groß-) Unternehmer - bei Ausblendung der Arbeitenden, der Betriebsräte, der Gewerkschaften, der Verbraucherverbände, der Genossenschaften usw.

Die Unternehmer selbst bemühen sich meist, in der Öffentlichkeit ihre Gemeinwohlorientierung hervorzuheben, was eine beständig wachsende Schar von Journalisten in den PR-Abteilungen und -Agenturen beschäftigt (es arbeiten heute bereits mehr Journalisten im PR- und Marketingwesen als in den Massenmedien selbst). Einige dieser Unternehmer mögen durchaus gescheiterte Idealisten sein, die nur ein ungünstiges Schicksal von der Verwirklichung ihrer Lebensträume abhielt - etwa als Sozialarbeiter, Gesellschaftskritiker oder Entwicklungshelfer in den Slums von Kalkutta. Doch bei vielen ihrer milden Gaben, ob nun Drittmittel, Stiftungen oder Parteispenden, dürften Zweifel am Ziel des Gemeinwohls angebracht sein. Dazu riet immerhin kein Geringerer als Adam Smith, der Urvater der Lehre vom freien Markt:

Die Unternehmer bilden die dritte soziale Schicht. (...) Da sie sich aber gewöhnlich mehr mit den Anliegen des eigenen Gewerbes als mit den Interessen des Landes befassen, richtet sich ihr Urteil, selbst bei größter Aufrichtigkeit (was nicht immer der Fall ist), eher nach dem eigenen Vorteil als nach dem Gemeinwohl (...) Jedem Vorschlag zu einem neuen Gesetz oder einer neuen Regelung über den Handel, der von ihnen kommt, sollte man immer mit großer Vorsicht begegnen. Man sollte ihn auch niemals übernehmen, ohne ihn vorher gründlich und sorgfältig, ja, sogar mißtrauisch und argwöhnisch geprüft zu haben, denn er stammt von einer Gruppe von Menschen, deren Interesse niemals dem öffentlichen Wohl genau entspricht, und die in der Regel vielmehr daran interessiert sind, die Allgemeinheit zu täuschen, ja, sogar zu mißbrauchen.

Adam Smith, Der Wohlstand der Nationen, Original 1776, S.212 f.

Literatur